Version [89335]
Dies ist eine alte Version von EnergieRGrundzustaendigerMSB erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-06-26 11:24:56.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsgrundlagen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Regeln der Bestimmung des grundzuständigen MSB
A. Rechtsgrundlagen
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten.
§§ 3 Abs. 1 MsbG
B. Messstellenbetrieb - allgemein
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
- der grundzuständige Messstellenbetreiber, oder
(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)
C. Wer ist grundzuständiger MSB?
c. Moderne Messeinrichtung bzw. intelligentes Messsystem
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
d. Übertragung durch Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.
D. Verfahren der Übertragung
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.
2. Abgabe von Angeboten
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
4. Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
E. Sonstige Fragen
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.