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Dies ist eine alte Version von EnergieREnergienetzeKundenanlagenGrundfall erstellt von MarianneKarpp am 2019-09-07 20:48:27.

 

E. Grundfall: Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG


Mit dem im Zuge des EnWG 2011 neu eingefügten § 3 Nr. 24a EnWG wurde der Begriff der Kundenanlage gesetzlich definiert und sollte dadurch einer Klarstellung gedient werden. [247] Darunter versteht man eine Energieanlage zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist und für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist. Daraus soll bestimmbar sein an welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet. [248] Zudem sollte zusätzlich die Eigenversorgung erleichtert werden [249] und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Energieversorgungsnetzen i.S.v. § 3 Nr. 16 und § 3 Nr. 17 EnWG begegnet werden. [250] Ebenso ist zu beachten, dass für die Einstufung als Kundenanlage im Gegensatz zu geschlossenen Verteilernetzen kein behördliches Verfahren erforderlich ist. [251]

In diesem Kapitel werden dementsprechend die Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber erläutert und die kumulativen Anforderungen an eine Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG, damit es als solche anerkannt werden kann. Zudem wird als Sonderfall die Kundenanlage zur betriebliche Eigenversorgung i.S.v. § 3 Nr. 24b EnWG gesondert definiert und deren eigenen Voraussetzungen erläutert werden. Abschließend soll über die Risiken von Fehleinschätzungen einer Kundenanlage aufgeklärt werden.

1. Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber

Betreiber von Kundenanlagen unterliegen, im Gegensatz zu den Energieversorgungsnetzen, nicht der energiewirtschaftlichen Regulierung. [252] Für den Betreiber einer Kundenanlage steht dennoch keine Möglichkeit zur Verfügung seine Energieanlage verbindlich als Kundenanlage anerkennen zu lassen. [253] Soweit eine Kundenanlage vorliegt unterliegt ein Energiedienstleister, der diese betreibt, nicht den Netzregulierungsrecht des EnWG und spart damit Aufwand und Kosten. [254] Der Grundgedanke hinter dieser Folge ist, dass Kundenanlagen kein Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind und nur an diese angeschlossen werden. [255] Zudem stellt sich im Zusammenhang mit einer Kundenanlage die Frage, ob diese eine Energieanlage i.S.d. § 49 EnWG darstellt und damit so zu errichten und zu betreiben ist, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei versteht man unter Energieanlage gem. § 3 Nr. 15 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen. Dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein. Dementsprechend ist die Energieanlage ein zusammenfassender Oberbegriff für Kundenanlagen, Energieversorgungsnetze und Direktleitungen. [256] Somit unterliegen Kundenanlagen den Vorgaben zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 49 EnWG.

a. Anwendung des Kartellrechts

Da Kundenanlagen von den Regulierungspflichten des EnWG befreit sind, ergibt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern andere Rechtsgebiete wiederum zur Anwendung kommen. Nach § 111 I EnWG sind die §§ 19, 20 und 29 GWB nicht anzuwenden, soweit durch das EnWG abschließende Regelungen getroffen werden. Die spezialgesetzlichen Vorschriften zu Missbrauchs-, Behinderungs- und Diskriminierungstatbestand nach §§ 30, 31 EnWG und die Anschluss- bzw. Zugangspflichtenden regelnden Vorschriften der §§ 17, 18 und 20 EnWG finden nur Anwendung auf Betreiber von Energieversorgungsnetzen. [257] Dementsprechend werden in diesem Bereich die Vorschriften des GWB aufgrund der Spezialität des EnWG verdrängt. [258] Kundenanlagen sind jedoch keine Energieversorgungsnetze und somit finden die Regelungen des EnWG mangels Normadressateneigenschaft für diese keine Anwendung. [259] Demnach findet das Kartellrecht für Kundenanlagen Anwendung. [260] Dies bedeutet, dass innerhalb von Kundenanlagen keine (spürbaren) Kartelle geschlossen werden dürfen und, dass der Betreiber einer Kundenanlage weder vorgelagerte Netzebenen, noch die bei ihm eingebundenen Letztverbraucher missbräuchlich behandeln darf (§§ 19 GWB; Art. 102 AEUV). [261] Damit können Kundenanlagen ein Netz nach § 19 IV Nr. 4 GWB sein, sodass sich daraus für die Betreiber Anschluss- bzw. Zugangspflichten gegenüber Dritten ergeben können. [262] Daraus kann sogar ein Missbrauch durch Verweigerung des Erstanschlusses an die Anlage kartellrechtlich erfasst werden. [263] Die marktbeherrschende Stellung kann sich aus dem Standortvorteil der Anlage ergeben. [264]

Zusätzlich ist zu beachten, dass § 111 EnWG aufgrund der Hierarchie der Rechtsquellen die uneingeschränkte Anwendung des Art. 102 AEUV als vorrangiges, supranationales EG-Recht durch die Wettbewerbsbehörden nicht einschränken kann. [265] Damit finden ergänzend zum GWB europäische Wettbewerbsregelungen, also Art. 101, 102 AEUV Anwendung. [266]

b. Netzseitige Umlagen und Umlagenreduzierung in der Kundenanlage

Nach § 19 III StromNEV profitieren Kundenanlagenbetreiber von einem individuellen Netzentgelt. Voraussetzung hierfür ist die ausschließliche Nutzung der Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene durch den Nutzer. Hierbei stellt sich die Frage, ob im Falle einer Drittlieferung durch den Kundenanlagenbetreiber noch eine singuläre Netznutzung vorliegen kann. [267]

Zu dieser Frage werden mehrere Auffassungen vertreten. Einige Netzbetreiber nehmen in diesem Fall an, dass, wenn die an die Kundenanlage angeschlossene Letztverbraucher die vorgelagerten Betriebsmittel des Netzbetreibers ebenfalls nutzen, keine ausschließliche Nutzung durch den Kundenanlagebetreiber vorliegt. [268] Dementsprechend liegt nur Singularität vor, wenn überhaupt kein Dritter an die Kundenanlage als Letztverbraucher oder Stromerzeuger angeschlossen wäre. [269] Dies würde jedoch in der Praxis dazu führen, dass kaum noch Kundenanlagenbetreiber als singuläre Netznutzer anzusehen wären, weil die Versorgung Dritter den absoluten Regelfall und nicht die Ausnahme in einer gewerblichen Kundenanlage darstellt. [270]

Eine andere Auffassung stellt auf das formale Kriterium der bestehenden Netznutzungsverträge ab, d.h. bei Vorliegen eines Netznutzungsvertrags zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und den Kundenanlagenbetreiber ist von einer singulären Netznutzung auszugehen. [271] Hat wiederum ein Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage einen Netznutzungsvertrag mit dem vorgelagerten Netzbetreiber aus beispielsweise Gründen der Drittlieferung über einen eigenen Zählpunkt, so wäre keine singuläre Netznutzung des Kundenanlagenbetreibers mehr anzunehmen. [272] Diese Auslegung führt in der Praxis dazu, dass Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die ebenfalls von dem singulären Netzentgelt profitieren, tendenziell daran gehindert werden eigene Netznutzungsverträge mit dem vorgelagerten Netzbetreiber zu schließen. [273] Zur Lösung des Konfliktes sollen wiederum Lieferantenrahmenverträge, die Drittlieferanten mit dem Netzbetreiber schließen, unbeachtlich für die singuläre Netznutzung sein. [274] Dementsprechend stehen All-inclusive-Verträge zwischen Letztverbraucher und Drittlieferant der singulären Netznutzung nicht entgegen. [275]

Eine weitere Auffassung wird durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs begründet. [276] Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nur auf die konkrete Anbindung und damit nur auf diejenigen Betriebsmittel abzustellen ist, die der Netznutzer zum Anschluss an die nächsthöhere Netz- bzw. Umspannebene nutzt. [277] § 19 III StromNEV soll zur Vermeidung der Errichtung überflüssiger, doppelter Netzstrukturen zur Versorgung des Netznutzers dienen. [278] Es soll verhindert werden, dass der Netznutzer aus der Netznutzergemeinschaft ausscheidet, indem er eigene Leitungen zur nächsthöheren Netz- oder Umspannebene errichtet und damit dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen wird. [279] Dieser werde so gestellt, als verfüge er über eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene. [280]

Daraus folgt, dass für § 19 III StromNEV der begehrende Netznutzer an die unmittelbar zur Entnahme genutzten Betriebsmittel ausschließlich angeschlossen sein sollte. [281] Damit ist nach den Ausführungen des OLG Düsseldorfs auf die unmittelbare Netzanschlusssituation abzustellen. Letztlich kommt es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung und Netzentgeltsystematik der StromNEV für die Singularität der Netznutzung auf die Netzanschlusssituation an, sodass die Zahl der Anschlussnehmer entscheidend ist. [282] Besteht ein unmittelbarer Netzanschluss des Kundenanlagenbetreibers an den betroffenen Betriebsmitteln, so ist eine Singularität zu bejahen. [283]

c. Kundenanlage im Rahmen der Mieterstromkonstellation

Als Mieterstrom gilt Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher, insbesondere Mieter, in diesem Wohngebäude geliefert wird. [284] Durch Einführung des Mieterstromzuschlags sollen diese Mieterstrommodelle gefördert werden. [285]

Nach § 19 I Nr. 3 EEG haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag. Die Kernvorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs sind dabei §§ 21 III, 23b EEG. [286]

Dementsprechend besteht der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Soweit der Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz an einen Letztverbraucher geliefert wurde und verbraucht worden ist. § 3 Nr. 35 EEG definiert das Netz als die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Versorgung mit Mieterstrom nur im Rahmen einer Kundenanlage erfolgen kann. [287] Tatsächlich geht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon aus, dass Fälle von Mieterstrommodellen nach § 21 III EEG in allen sonstigen Fällen von Kundenanlagen eingesetzt werden. [288]

Folglich ist der Begriff des Netzes in § 21 III 1 Nr. 2 EEG vom Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG abzugrenzen. [289]

2. Anforderungen einer Kundenanlage

Damit eine Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24 a EnWG vorliegt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
  • räumlich zusammengehörende Gebiete
  • mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
  • unbedeutend für den Wettbewerb
  • Diskriminierungsfrei und unentgeltlich
Diese Voraussetzungen sollen im weiteren erläutert werden.

a. Räumlich zusammengehörende Gebiete

Nach § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG wird für die Kundenanlage eine räumliche Zusammengehörigkeit vorausgesetzt. Dieser Begriff wird weder im EnWG noch in der Gesetzesbegründung erläutert.[290] Vielmehr wird die geografische Ausdehnung erläutert d.h. geografisch eng begrenzte (Hausanlagen) innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. [291] Also allgemein das Befinden der Anlage auf einem Grundstück. [292] Dabei ist im Einzelfall eine Erstreckung über ein größeres Grundstück außerhalb von Gebäuden möglich. [293] Laut der Literatur wird für eine räumliche Zusammengehörigkeit eine physische Verbundenheit der Netzstruktur vorausgesetzt. [294] Rein virtuelle Netzkonstrukte genügen dabei nicht. [295] Das Areal muss geografisch und nach seinem äußeren Erscheinungsbild geschlossen sein. [296] Diese Auffassung wird auch von den OLG Düsseldorf vertreten, wonach das Gebiet zugleich über eine innere Verbundenheit oder Geschlossenheit verfügt. [297] Damit wird eine Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden, mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten vorgenommen. [298] Eine Straße als solche stellt dabei noch kein trennendes Element dar. [299] Bei der Betrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob die Straßen hauptsächlich der Erschließung des Gebietes dienen.[300] Breitere Straßen oder Gleisanlagen sind hingegen als trennende Elemente anzusehen. [301] Für die Bundesnetzagentur müssen die betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum derselben Person stehen. [302] Damit ist für das Vorliegen eines zusammengehörenden Gebietes das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Letztlich dient dieses Merkmal als flexibler Grobfilter mit nur einer untergeordneten Bedeutung. [303]

b. Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden

Die nächste Voraussetzung für die Kundenanlage ist die Verbundenheit mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage gem. § 3 Nr. 24a lit. b) EnWG. Dies wird bereits deshalb immer der Fall sein, weil ansonsten über die Kundenanlage keine Energie an Letztverbraucher abgegeben werden könnte. [304] Dabei muss es kein Energieversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG sein, eine Verbindung an eine Erzeugungsanlage reicht auch aus. [305] Zudem ist die Verbindung ausreichend, wenn die Erzeugungsanlage über keine Verbindung zu einem Energieversorgungsnetz verfügt, sogenannte "Insellösung'". [306]

Für die Umsetzung ist gem. § 20 Id EnWG der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist, verpflichtet, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen und bei der Belieferung der Letztverbraucher erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durchzuführen. Diese Regelung hat das gesetzgeberische Ziel, Kundenanlagenbetreiber von einer kosten- und aufwandsintensiven operativen Regulierung weitestgehend freizustellen, da die zugehörigen Tätigkeiten, insbesondere bei Industrieunternehmen, nicht zum Kerngeschäft gehören. [307] Dementsprechend gibt es für Kundenanlagenbetreiber keine gesetzliche Verpflichtung Unterzähler zu stellen. [308] Gegenstand des § 20 Id EnWG ist somit nicht die Regelung der Voraussetzung des "Ob" eines Netzzugangs, sondern der konkreten Ausgestaltung des Netzzugangs mit einer stets eindeutigen Zuordnung von Energiemengen zu Letztverbrauchern und Bilanzkreisen (also das "Wie"). [309] Daraus folgt, dass dem Kundenanlagenbetreiber im Hinblick auf die Abwicklung von Durchleitungsfällen lediglich eine passive, duldende Rolle zukommt und der Lieferantenwechsel für Letztverbraucher nicht durch den Kundenanlagebetreiber verhindert werden darf. [310] Dabei kann es problematisch werden, wenn Letztverbraucher in der Kundenanlage durch Dritte beliefert werden wollen. [311]

Verfügt der Letztverbraucher jedoch über einen eigenen (Haupt-)Zähler, so können die Entnahmen aus dem Energieversorgungsnetz separat erfasst werden, sodass sich für den Netzbetreiber keine besondere Herausforderung herausstellt. [312] Vielmehr kann es zu Komplikationen kommen, wenn die Entnahmen der Kundenanlage nur (insgesamt) über einen Hauptzähler am Netzanschlusspunkt erfasst werden. [313] In diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Verbrauchs über sog. "Unterzähler" und der Bedarf der Kundenanlage kann hiermit nur durch rechnerischen Abzug der Unterzähler vom Hauptzähler erfolgen. [314] Problematisch wird es in diesen Fällen, wenn Netzanschluss (der Kundenanlage) und Anschlussnutzung (durch den Letztverbraucher in der Kundenanlage) in unterschiedlichen Netzebenen erfolgen. [315] In der Praxis kann dies beispielsweise passieren, wenn die Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist und die bei der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher über einen anschlussnehmereigenen Trafo technisch in Niederspannung versorgt werden. [316] Häufig ist dies etwa bei Einkaufzentren oder Gewerbeparks der Fall. [317] Hierbei kommen für die Letztverbraucher nicht die sonst üblichen Regeln zur Anwendung. [318] Daraus resultiert sich die Frage nach dem Rechts- und Vertragsverhältnis des Letztverbrauchers zum (Anschluss-)Netzbetreiber. [319] Zwischen Netzbetreiber und Kundenanlagenbetreiber besteht ein vertragliches Verhältnis in Form eines Netzanschlussvertrages. [320] Ist die Kundenanlage in Mittelspannung oder höheren Spannungsebenen angeschlossen, so findet die Niederspannungsverordnung (NAV) keine Anwendung. [321]

c. Unbedeutend für den Wettbewerb

Die Kundenanlage muss gem. § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sein. Diese Formulierung entspricht dem in § 1 II EnWG formulierten Ziel des EnWG, wonach die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas dient. [322] Hierfür sollten laut der Gesetzesbegründung konkret folgende Kriterien betrachtet werden: Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, geografische Ausdehnung und Menge der durchgeleiteten Energie. [323] Die aufgezählten Kriterien sind jedoch nicht abschließend. [324] Zudem ist nach dem OLG Düsseldorf "unbedeutend" nicht mit "unschädlich" gleichzusetzen, denn es komme nicht auf den wettbewerblichen Effekt der Kundenanlage für den Energieverbraucher an, sondern, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerblichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen ist und damit ein Regulierungsbedürfnis besteht. [325]


3. Spezialfall der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24b EnWG


4. Risiken bei Fehleinschätzung der Kundenanlage

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