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Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Regeln der Bestimmung des grundzuständigen MSB
Der Begriff Messstellenbetreiber wird nachstehend mit MSB abgekürzt.


A. Rechtsgrundlagen
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.

B. Messstellenbetrieb - allgemein
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
  • der grundzuständige Messstellenbetreiber, oder
  • die Rechtssubjekte, mit denen Verträge gem. § 5 MsbG oder gem. § 6 MsbG abgeschlossen werden.

(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)

C. Wer ist grundzuständiger MSB?


1. Netzbetreiber

a. Betreiber eines Energieversorgungsnetzes

b. Keine Übertragung gem. § 43 MsbG

2. Dritter
Unter folgenden Voraussetzungen:

a. Genehmigung gem. § 4 MsbG

b. Zertifikat gem. § 25 MsbG

c. Moderne Messeinrichtung bzw. intelligentes Messsystem
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.

d. Übertragung durch Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.

e. Kein Fall des § 11 Abs. 2 S. 3 MsbG


D. Verfahren der Übertragung
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.

1. Bekanntgabe
Hat bis zum 1. 10. des jeweiligen Jahres zu erfolgen, § 42 Abs. 1 MsbG

2. Abgabe von Angeboten
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.

3. Zuschlagserteilung
Gem. § 42 Abs. 2 MsbG ist der Zuschlag bis zum 31. 3. zu erteilen.

4. Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.



E. Sonstige Fragen
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.


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