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D. Geschlossene Verteilernetze


Als besondere Art der Energieversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG gelten geschlossene Verteilernetze. Darunter wird nach § 110 II EnWG ein Netz verstanden, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird und keine Haushaltskunden versorgt werden.

In diesem Kapitel sollen die Privilegien von geschlossenen Verteilernetzen aufgezeigt werden sowie die formellen und materiellen Anforderungen an diese, um eine Einstufung als solche zu erzielen.

1. Umfang der Privilegierung

Geschlossene Verteilernetze sind bei der aktuellen Rechtslage im Gegensatz zu den Objektnetzen nur noch von den Vorschriften zur ex ante-Entgeltregulierung ausgenommen. [149] Dennoch finden bestimmte Vorschriften nach § 110 I EnWG keine Anwendung d.h. die Regulierungsvorgaben der §§ 14 Ib, 14a, 18, 19, 21a, 22 I, §~§~23a und 32 II, §§ 33, 35 und § 52 EnWG. Darin enthalten sind die Monitoring- und Berichtspflichten, die allgemeine Netzanschlusspflicht, die Vorgaben der Anreizregulierung und die Vorgaben zur Beschaffung von Verlustenergie. Unter energiewirtschaftlichem Monitoring nach § 35 EnWG versteht man eine systematische, regelmäßige Beobachtung und Auswertung des Zustands und der Entwicklung bestimmter Regulierungsgegenstände anhand dazu erhobener Unternehmensdaten. [150] Im Folgenden soll vertieft auf die Privilegierungen zu Entgeltüberprüfung, Entflechtung, Netzanschluss und abschließend Netzzugang eingegangen werden.

2. Formelle Anforderungen


((2)) Materielle Anforderungen an die Einstufung
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