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Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Regeln der Bestimmung des grundzuständigen MSB


A. Rechtsgrundlagen
Definition: § 2 Nr. 4 MsbG
§§ 3 Abs. 1 MsbG

B. Messstellenbetrieb - allgemein
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
  • der grundzuständige Messstellenbetreiber, oder
  • die Rechtssubjekte, mit denen Verträge gem. § 5 MsbG oder gem. § 6 MsbG abgeschlossen werden.

(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)

C. Wer ist grundzuständiger MSB?


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