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Die GEEV im Überblick

Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV


in Bearbeitung



A. Einleitung

Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.

Vor diesem Hintergrund normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:

  • gemeinsame Ausschreibung oder
  • geöffnete, nationale Ausschreibung oder
  • geöffnete, ausländische Ausschreibung

Vor diesem Hintergrund wird der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.

B. Regelungsgehalt

Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:

  • Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
  • Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
  • Vermarktung des geförderten Stroms

C. Anspruch auf Marktprämie

Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie dem Grunde nach verlangen, wenn:

  1. der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
  1. der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
  1. die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 GEEV erfüllt sind und
  1. der Anspruch nicht ausgeschlossen ist

a. Anwendungsbereich der GEEV eröffnet

Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.

b. Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV

Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen drei Fälle differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.

Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.

Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.

c. Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 GEEV

Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
  1. der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
  1. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
  1. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEVsowie
  1. bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV oder
  1. Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV

Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.

aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung

bb. Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung

d. Kein Ausschluss des Anspruchs

2. Berechnung der Marktprämie

D. Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV

E. Weiterführende Informationen

Informationen

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