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Dies ist eine alte Version von EnergieRFernwaerme erstellt von MarkusLange am 2011-07-05 14:35:21.

 

Recht der Fernwärme

Regelungen betreffend Versorgung mit Fernwärme

Der deutsche Gesetzgeber - ebenso, wie der europäische - erfasst mit dem Begriff des Energierechts im engeren Sinne nur die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und (Erd-)Gas. Die von der technischen Konstruktion her ähnliche (auch wenn bei weitem nicht identische), leitungsgebundene Wärmeversorgung (Fernwärme u. ä.) steht nicht im Fokus des Gesetzgebers. Auf europäischer Ebene liegt das nahe, weil eine Wärmeleitung aus technischen Gründen nie über weite Entfernungen gelegt wird, weshalb die Fernwärme nur für lokale Märkte relevant ist. Dass der nationale Gesetzgeber Fernwärme nicht detailliert regelt bzw. reguliert, ist nicht selbstverständlich. In vielen Ländern ist die Rechtslage eine ganz andere (vgl. Dänemark, alle ehemaligen Ostblockstaaten wie Polen, Tschechien, Litauen etc.).

Aber auch in Deutschland ist die Versorgung mit einem Fernwärmenetz nicht ohne jeglichen Rechtsrahmen möglich. Einige geregelten Bereiche werden nachstehend erläutert.


A. Grundlagen

Hier ein Link zum Film

Recht der erneuerbaren Energien


§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB

§ 1 EnWG

§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

§ 3 KWKG


B. Fallbeispiel
Der norwegische Investor N möchte in Deutschland seine Verbindungen zu norddeutschen Gaslieferanten nutzen und die ihm eingeräumten besonders günstigen Konditionen für Gasbezug zu Geld machen. Er errichtet in der thüringischen Stadt G ein GuD, das er mit Erdgas aus der Nordsee betreiben will. Die Anlage soll 40 MW Wärme an die in der Nähe liegenden Stadtteile liefern und gleichzeitig ca. 30 MW Strom ins Stromnetz einspeisen.

In den umliegenden Stadtteilen versorgen die Stadtwerke G (SG) Wohnungen mit Fernwärme. Die Verträge der SG mit der örtlichen Wohnungswirtschaft (WW) sowie mit zwei Wohnungsbaugenossenschaften laufen gerade aus und die Kesselhäuser, die Wärme für das Fernwärmenetz lieferten, sollen gerade durch mehrere kleine Gaskessel der SG ersetzt werden. In dieser Phase meldet sich N bei SG und versucht eine Einigung über Einspeisung von Wärme in das Netz der SG zu erzielen.

SG weigert sich und behauptet, dass N nie das Netz der SG für die Fernwärme aus dem GuD ohne Einverständnis der SG in Anspruch nehmen darf.

Frage 1: N fragt, ob er die Benutzung des Fernwärmenetzes der SG erzwingen kann?


Nachdem das Heizkraftwerk steht, möchte N Anschluss an das örtliche Stromnetz des thüringischen Netzbetreibers T veranlassen. T verweigert den Anschluss mit der Aussage, dass er später den von N erzeugten Strom gar nicht abnehmen könne, denn die derzeit in der Umgebung im großen Kohlekraftwerk erzeugte Strommenge das Netz vollständig auslaste.

Frage 2: Kann N Anschluss an das Stromnetz und später Abnahme des Stroms aus dem GuD verlangen?


N hat sich mit SG und T geeinigt. Nun soll unter anderem ein Wärmelieferungsvertrag mit der WW unterzeichnet werden. WW will mit N jedoch keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren unterzeichnen. WW behauptet, früher wurden mit SG immer nur 5-jährige Verträge abgeschlossen und dies sei die gesetzliche Höchstgrenze. Im Übrigen sei eine von N vorgeschlagene Preisanpassungsklausel in Anlehnung an die geltenden Gaspreise für die WW nicht zu akzeptieren.

Frage 3: Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Vertrag zwischen WW und N?


C. Lösung

1. Zu Frage 1

Aufzählung:
    • dsfgsdfg
    • sdfsdfsf






2. Zu Frage 2
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Stromanschluss.png)
a. Welches Gesetz ist einschlägig und überhaupt anwendbar?

EEG (-):
Der Anwendungsbereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist in § 2 EEG geregelt. KWK-Anlagen bzw. KWK-Strom wird nicht
vom Anwendungsbereich des EEG erfasst. Das EEG ist somit nicht anwendbar.

EnWG (-):
Der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist in § 1 EnWG geregelt. Zweck des EnWG ist nach § 1 Abs.1 EnWG die sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität und Wärme. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, so dass das EnWG
eigentlich anwendbar wäre. Jedoch handelt es sich hier um eine „besondere Art“ von Strom (KWK-Strom).
Im Ergebnis ist damit das EnWG auch nicht einschlägig.

KWKG:
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Das KWKG könnte in unserem Fall anwendbar sein. Einschlägig ist das KWKG, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist.

Anwendungsbereich des KWKG eröffnet?
Der Anwendungsbereich des KWKG ist in § 2 KWKG geregelt. Nach § 2 S.1 KWKG regelt dieses Gesetz die Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen.
Der Anwendungsbereich des KWKG wäre also eröffnet, wenn es sich hier um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage handelt. Dabei stellt sich die Frage, was überhaupt eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist?

Was ist eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes?
Der § 3 Abs.2 KWKG informiert uns, was eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist. Demnach ist unter anderem eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Laut Sachverhalt liegt eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage (kurz: GuD-Anlage) vor.
Zwerg: Nach § 3 Abs.2 KWKG liegt eine KWK-Anlage, nämlich eine GuD-Anlage, im Sinne dieses Gesetzes vor.

Zwerg: Da eine KWK-Anlage nach KWKG vorliegt ist der Strom aus der KWK-Anlage (GuD-Anlage) zwingend auch KWK-Strom. Es handelt sich hierbei also um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage, so dass der Anwendungsbereich des KWKG nach § 2 S.1 KWKG eröffnet ist und das KWKG einschlägig ist.

Gibt es eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht?

§ 4 Abs.1 S.1 stellt eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht dar. Demnach sind Netzbetreiber (T) verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 KWKG an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig (vor dem Strom des Kohlekraftwerks) abzunehmen.

Voraussetzung für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht ist also:
      • Eine KWK-Anlage (hier: GuD-Anlage nach § 3 Abs.2 KWKG) (+)
      • Eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG (= zuschlagsberechtigte KWK-Anlage)

Was ist eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 KWKG?
§ 5 KWKG stellt einen Katalog von zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen dar.
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für vor dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen. [laut Sachverhalt (-)]
Absatz 2 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen, sofern es sich um eine Brennstoffzellen-Anlage oder eine kleine KWK-Anlage (siehe § 3 Abs. 3 KWKG) handelt. [laut Sachverhalt (-)]
Nach § 5 Abs. 3 S.1 KWKG liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
      • Es liegt eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW (Megawatt) vor (hier: ca. 30 MW) [laut Sachverhalt (+)]
      • Die Anlage wurde zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen [laut Sachverhalt (+)]
      • Es wird keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt [laut Sachverhalt (+)] und
      • Es liegt eine hocheffiziente Neuanlage vor

Was ist eine hocheffiziente Neuanlage?
Der § 3 Abs.11 KWKG gibt Auskunft darüber, was unter einer hocheffizienten Neuanlage zu verstehen ist. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG ist.

Was ist hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG?
Was unter einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zu verstehen ist, regelt Artikel 3 i) der Richtlinie. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn die KWK den in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Kriterien entspricht.
Wichtig ist, dass eine KWK-Anlage hocheffizient ist, wenn sie im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung eine Primärenergieeinsparung von mehr als 10 % aufweist. In der Praxis liegt die bei nahezu jeder KWK-Anlage vor.
Da im Sachverhalt keine Angaben bezüglich der Effizienz der GuD-Anlage gegeben sind, nehmen wir an, dass es sich hier um eine hocheffiziente GuD-Anlage handelt.

Zwerg: Es liegt eine hocheffiziente KWK-Anlage vor

Zwerg: Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 Abs. 3 KWKG vor.

Ergebnis: Da eine KWK-Anlage bzw. eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG vorliegt, ist eine Anschluss- bzw. vorrangige Abnahmepflicht nach § 4 Abs.1 S.1 KWKG gegeben. T muss also die GuD-Anlage des N an sein Stromnetz anschließen und den KWK-Strom aus der GuD-Anlage vorrangig, also vor den Strom, welcher in dem Kohlekraftwerk erzeugt wird, abnehmen.

b. Prüfungsschema zu Frage 2
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Schema.png)

3. Zu Frage 3

a. Allgemeines
Zunächst ist zu klären, welche Rechtsvorschriften auf den Vertrag zwischen einem FVU und einem Kunden Anwendung finden. Grundsätzlich handelt es sich beim Bezug von Wärme um ein Kaufgeschäft. Somit finden die Vorschriften des Kaufrechts im BGB Anwendung (§§ 433 ff. BGB). Als Folge daraus muss an dieser Stelle auf das EGBGB verwiesen werden. Speziell der Art. 243 EGBGB regelt die gesetzgeberische Möglichkeit, spezielle Versorgungsbedingungen im Bereich der Fernwärme zu erlassen.

Daraus resultierend wurde die AVBFernwärmeV erlassen. Hier werden Möglichkeiten der Gestaltung von Fernwärmelieferverträgen geregelt, welche durchaus von Regelungen im Bereich der AGB`s im BGB abweichen. Nach permanenter Rechtssprechung verdrängen die Regelungen der AVBFernwärmeV als lex specialis die Allgemeinen Geschäftsbedindungen der §§ 305 ff. BGB. Zwei Beispiele im Fall sollen dies verdeutlichen.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Vertrag_WW.png)
Die rot eingekreiste WW möchte eventuell einen Vertrag mit N schließen, zweifelt aber einige Punkte der Vertragsvorlage im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit an. U.a. möchte N keine Preisänderungsklausel und keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

b. Als erstes stellt sich also die Frage nach der Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln (PÄK) in Fernwärmelieferungsverträgen.

PÄK`n sind vertragliche Regelungen, welche die Änderung eines vertraglich vereinbarten Preises erlauben.
Sie sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam. Vielmehr sind sie geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und andererseits dazu, dass der Vertragspartner des Verwenders vor Risikozuschlägen durch die Einkalkulation möglicher künftiger Kostenerhöhungen bereits bei Vertragsschluss geschützt wird. Allerdings unterliegen diese Klauseln strengen Kriterien, da sie oftmals missbräuchlich und intransparent verwendet werden (vgl. § 307 Abs.1 S.1 BGB).
Allerdings sind Preisänderungsklauseln für die FVU von zentraler Bedeutung, da diese einerseits langfristige Verträge aus Gründen der Planungssicherheit abschließen müssen und andererseits auch Preiserhöhungen an die Kunden weitergeben müssen. Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Preisänderungsklauseln in die Verträge aufzunehmen.


Im ersten Schritt ist allerdings zu klären, ob die AVBFernwärmeV auf den Vertrag zwischen WW und N überhaupt Anwendung findet.
Grundsätzlich gilt die AVBFernwärmeV nur bei Verwendung von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Im Vorliegenden Fall soll nur der Vertrag zwischen WW und N betrachtet werden. Somit könnte es sich um einen Einzelvertrag handeln. In der Folge könnten die Vertragsparteien den Inhalt aushandeln und dabei entscheiden, ob die PÄK Vertragsbestandteil werden soll oder nicht. Allerdings ist bereits bei einmaliger Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen die Absicht der mehrmaligen Verwendung nach h. M. ausreichend. Da aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass N nur mit WW einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme schließen möchte, ist der Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV grundsätzlich eröffnet. (Eine Ausnahme befindet sich noch in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV: die Anwendung auf Verträge mit Industriekunden ist ausgeschlossen. Allerdings ist eine Wohnungswirtschaft kein Industrieunternehmen).

Zur Ausgestaltung der PÄK in Fernwärmelieferungsverträgen findet man im § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Vorgaben dazu, welche Kosten in eine solche Klausel einbezogen werden dürfen. Dies sind Kosten der Erzeugung und Verteilung sowie Änderungen der Kosten auf dem Weltmarkt. Erzeugungskosten sind z. B. Lohnkosten (L) oder Invetitionskosten in neue Anlagen. Verteilungskosten können u. a. die Stromkosten für den Betrieb der Wasserpumpen sein. Bei den Kosten am Weltmarkt orientieren sich FVU`s grundsätzlich am Preis für Leichtes Heizöl (HEL) - unabhängig davon welcher Brennstoff tatsächlich für die Erwärmung des Wassers benötigt wird. Insgesamt muss eine solche Klausel verständlich und nachvollziehbar für einen typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ausgestaltet sein. Daher sind die Kunden über die Veränderungen der Preise zu informieren.Hier ein Beispiel.

Die PÄK kann jedes FVU individuell unter angemessener Berücksichtigung der jeweilgen Kosten erstellen. Wichtig ist nur, dass der Kunde alle verwendeten Parameter nachprüfen kann. Daher bietet es sich an, nur Werte zu verwenden, die online u. a. über das Statistische Bundesamt öffentlich zugänglich sind (z. B. Preise für leichtes Heizöl, Tariflöhne etc.).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Preisänderungsklausel im Vertrag zwischen N und WW nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV möglich ist, soweit N alle Vorraussetzungen im Hinblick auf Verstänlichkeit und Nachprüfbarkeit schafft.

c. Nun stellt sich Frage nach der Laufzeit solcher Versorgungsverträge.

Die Anwendung der AVBFernwärmeV als lex specialis wurde oben bereits bejaht. Somit könnte die Lösung für diese Frage ebenfalls in dieser Rechtsvorschrift liegen. Eine Festlegung der Höchstlaufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen befindet sich in § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV. Darin wird eine Laufzeit von höchstens zehn 10 Jahren zugelassen.Somit sind 10 Jahre die gesetzliche Obergrenze in den Fällen, dass der Vertrag nicht auf Grundlage individueller Vereinbarungen geschlossen wird. In den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des FVU kann dann lediglich eine kürzere Vertragsdauer festgeschrieben werden (vgl. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ende der vereinbarten Grundlaufzeit (Frist: 9 Monate) verlängert sich der Vertrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV um jeweils 5 Jahre . Wähend der Vertragslaufzeit besitzen die Vertragspartner lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wird hingegen komplett auf die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit verzichtet, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, allerdings mit der Folge, dass beiden Seiten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Als Kündigungsfrist gelten allgemein 4,5 Monate als ausreichend. Somit besteht hier die Gefahr, dass ein FVU auch kurzfristig Kunden verlieren kann. Somit ist es für ein FVU von besonderer Bedeutung, vertragliche Regelungen auch im Hinblick auf die Vertragsdauer zu treffen. (Anm.: individuelle Vereinbarungen über Laufzeiten von 20 Jahren sind als rechtmäßig angesehen worden, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1996, AZ. 19 U 15/96, KG Berlin, Urteil vom 04.06.2007 AZ.2 U 6/04 Kart.)

Als Ergebnis zu Frage 3 bleibt somit festzuhalten, dass sowohl die Preisänderungsklausel wie auch die Laufzeitvereinbarung über 10 Jahre rechtmäßig wären und somit wirksam in den Vertrag aufgenommen werden können.

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