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Herkunftsnachweise für EE-Strom

Rechtliche Grundlagen


Infolge des Europarechtsanpassungsgesetz und zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RL 2009/28/EG [1] wurden bereits im EEG 2009 Regelungen zu Herkunftsnachweisen aufgenommen. Diese erlangen im Zusammenhang mit der Stromkennzeuchnungspflicht des Energieversorgers gem. § 42 EnWG Bedeutung.

Demnach sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix anzugeben. Für den Anteil erneuerbarer Energien, die nicht nach dem EEG gefördert werden, kann sich der Stromversorger einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. Dies aber nur dann, wenn die Herkunftsnachweise durch das Bundesumweltamt entwertet wurden, § 42 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EnWG.

Die Einzelheiten im Hinblick auf Herkunftsnachweise ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen des § 79 EEG und den gem. § 92 EEG erlassenen Verordnungen EEV und HkRNDV. Sodass sich dieser Artikel im Weiteren mit folgenden Fragen beschäftigt:

  1. Was ist ein Herkunftsnachweis i.S.d. EEG und welchen Zweck hat dieser?
  1. Wann wird ein solcher erteilt, übertragen und verwendet/entwertet?
  1. Wann werden ausländische Herkunftsnachweise anerkannt?
  1. Welche Rolle spielen diese beim Doppelvermarktungsverbot? sowie
  1. Wie unterscheiden sich Herkunftsnachweise von Regionalnachweisen?


Am Ende des Artikels wird das Herkunftsnachweisregister in einem separaten Artikel näher behandelt.

A. Grundlagen

1. Begriff

Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG (vorher § 5 Nr. 29 EEG). Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. § 79 Abs. 7 EEG keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]

2. Sinn und Zweck

Durch das Wort ausschließlich ist nicht beabsichtigt, den gesonderten Umgang mit den Herkunftszertifikaten zu begrenzen. Vielmehr ist diese Ausschlieslichkeitsfunktion als Abgrenzung zu sog. Grünstromzertifikaten gedacht. Dem Herkunftsnachweis kommt zudem lediglich eine Nachweisfunktion für den Stromversorger gegenüber dem Stromkunden zu. Hingegen ist es nicht möglich Herkunftsnachweise für das Erreichen der Ausbauziele von erneuerbaren Energien heranzuziehen. Auch hängen diese nicht von einer physikalischen bzw. vertraglichen Stromlieferung ab und können ohne Beschränkung übertragen werden. Die Übertragung hat gem. § 79 Abs. 2 S. 1 EEG elektronisch zu erfolgen. Gleiches gilt für die Ausstellung und die Entwertung der Herkunftsnachweise.[3]

B. Ausstellung, Übertragung und Verwenden/Entwerten von Herkunftsnachweisen

Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG besteht der Anspruch auf Erteilung des Herkunftnachweises, wenn der Anlagenbetreiber dies beim Umweltbundesamt beantragt hat. Dieses Recht besteht jedoch nur für solchen Strom, den der Anlagenbetreiber nicht direkt durch das EEG, in Form der Marktprämie § 20 EEG oder der Einsspeisevergütung § 21 EEG, gefördert bekommt. Dies folgt aus dem Verweis in § 79 Abs. 1 EEG auf § 19 Abs. 1 EEG. Dies begründet sich damit, dass der nach EEG geförderte Strom bereits im Rahmen der Kennzeichnung gem. § 78 EEG Berücksichtigung findet. Somit ist die Erteilung eines Herkunftsnachweises nur dann möglich, wenn die Vermarktung des erzeugten Stroms im Wege der sonstigen Direktvermarktung gem. § 21c EEG erfolgt. Durch diese Begrenzung soll zudem eine Überförderung der EE vermieden werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Strom für den eine feste Einspeisevergütung oder die Markprämie gezahlt wird, unmittelbar durch das EEG gefördert wird und somit bereits ein wirtschaftlicher Vorteil auf Seiten des Anlagenbetreibers besteht, der ohne diese Einschränkung zu groß wäre.[4]

Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des Verbraucherschutzes. Während die Grünstromeigenschaft des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch § 79 Abs. 5 EEG wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer MWh ausgestellt und hierfür wird auch nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.[5]

Neben der Ausstellung von Herkunftsnachweisen hat das Umweltbundesamt diese auf Antrag zu übertragen und zu entwerten. Nähere Vorgaben zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen normiert die HkRNDV.
Sowohl für die Ausstellung wie auch für die Übertragung und Verwendung/Entwertung werden Gebühren erhoben. Deren Höhe ergibt sich aus der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung - HkRNGebV.
Deren Volltext finden Sie hier}.



1. Ausstellung

Gem. § 6 Abs. 1 HkRNDV stellt die Registerverwaltung, diese ist gem. § 2 Nr. 7 HkRNDV das Umweltbundesamt, auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise pro erzeugter Megawattstunde Strom aus EE aus, wenn:

  1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese Anlage zugeordnet ist,
  1. die Strommenge, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß § 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachgereicht worden sein,
  1. der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge nach Maßgabe des § 22 HkRNDV mitgeteilt hat,
  1. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien noch kein Herkunftsnachweis und kein sonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, auch gilt dies als Antragshinderniss gem. § 6 Abs. 4 S. 1 2. Alt. HkRNDV.
  1. für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 14 KWKG von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis gemäß § 31 KWKG ausgestellt wurde, auch gilt dies als Antragshinderniss gem. § 6 Abs. 4 S. 1 1. Alt. HkRNDV.
  1. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 EEG erfolgt ist, auch gilt dies als Antragshinderniss gem. § 6 Abs. 3 S. 2 HkRNDV., und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 HkRNDV übermittelt hat,
  1. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 11 Abs. 2 EEV sowie § 17 Abs. 5 S. 1 HkRNDV bereits entwertet werden müsste,
  1. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, sowie
  1. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird.

Ein weiteres Antragshindernis ergibt sich aus § 6 Abs. 5 HkRNDV.

Ergänzend zu diesen Angaben hat der Anlagenbetreiber gem. § 6 Abs. 3 S. 1 HkRNDV beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. In zeitlicher Hinsicht muss der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen nicht erst bei Erzeugung der Strommengen erfolgen. Vielmehr ermöglicht § 6 Abs. 2 S. 1 HkRNDV den Antrag bereits vor der Erzeugung der Strommengen zu stellen. Dies gilt jedoch gem. § 6 Abs. 2 S. 2 HkRNDV nicht für Strom aus Anlagen, die nicht ausschließlich EE zur Stromerzeugung einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken. Keine Geltung erlangt § 6 HkRNDV bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerke. Für diese Fälle gilt § 7 HkRNDV.

2. Übertragung und Entwertung

Die Übertragung von Herkunftsnachweisen wird in § 16 HkRNDV näher geregelt. Hiernach sind folgende Fälle, in denen das Umweltbundesamt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis überträgt, zu unterscheiden:

  1. auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin oder Erwerber)
  1. auf ein Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf Grundlage falscher Angaben nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 HkRNDV aufgrund fehlerhafter Strommengendaten nach § 22 Abs. 2 und 3 HkRNDV ausgestellt wurde.

Hingegen ist gem. § 16 Abs. 3 HkRNDV der Antrag auf Übertragung auf das Konto eines anderen Kontoinhabers nicht erlaubt, wenn dieser bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Herkunftsnachweises positive Kenntnis darüber hatte, dass die für die Ausstellung notwendige Strommengen nicht aus erneuerbaren Energien stammt.

Auch ist es gem. § 16 Abs. 2 HkRNDV zulässig einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft übertragen. Hierbei ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Zum Zweck der Verwendung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gem. § 17 Abs. 1 HkRNDV gegenüber dem Umweltbundesamt zu erklären, dass dieses den Herkunftsnachweis, für eine an einen Letztverbraucher gelieferten Strommenge aus EE benutzen wird. Durch § 17 Abs. 1 S. 2 HkRNDV wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise nur für den Zweck der Stromkennzeichnung gem. § 42 Abs. 1 Nr.1 EnWG, § 42 Abs. 3 EnWG und § 42 Abs. 5 Nr. 1 EnWG, verwendet werden dürfen.

Zudem darf der Herkunftsnachweis nur dann benutzt werden, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zeitgleich die Entwertung des Herkunftsnachweises beantragt. Die beiden Anträge sind gem. § 17 Abs. 2 S. 2 HkRNDV unzulässig, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen positive Kenntnis hatte, dass die für die Ausstellung notwendig erzeugte EE-Strommenge nicht vorliegt. Die positive Kenntnis dahingehend muss im Zeitpunkt des Erwerbs des Herkunftsnachweises vorliegen

Nach § 17 Abs. 3 HkRNDV ist dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gestattet im Antrag auf Entwertung ein konkretes Stromprodukt bzw. den Namen des Stromkunden anzugeben, für welchen der Herkunftsnachweis verwendet wurde. Bei natürlichen Person darf der Name desjenigen nur mit seiner Einwilligung erfolgen.

Des Weiteren muss gem. § 17 Abs. 6 HkRNDV die Entwertung des Herkunftsnachweises, welcher für falsche Strommengen ausgestellt wurde, vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen beantragt werden. Gleiches gilt bei Herkunftsnachweisen, die an einem offensichtlichen oder schwerwiegenden Mängel leiden.

Durch § 17 Abs. 4 HkRNDV wird die Gültigkeitsdauer für das Verwenden der Herkunftsnachweise bestimmt. Danach müssen diese für die im vergangen Kalenderjahr gelieferte Strommengen zur Stromkennzeichnung verwendet werden. Geschieht das nicht bestimmt § 17 Abs. 5 HkRNDV, dass die aufgestellten Herkunftsnachweise durch das Umweltbundesamt entwertet werden. Dies geschieht von Amts Wegen. Auch darf der Herkunftsnachweis nicht mehr verwendet werden.


C. Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen

Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert § 79 Abs. 3 EEG. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a EEG auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nach § 73 Abs. 3 S. 3 EEG wird der Strom, für den ein ausländischer Herkunftsnachweis so behandelt, als wenn dieser Strom im Wege der sonstigen Dierektvermarktung gem. § 21a EEG gefördert wurde. [6]
Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können hier nachgelesen werden.

D. Relevanz beim Doppelvermarktungsverbot

Im EEG sind verschiedene Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien normiert. Dies erfolgt im Wege der Marktprämie oder der Einspeisevergütung. Hierdurch sollen Anlagenbetreiber dazu angehalten werde, trotz der hohen Investitionskosten in Erneuerbaren- Energientechnologien, dazu angehalten werden diese zu nutzen und deren Nutzung zu intensivieren. Jedoch besteht bei der Förderung das Risiko des Missbrauchs. Konkret bezieht sich der Missbrauch vorliegend auf den Umstand, dass der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien, der bereits durch seine Förderung als Strom aus EE gekennzeichnet ist auch im Wege der Stromkennzeichnung gem. § 42 EnWG gewerblich als solcher verwendet wird. Hierdurch wird jedoch der Letztverbraucher in die Irre geführt. Dies resultiert daraus, dass der Letztverbrauche bereit ist eiinen höheren Preis für seinen Strom bereit ist zu zahlen, in dem Glauben, dass er mit Strom mit besonderen Umwelteigenschaften beliefert wird. An dieser Stelle knüpft das Doppelvermarktungsverbot an. Dieses verhindert gerade solche Szenarien und dient somit dem Vervraucherschutz.

Gem. (die Zeichen § 80 Abs. 2 EEG sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) erstreckt sich das Doppelvermarktungsvebrot auch auf Herkunftsnachweise. Dabei muss zwischen jenen Herkunftsnachweisen, für welche gleichzeitig eine Förderung nach EEG beansprucht wird, § 80 Abs. 1 EEG und den Herkunftsnachweisen i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 EEG unterschieden werden. Für den Fall des Abs. 1 untersagt es dem Anlagenbetreiber die ausgestellten Herkunftsnachweise weiterzugeben, soweit für den erzeugten Strom gleichzeitig eine Zahlung gem. § 19 EEG oder § 50 EEG beansprucht wird. Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass neben der Beanspruchung der Marktprämie oder Einspeisevergütung, durch welche bereits das Merkmal nachgewiesen ist, dass Strom aus EE erzeugt wurde, nicht an sich ein zweites Mal durch die Weitergabe gewerblich benutzt werden kann. Bei dieser Regelung stellt sich aufgrund ihres Wortlauts die Frage, ob diese Herkunftsnachweise i.S.v. § 79 EEG meint. Dies lässt sich damit ablehnen, dass schon dann kein Anspruch auf einen Herkunftsnachweis gem. § 79 Abs. 1 S. 1 EEG besteht, wenn eine finanzielle Förderung gem. § 19 EEG beansprucht wird. Auch darf aus diesem Grund gem. § 6 Abs. 3 HkRNDV kein Herkunftsnachweis beantragt werden. Dies wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Anschlussnetzbetreiber gem. § 22 Abs. 4 HkRNDV an das Umweltbundesamt Informationen zu übermitteln hat, ob die jeweilige Anlage für den erzeugten und eingespeisten Strom eine Förderung nach dem EEG erhält. [7]
insofern ist es fraglich, welche Relevanz das Doppelvermarktungsverbot bei Herkunftsnachweisen i.S.d. § 79 EEG hat. Diese dürfen aus dem Umkehrschluss des § 80 Abs. 2 S. 2 EEG folgend weitergegeben werden. Nach der Gesetzesbegründung war vorgesehen, dass es dem Anlagenbetreiber in diesem Fall indirekt möglich sein soll auf die EEG-Vergütung zu verzichten und seine Anlage mittels der Weitergabe zu vermarkten. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch allerdings nur solange wie der Herkunftsnachweis gilt.[8]
Somit besteht an dieser Stelle ein Widerspruch zwischen der Regelung des § 80 Abs. 2 und § 79 EEG. Dies ist darin begründet, dass für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises es darauf ankommt, dass keine Zahlung in Anspruch genommen wurde. Sofern dies nicht der Fall ist würde rein theoretisch das Doppelvermarktungsverbot gem. § 80 Abs. 2 S. 1 EEG greifen, doch fehlt es dann an einem Herkunftsnachweis. Folglich dürfte das Doppelvermarktungsverbot an dieser Stelle stets ins Leere laufen. Dieser wurde auch durch die Neufassungen des EEG in 2014 und 2017 nicht beseitigt.

E. Abgrenzung zu Regionalnachweisen

In folgender Tabelle werden die Unterschiede zwischen den Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen gegenĂźbergestellt:

KriterienHerkunftsnachweiseRegionalnachweise
Begriff § 3 Nr. 29:[...]" dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde" § 3 Nr. 38 [...]" die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen"
Rechtsgrundlage § 79 EEG § 79a EEG
Inanspruchnahmenur bei sonstiger Direktvermarktung gem. § 21c EEGInanspruchnahme einer Zahlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 EEG
Austellungsmengefür 1 MWh gelieferten Stromfür 1 kWh gelieferten Strom
Doppelvermarktungsverbotnur eingeschränkt relevantgem. § 80 Abs. 2 S. 3 EEG findet es keine Anwendung

Nähere Vorgaben zu den Herkunftsnachweisen wie auch zu den Regionalnachweisen und den zu führerenden Registern ergeben sich aus der EEV und der HkRNDV.

F. Exkurs: Das Herkunftsnachweisregister


Quellen:

[1] Tödtmann/Arens in: BerlKommEnR, Bd. 1, § 42 EnWG; Schuhmacher in: BerlKommEEG 2014, § 5, Rn. 118; Vandlet/Berberich, in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 1, 2.
[2] Wandelt/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 7, 9
[3] Lünenbürger in: Gerstner Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 525, Rn. 328.
[4] Lüneburger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 527, Rn. 331; BT-Drs. 17/6071, S. 89, li Sp.
[5] BT-Drs. 17/6071, S. 89, li. Sp..
[6] Vandlet/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79 Rn. 3; Lünenbürger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 529, Rn. 336 ff..
[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp.; Hermeier, in: BerlKomm, EEG 2014, § 80, Rn. 22.
[8] BT-Drs. 16/8148, S. 73.

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