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Version [95651]

Dies ist eine alte Version von EnergieRKWKZulassung erstellt von WojciechLisiewicz am 2020-11-07 11:59:22.

 

KWK-Zulassung


Die Frage nach der Zulassung i. S. d. § 10 KWKG kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.


A. Rechtmäßigkeit der Zulassung
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. § 10 KWKG ist ein Verwaltungsakt [1])
[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 6 KWKG, Rn. 36.
rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:

1. Ermächtigungsgrundlage
§ 10 Abs. 1 S. 1 KWKG

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a. Zuständigkeit
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG ist für die Erteilung einer Zulassung i. S. d. KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

b. Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. § 10 Abs. 6 KWKG ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer Allgemeinverfügung die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.

      • Vorliegen eines Antrags
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.

      • Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. § 10 Abs. 2 KWKG beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des § 10 Abs. 4 KWKG - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.

      • im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. § 10 Abs. 5 KWKG erteilt werden.

c. Form
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG

a. Anforderungen an eine KWK-Anlage im Normalfall - Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 - 3 KWKG
Die Zulassung der Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 3 erfüllt sind, d. h.:
      • der Antrag bezieht sich auf eine neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage,
      • die Anlage wird bis zum 31. 12. 2022 in Betrieb genommen,
      • die Anlage wird mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen betrieben, d. h. nicht mit Kohle befeuert,
      • Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
      • bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt (mehr dazu unten)
      • Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gem. § 9 Abs. 1 EEG sind erfüllt.

Neben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 KWKG ist die Zulassung nur dann zu erteilen, wenn die dem Antrag beizufügende Stellungnahme i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG die Eigenschaften der Anlage zur Feststellung des Vergütungsanspruchs auch bescheinigt. Während die Stellungnahme eines Sachverständigen selbst als formelle Voraussetzung der Zulassung zu verstehen ist, ist die Feststellung der Anforderungen der Anlage in der Stellungnahme selbst als materielle Voraussetzung der Zulassung zu behandeln.

b. Spezialfall: Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage
In diesem Fall sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KWKG zu erfüllen


B. Recht auf Zulassung
Aus Sicht des (künftigen) Anlagenbetreibers stellt sich die Frage danach, unter welchen Voraussetzungen er die Zulassung seiner Anlage erhält bzw. verlangen kann. Da die Vorschrift des § 10 KWKG unbedingt formuliert ist ("das Bundesamt [...] erteilt die Zulassung"), besteht hier kein Ermessen der Behörde - es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Demzufolge kann der Anlagenbetreiber die Entscheidung unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die Zulassung gerichtlich (im Wege einer Verpflichtungsklage) durchsetzen.

1. Antrag gem. § 10 Abs. 2 KWKG
Der Antrag muss zahlreiche formelle Anforderungen erfüllen, die allerdings auch mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zuschlags korrespondieren. Sie sind in § 10 Abs. 2 KWKG aufgelistet:

a.

2. Voraussetzungen gem. § 6 Abs.1 und 2 KWKG



Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Recht der Kraft-Wärme-Kopplung
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