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Die GEEV im Überblick

Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV


in Bearbeitung



A. Einleitung

Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.

Basierend hierauf normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:

  • gemeinsame Ausschreibung oder
  • geöffnete, nationale Ausschreibung oder
  • geöffnete, ausländische Ausschreibung

Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Darüber hinaus ist für die gemeinsame Ausschreibung eine sehr enge Einigung zwischen den beteiligten Staaten notwendig. Dies bedeutet, dass sich die Staaten beim Ausschreibungsdesign auf sehr viele Punkte einigen müssen. Dies kann dazu führen, dass abweichende Regelungen von dieser Verordnung getroffen werden müssen. Die Grenze der Abweichung ergibt sich aus dem Kern der Vorschrift, um eine gemeinsame Vorgaben zu schaffen. Nach dem Zuschlag werden die Anlagen den beteiligten Staaten je Gebotsmenge zugeteilt, vgl. § 15 GEEV.

Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Dem schließen sich Informationen zu den einzelnen Ausschreibungsrunden. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.

B. Regelungsgehalt

Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:

  • Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
  • Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
  • Vermarktung des geförderten Stroms
  • Pflichten der ausschreibenden Stelle

Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure.

C. Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1S. 1 GEEV

Im Kern regelt § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie dem Grunde nach verlangen, wenn:

  1. der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
  1. der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
  1. die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV erfüllt sind und
  1. der Anspruch nicht ausgeschlossen ist

a. Anwendungsbereich der GEEV eröffnet

Zunächst muss die GEEV anwendbar sein. Diese ist dann anzuwenden, wenn es keine abweichenden Regelungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung gem. § 43 GEEV oder gem. § 42 Abs. 2 S. 2 GEEV gibt. keine Spezialregelung. Sodann gilt diese gem. § 2 Abs. 1 GEEV für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (sachlicher Anwendungsbereich).

Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den räumlichen Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des § 4 EEG hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.

b. Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV

Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen drei Fälle differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 1 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.

Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.

Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche Übertragungsnetzbetreiber der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.

c. Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV

Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
  1. der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
  1. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
  1. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEVsowie
  1. bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV oder
  1. Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV

Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat und die Voraussetzungen gem. § 22 GEEV oder § 23 GEEV vorliegen.

aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung

Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer geöffneten, nationalen oder gemeinsamen Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.

Zunächst ist es notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:

  1. Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
  1. Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
  1. keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich

Sodann sind seitens der auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV) die folgenden Schritte durchzuführen.
  1. Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
  1. kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
  1. ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts,§ 16 GEEV und
  1. keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV

bb. Formelle Anforderung - Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung
Beispiel:
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.

Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. § 21 GEEV einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von 24 Kalendermonaten zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.

cc. Materielle Anforderungen an die Ausstellung der Zahlungsberechtigung

Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den Muss-Inhalt der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (Verbot der Übertragung)
In Übereinstimmung mit § 32 Abs. 2 EEG bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:

  • innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
  • innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind

Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. § 40 Nr. 9 GEEV erfolgt ist.
Beispiel: A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
In 2016 möchte A seine PV-Freiflächenanlage um 3 MW erweitern. Nachdem A an der geöffneten, nationalen Ausschreibung erfolgreich teilgenommen hat und seiner PV-Freiflächenanlage die Gebotsmenge von zusätzlich 3 MW zugeteilt wurde stellt sich für diesen die Frage, ob er sowohl für die bestehende Freiflächenanlage wie auch für deren Erweiterung eine Zahlungsberechtigung erhält oder eine solche nur für die Erweiterung seiner Anlage erhält.

Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt.

Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. § 24 GEEV verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.

d. Kein Ausschluss des Anspruchs

Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nurdann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.

2. Berechnung der Marktprämie



Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist

D. Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV

Die ersten geöffneten PV-Freiflächenausschreibungen sind für Herbst 2016 geplant. Als mögliche Partnerländer kommen Dänemark und Luxemburg in Betracht. Bereits am 20. 07. 2016 haben Deutschland und Dänemark die erste Kooperationsvereinbarung, über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen, unterschrieben.

Weitere Fakten folgen demnächst

E. Weiterführende Informationen

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