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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 2

von Iris Kneißl


2 Grundlagen


Die Eigenversorgung mit Strom stellt eine Ausnahme der Stromversorgung dar. Üblich ist es, den Strom zentral zu erzeugen und sich von einem Stromlieferanten mit der benötigten Strommenge beliefern zu lassen. Da der Strommarkt ein sehr komplexes Gebilde ist, bildet dieses Kapitel zunächst die Grundlagen des deutschen Strommarktes ab und gibt einen Überblick zu dessen Funktionsweise. Kapitel 2.2 informiert über die technischen Möglichkeiten der Stromversorgung durch erneuerbare Energien.


2.1 Überblick über den deutschen Strommarkt


Ohne eine sichere Stromversorgung kann die deutsche Wirtschaft nicht funktionieren – sie ist der Antrieb der Wirtschaft. Daher stellt der Strommarkt einen besonders wichtigen Energiemarkt dar. Sein Ziel ist es, die Stromnachfrage jederzeit abzudecken und so die Elektrizitätsversorgung zu sichern.[16]

2.1.1 Entwicklung des deutschen Strommarktes
Traditionell war der deutsche Strommarkt durch Monopole der Stromversorger gekennzeichnet. Die Stromversorger sorgten sowohl für die Stromerzeugung, den Netzbetrieb, als auch für die Lieferung des Stroms.[17]

Zum Bau von Stromleitungen und zur Stromverteilung mussten die Stromversorger zwingend die öffentlichen Straßen und Wege nutzen, wofür sie mit den öffentlich-rechtlichen Eigentümern Konzessionsverträge schlossen. Dadurch erhielten sie das Nutzungsrecht an den Straßen und Wegen. Der Stromversorger erhielt ein Versorgungsmonopol für dieses Gebiet und war für die Stromversorgung der Endkunden in diesem Gebiet zuständig. Die Letztverbraucher von Strom waren somit an den örtlichen Stromversorger gebunden und konnten diesen nicht frei wählen.

Außerdem entschied sich der Gesetzgeber dazu, die Energiewirtschaft aus dem im Juli 1957 in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen[18] als Bereichsausnahme auszuschließen, um jederzeit eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten.[19] Ein Wettbewerb fand daher in der Stromwirtschaft jahrelang nicht statt, da keine Verpflichtung zur Öffnung für Drittparteien vorhanden war.

Ausgangspunkt für die Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland war die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie[20] 1996. Diese sah die Verwirklichung eines „wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes“[21] in den Mitgliedstaaten vor. In Deutschland wurde die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie im Jahr 1998 in nationales Recht umgesetzt. Dafür wurden das Energiewirtschaftsgesetz und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu gefasst.[22] Die §§ 103 und 103a GWB a. F. fanden mit der Neufassung keine Anwendung mehr, wodurch die Energiewirtschaft den anderen Wirtschaftsbereichen gleichgestellt wurde und ein Wettbewerb nunmehr stattfinden konnte.

Um den Wettbewerb auf dem Energiemarkt einzuführen war es von enormer Bedeutung, dass der Markt für Dritte geöffnet wurde und somit der freie Zugang zum Netz auch für andere Anbieter möglich war. Jeder Marktteilnehmer durfte nun die Netze gegen angemessenes Entgelt zur Verteilung von Elektrizität nutzen. Der offene Netzzugang wird auch „Third Party Access“ genannt.[23]

Rechtlich wurden damit die ehemaligen Monopole aufgehoben und die Versorger zu mehr Wettbewerb gezwungen. Da der Aufbau paralleler Netze für Dritte jedoch nicht sinnvoll war und die ehemaligen Versorgungsmonopolisten immer noch im alleinigen Besitz der Nutzungsrechte für die öffentlichen Wege waren, konnten sie die Netzzugangsbedingungen dennoch frei nach ihren Wünschen gestalten. Daher konnten sie durch überhöhte Netzentgelte faire, transparente und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer behindern. Ein freier Wettbewerb stellte sich aufgrund dessen im Strommarkt zunächst nicht.[24]

Daher wurde nach der ersten Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie noch zweimal regulierend in den Strommarkt eingegriffen.[25] Durch die verbindliche Vorgabe von Regulierungsbehörden wurden der diskriminierungsfreie Zugang zum Netz und die Regulierung der Netzentgelte sichergestellt.[26] Diese Verpflichtungen übernehmen in Deutschland seit Juli 2005 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur)[27] in Bonn als deutsche Regulierungsbehörde sowie die Landesregulierungsbehörden.[28] Sie haben umfangreiche ex-ante Berechtigungen und sind für die Regulierung des Netzbetriebs und der daraus resultierenden Entgelte verantwortlich.[29] Durch die Vorabgenehmigung der Netzentgelte[30] stellen sie den diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Marktteilnehmer sicher und regulieren so den immer noch monopolistisch ausgestalteten Netzbetrieb.[31]

Außerdem wurde die Entflechtung (Unbundling) vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen[32] zur Pflicht.[33] Durch die Entflechtung wird die Energieversorgung und -erzeugung vom Netzbetrieb getrennt, was die Transparenz erhöhen und den diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleisten soll.[34]

Auch ein System zur Anreizregulierung wurde bindend, welches gemäß § 112a I EnWG der Bundesnetzagentur als Aufgabe obliegt. Das System basiert laut § 21a II EnWG auf der Vorgabe von Obergrenzen für Netzzugangsentgelte oder auf Obergrenzen für die Gesamterlöse aus den Netzzugangsentgelten. Der Gesetzgeber hat sich hier für letztere Variante entschieden und diese in der Anreizregulierungsverordnung[35] konkretisiert. Die Netzbetreiber erhalten Erlösobergrenzen, die den Rahmen für die Netznutzungsentgelte vorgeben. Um die Netzbetreiber zu mehr Effizienz zu zwingen, werden die Erlösobergrenzen Jahr für Jahr festgelegt und jedes Mal reduziert. Die Netzbetreiber müssen mit ihren Kosten unter dieser Erlösobergrenze liegen, um Gewinne zu realisieren. Je geringer ihre Kosten, desto höher ihr Gewinn. Die Anreizregulierung dient somit dem kostensparenden Betrieb der Stromnetze.[36]

Zusammenfassend ist das wichtigste Kennzeichen des liberalisierten Wettbewerbs der freie Zugang zum Netz für Dritte, den die Regulierungsbehörden überwachen und sicherstellen. Außerdem sind Letztverbraucher nicht mehr an den örtlichen Stromversorger gebunden. Sie können den Stromanbieter mit dem – ihrer Meinung nach – besten Preis-Leistungsverhältnis frei wählen. Ferner sind durch den Wettbewerb im Strommarkt Handelsplätze für Strom entstanden, wozu beispielsweise die Strombörse „European Energy Exchange“[37] in Leipzig gehört.[38]

2.1.2 Funktionsweise des deutschen Strommarktes

2.1.2.1 Prinzip des Stromnetzes

Das deutsche Stromnetz besteht aus mehreren Leitungsebenen. Das Höchstspannungsnetz[39] verteilt den in Kraftwerken produzierten Strom in ganz Deutschland und der Europäischen Union. Es dient somit der Verteilung von Strom über weite Distanzen und nicht der direkten Versorgung von Letztverbrauchern. An Verbrauchsschwerpunkten befinden sich Umspannanlagen, die die Höchstspannung zu Hochspannung[40] transformieren. Das Hochspannungsnetz dient der Versorgung größerer Regionen oder Ballungszentren, großen Industriekunden und des Schienenverkehrs.[41] Umspannanlangen von Städten oder ländlichen Gebieten transformieren die Spannung dann weiter herunter auf Mittelspannung[42]. Die Mittelspannungsnetze dienen der Versorgung von kleineren Industriebetrieben – sie sind für die Versorgung von klassischen Gewerbebetrieben zuständig. Die Mittelspannung wird dann in Ortsnetzstationen weiter zu Niederspannung[43] transformiert. Die Niederspannungsnetze verteilen den Strom dann aus dem Mittelspannungsnetz zur Versorgung einzelner Haushalte und kleinerer Gewerbebetriebe in die Wohngebiete hinein.[44]

Die Funktionsweise dieses Netzes ist sehr komplex. Die Netzfrequenz muss an jedem Punkt in Deutschland zu jeder Zeit stabil gehalten werden. Nur so kann eine sichere Stromversorgung gewährleistet werden. Jeder Anschluss eines Gerätes an das Stromnetz entnimmt diesem Energie und führt zu einem Missverhältnis. Die Schwankungen müssen durch Zu- oder Abschalten von Regelkraftwerken ausgeglichen werden, um das Prinzip der Versorgungssicherheit[45] in der Energiewirtschaft zu gewährleisten. Darum kümmern sich die vier sogenannten Übertragungsnetzbetreiber[46]. Sie regeln das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch und sind damit die Hauptverantwortlichen für eine stabile Stromversorgung in Deutschland. Weitere Aufgabengebiete der Übertragungsnetzbetreiber sind der Bau und die Instandhaltung des Höchst- und des Hochspannungsnetzes.[47]

Die Mittel- und Niederspannungsnetze im regionalen oder städtischen Bereich werden von den sogenannten Verteilungsnetzbetreibern betrieben. Bundesweit gibt es knapp 885 Verteilungsnetzbetreiber,[48] die in der Regel die Versorgung der Endkunden mit elektrischer Energie gewährleisten. Dabei handelt es sich zum Teil um große Energieversorgungsunternehmen, oft aber auch um Stadtwerke als Unternehmen in kommunalem Besitz. Zu den Aufgaben der Verteilungsnetzbetreiber gehören unter anderem die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzzugangs sowie die viertelstündige Zuordnung sämtlicher Entnahmen in dem von ihnen betriebenen Stromnetz zu den aktiven Lieferanten.[49]

Wie oben bereits erwähnt ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, parallele Netze zu errichten. Der Betrieb der Versorgungsnetze stellt daher ein natürliches Monopol dar, das der staatlichen Regulierung durch die Regulierungsbehörden unterliegt.

Zur Abrechnung des Stromflusses muss der ein- und ausgespeiste Strom erfasst werden. Hierfür dienen die sogenannten Bilanzkreise. Sie sind virtuelle Energiemengenkonten auf denen die Entnahmen und Einspeisungen saldiert werden. Die Bilanzkreise werden in der Regel zentral vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber verwaltet und für jede Viertelstunde abgerechnet.[50]

2.1.2.2 Zusammenspiel der Marktakteure

Damit der Strom für den Endkunden jederzeit verfügbar ist, müssen etliche Marktakteure zusammenarbeiten. Die verschiedenen Beteiligten des Strommarktes haben hierbei unterschiedliche Aufgaben zu bewältigen. Stark vereinfacht kann das Zusammenspiel der Akteure wie folgt dargestellt werden:

Abbildung 2 Aktuere auf dem liberalisierten Strommarkt
Abbildung 2: Akteure auf dem liberalisierten Strommarkt


Die ehemaligen regionalen Gebietsmonopole führen zu einer Konzentration der Stromerzeugung bei vier Unternehmen. Die E.ON Energie Deutschland GmbH, RWE Vertrieb AG, Vattenfall Europe Sales GmbH und EnBW Energie Baden-Württemberg AG haben zusammen einen Anteil von circa 75 bis 80 % an der Stromerzeugung.[51]

Der erzeugte Strom aus den Kraftwerken wird am Großhandelsmarkt gehandelt.[52] Entweder wird der Strom an einer Strombörse oder am außerbörslichen bilateralen „Over-the-Counter-Handel“ (OTC-Handel) weiter vermarktet. Bei einer Strombörse handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Marktplatz für den Handel von elektrischer Energie. Anbieter und Nachfrager bleiben hierbei anonym – Handelspartner ist die Börse. Sie nimmt Angebot und Nachfrage entgegen und führt diese zusammen. Die so entstehenden Marktpreise gelten auch als Referenzpreis für den außerbörslichen Stromhandel. An der Strombörse werden standardisierte Produkte mit unterschiedlichen Laufzeiten gehandelt[53]. Am OTC-Handel wiederum können die beiden Teilnehmer direkt oder indirekt, über einen Broker als Vermittler, miteinander agieren. Sie vereinbaren individuelle Mengen, Preise und Laufzeiten.

Die Stromanbieter versorgen schließlich die Letztverbraucher mit Strom. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Stromhandel und Endkunden, indem sie Strom zu einem individuellen Produkt machen und an die Letztverbraucher verkaufen.[54]

Jeder Haushaltskunde[55] hat gemäß § 36 I EnWG grundsätzlich einen Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Der Grundversorger eines Gebietes[56] ist verpflichtet, jeden Letztverbraucher zu Allgemeinen Preisen und Allgemeinen Bedingungen an sein Netz anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Die Grundversorgung beginnt automatisch mit dem Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigen des Lichtschalters (konkludentes Handeln). Ein separater Vertragsabschluss ist somit nicht notwendig.[57]

Seit der Liberalisierung des Strommarktes können Letztverbraucher ihren Stromanbieter jedoch auch frei wählen. Dieser Stromliefervertrag wird außerhalb der Börse geschlossen und muss den Vorgaben des § 41 EnWG entsprechen.[58]

Großkunden können außerdem die Stufe des Einzelhandels überspringen und ihren Strom direkt am Großhandelsmarkt beziehen.[59]

Die Stromnetzbetreiber sind für die Verteilung des Stroms über das Stromnetz zuständig. Sie sorgen dafür, dass der Strom physikalisch vom Stromerzeuger zum Letztverbraucher gelangt.[60]

Der Stromanbieter schließt mit dem Netzbetreiber einen sogenannten Händler- / Lieferantenrahmenvertrag. Dieser gewährleistet, dass der Netzbetreiber dem Stromanbieter sein Stromnetz zur Verfügung stellt, damit dieser seine Kunden darüber beliefern kann.[61] Für die Nutzung des Netzes zahlt der Stromanbieter wiederum ein Netzentgelt, welches er seinen Kunden weiterberechnet. Nach Begleichung der Stromrechnung durch den Letztverbraucher werden die Netzentgelte an den Netzbetreiber weitergeleitet.[62]

2.1.3 Zusammensetzung des Strompreises
Der Strompreis setzt sich vereinfacht gesagt aus drei wesentlichen Preisbestandteilen zusammen.[63]

Der erste Anteil (rund 25 %) besteht aus den Kosten der Stromanbieter für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms. Der Preis hierfür entsteht wettbewerblich am Markt und ist daher von Stromanbieter zu Stromanbieter variabel. Den zweiten Preisbestandteil stellen die regulierten Netzentgelte dar, die circa 22 % des Strompreises umfassen. Auch sie sind von Netzgebiet zu Netzgebiet variabel, da sie vom jeweiligen Stromabsatz im Netzgebiet abhängen. Die Netzentgelte unterliegen der ex-ante Regulierung durch die Regulierungsbehörden. Diese beiden Bestandteile umfassen somit knapp 50 % des Strompreises. Den dritten Teil und somit die restlichen 50 % nehmen Steuern, Abgaben und Umlagen ein.[64] Auf diese staatlich veranlassten Preisbestandteile haben weder die Stromanbieter noch die Letztverbraucher Einfluss, da sie durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Die Umlagen werden auf den Strompreis aller Letztverbraucher aufgeschlagen. Hierdurch werden Vergünstigungen und Fördergelder, die andere Stromverbraucher erhalten, finanziert und ausgeglichen.

Abbildung 3 Zusammensetzung des Strompreises fuer Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3 500kWh
Abbildung 3: Zusammensetzung des Strompreises für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh


Die obenstehende Grafik zeigt das Verhältnis der einzelnen Bestandteile auf die Höhe des Strompreises für Haushaltskunden mit einem durchschnittlichen jahresverbrauch von 3.500 kWh.[65] Für diese lag der Strompreis im Jahr 2014 bei 29,13 Cent je kWh.

Abbildung 3 Zusammensetzung des Strompreises fuer Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3 500kWh
Abbildung 4: Zusammensetzung des Strompreises für die Industrie mit einem Jahresverbrauch von 160 bis 20.000 MWh


Für die Industrie ergibt sich beim Strompreis durch mögliche Befreiungen und Vergünstigungen eine andere Kostenverteilung, die die Abbildung 4 veranschaulicht. Hier lag der durchschnittliche Strompreis im Jahr 2014 bei 15,37 Cent je kWh.
Bei beiden Grafiken zeigt sich deutlich die Aufteilung in die drei wesentlichen Strompreisbestandteile und die starke Belastung durch die gesetzlich veranlassten Anteile. Diese sind, wie in der Einleitung bereits beschrieben, auch der Hauptgrund für den immer weiter steigenden Strompreis.
Die Grafiken machen unmissverständlich klar, dass eine Reduzierung des Strompreises vor allem durch den Wegfall der staatlich veranlassten Strompreisbestandteile erreicht werden kann. Die EEG-Umlage hat den größten Anteil an den staatlich veranlassten Strompreisbestandteilen. Kapitel 3 dieser Masterarbeit beschäftigt sich daher im Besonderen mit den Auswirkungen einer umweltfreundlichen Eigenversorgung auf die Höhe der EEG-Umlage. Anschließend informiert Kapitel 4 über die Effekte einer Eigenversorgung durch erneuerbare Energien auf die Höhe der weiteren Strompreisbestandteile.


2.2 Technische Möglichkeiten der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien


Lesen Sie hier weiter.




[16] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert der Strommarkt?, http://www.bundesregierung.de.
[17] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Beck-Texte im dtv, Energierecht,
12. Aufl. 2015, Einführung S. XVI; Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 491 f.; dort auch zum folgenden Text.
[18] Heute: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGB. I 2013, S. 1750).
[19] § 103 GWB vom 27. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 1081) und § 103a GWB vom 24. September 1980 (BGBl. I 1980, S. 1761).
[20] Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20).
[21] Erwägungsgrund (2) RL 96/92/EG.
[22] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. I 1998, S. 730)
und der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I 1998,
S. 2546).
[23] Erwägungsgrund (12) RL 96/92/EG; § 20 I 1 EnWG bestimmt insoweit, dass Betreiber
von Energieversorgungsnetzen „jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang gewähren müssen, sowie die Bedingungen [...] im Internet zu veröffentlichen“ haben; Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 35; Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 18.
[24] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 17.
[25] Das erste Mal mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 v. 15.7.2003, S. 37) und das zweite Mal mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 v. 14.8.2009, S. 55).
[26] Art. 23 RL 2003/54/EG.
[27] www.bundesnetzagentur.de.
[28] § 54 I EnWG.
[29] §§ 11 bis 35 EnWG.
[30] § 23a I EnWG.
[31] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in
Deutschland, www.energiewende-verstehen.de.
[32] Legaldefiniert in § 3 Nr. 38 EnWG: Unternehmen, das im Elektrizitätsbereich „mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität [...] wahrnimmt“.
[33] Art. 15 RL 2003/54/EG; Erwägungsgrund (9) RL 2009/72/EG; umgesetzt durch
§§ 6 ff. EnWG; kein rechtliches und organisatorisches Unbundling für Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden (§§ 7 II und 7a VII EnWG).
[34] Connect Energy Economics GmbH, Leitstudie Strommarkt 2015, S. 17; dies dient dem Zweck des EnWG: § 1 I 1 EnWG.
[35] §§ 4 ff. der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2007, S. 2529).
[36] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Bundesnetzagentur, Anreizregulierung von Strom- und Gasnetzbetreibern, www.bundesnetzagentur.de.
[37] www.eex.de.
[38] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert der Strommarkt?,
www.bundesregierung.de.
[39] 380 bis 220 kV (kV = Kilovolt)
[40] 110 kV.
[41] Großverbraucher mit einer Leistung von 10 bis 100 MW (MW = Megawatt) können auf
dieser Ebene versorgt werden.
[42] Mittelspannungsnetze werden in den Stadtgebieten meist mit 10 kV betrieben. Be-
triebsspannungen von 20 kV findet man vorwiegend im ländlichen Bereich, da hier grö-
ßere Entfernungen als im Stadtgebiet zu überbrücken sind.
[43] 400bis230V(V=Volt)
[44] LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 18; Wawer,
Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 17.
[45] § 1 I EnWG.
[46] 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und
TransnetBW GmbH.
[47] § 3 Nr. 10 EnWG; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert
der Strommarkt?, www.bundesregierung.de; RP Photonics Consulting GmbH, Übertragungsnetzbetreiber, www.energie-lexikon.info; LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 18 u. 20; Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 7 f. u. 18 f.
[48] Bundesnetzagentur, Übersicht Stromnetzbetreiber – Stand: 03.02.2015, abzurufen unter: www.bundesnetzagentur.de.
[49] LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 21; RP Photonics Consulting GmbH, Verteilungsnetzbetreiber, www.energie-lexikon.info; dort auch zum folgenden Text.
[50] Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt,
S. 20; näher auch zu den Bilanzkreisen: TenneT TSO GmbH, FAQ zum Thema Bilanzkreise und Bilanzkreisverträge, www.tennettso.de sowie Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 495 f.
[51] Je nach Quelle wird ein Wert zwischen 75 und 80 % angegeben: LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 12; Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 15 f.; Statista GmbH, Stromerzeugung der vier größten Stromversorger in Deutschland, de.statista.com; Heidjann GmbH & Co. KG, Stromerzeuger – RWE, E.ON, EnBW, Vattenfall, www.stromauskunft.de.
[52] E.ON Energie Deutschland GmbH, Markt und Beschaffung von Strom, www.eon.de; RP Photonics Consulting GmbH, Strommarkt, www.energie-lexikon.info; LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 24 f.; dort auch zum folgenden Text.
[53] Day-Ahead (täglich), Week-Ahead (wöchentlich), Monate, Quartale, Jahre.
[54] LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 1.
[55] Legaldefiniert in § 3 Nr. 22 EnWG.
[56] Grundversorger ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das die meisten Haus-
haltskunden in einem Netzgebiet beliefert (§ 36 II 1 EnWG).
[57] Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V., Kunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde?, www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de.
[58] Bundesnetzagentur, Verträge außerhalb der Grundversorgung, Was ist ein Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung?, www.bundesnetzagentur.de; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert der Strommarkt?, www.bundesregierung.de.
[59] Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 6.
[60] LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 1.
[61] § 20 I EnWG enthält die Pflicht für Betreiber von Energieversorgungsnetzen, jeder-
mann Netzzugang zu gewähren.
[62] LichtBlick SE, Hintergrundinformationen zum deutschen Strommarkt, S. 23.
[63] BMWi, Die Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de; dort auch zum folgenden Text.
[64] Für eine Übersicht der staatlich veranlassten Strompreisbestandteile, siehe: BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
[65] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 6 u. 13.


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