Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnergieRKapazitaetsreserve
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnergieRKapazitaetsreserve

Kapazitätsreserve und deren Bedeutung bei einer "sicheren" Energieversorgung – ein Überblick


Stand:Januar 2017

A. Einleitung

Neben der Verlängerung der Netzreserve bildet die Einführung einer Kapazitätsreserve eine bedeutende Maßnahme zur ergänzenden Absicherung des Strommarkts. Noch im Rahmen des Weißbuches zum Strommarktdesign wurde diesbezüglich diskutiert, ob ein Kapazitätsmarkt etabliert werden sollte oder eine Kapazitätsreserve eingeführt .Aus diesem Diskussionsprozess resultierte die Entscheidung, eine Kapazitätsreserve einzuführen. Auch erscheint eine solche vor dem Hintergrund notwendig, dass sich Deutschland ambitionierte Ziele für die Energiewende gesteckt hat und ein Umbau der Energieversorgung zu mehr Umweltfreundlichkeit, bei Beibehalten des hohen Sicherheitsniveaus und seiner Kosteneffizienz, bereits konkret in den Energiewendebeschlüssen der deutschen Bundesregierung ihren Niederschlag gefunden hat. In diesem Zusammenhang bildet der zunehmende Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch ein bedeutenden Teil. Auch resultiert die Notwendigkeit der Kapazitätsreserve daraus, dass Deutschland, das Ziel verfolgt bis 2022 komplett aus der Kernenergie auszusteigen.
fn_start
Begründung zum Entwurf der KapResV Seite 31
fn_stop

Hieraus folgend werden im Weiteren folgende Fragen näher betrachtet:

  • Was wird unter der Kapazitätsreserve verstanden, insb. Wie wird diese gebildet und wann kommt sie zum Einsatz?
  • Wie ist die Beschaffung der Kapazitätsreserve gesetzlich ausgestaltet?
  • In welchen zeitlichen Abständen muss deren Notwendigkeit geprüft werden? Und
  • Unter welchen Bedingungen besteht ein Vergütungsanspruch beim Anlagenbetreiber gem. § 13e Abs. 3 EnWG?



B. Grundlagen

Unter der Kapazitätsreserve werden gem.§ 13e Abs. 1 S. 1 EnWG jene Erzeugungsanlage verstanden, welche der Übertragungsnetzbetreiber vorhalten muss um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen.Von einem Leistungsbilanzdefizit wird dann ausgegangen, wenn ein Mangel zwischen der Stromentnahme und der Stromeinspeisung im deutschen Netzregelverbund, die nicht mit der am Strommarkt vorhandenen Leistung aus Erzeugungsanlagen, Speichern und Lastmanagement oder durch Regelenergie ausgeglichen werden können, besteht. In einem solchen Fall werden folgende Schritte durchgeführt:
Zuerst fordert der Übertragungsnetzbetreiber einen Tag vor dem Tag, an dem die Stromlieferung gebraucht wird, den Betreiber der Anlage auf diese in „Bereitschaft“ zu versetzen. Wird die zu deckende Nachfrage dann doch am Folgetag gedeckt, kommt die angeforderte Anlage nicht zum Einsatz. Selbst wenn die Nachfrage durch den untertänigen Stromhandel nicht gedeckt werden kann, greifen die Übertragungsnetzbetreiber erst auf die Regelenergie zurück. Erst wenn dies nicht ausreicht um den Strombedarf zu decken kommen die Anlagen in der Kapazitätsreserve zum Einsatz. Hieran wird deutlich, dass die Anlagen in der Kapazitätsreserve eine sog. Ultimo Ratio darstellen um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage beizubehalten. Nähere Vorgaben zum Einsatz der Kapazitätsreserve sind in den §§ 24-30 KapResV-E enthalten.
fn_start
Erläuterungen zur Kapazitätsreserve Seite 1und 2
fn_stop
Vor diesem Hintergrund wird die Vorhaltefunktion bei den Anlagen in der Kapazitätsreserve deutlich. Auch wird anhand dieses Ablaufs die Funktion der Kapazitätsreserve erkennbar -kurzfristig- Extremsituationen aufzufangen. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, wird die Reserveleistung außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und kann sodann von den Übertragungsnetzbetreiber, je nach Notwendigkeit, eingesetzt werden. Korrespondierend hierzu dürfen die Betreiber dieser Anlagen gem. § 13e Abs. 1 S. 3 EnWG nur einspeisen, wenn sie vom Übertragungsnetzbetreiber hierzu aufgefordert wurden.

C. Beschaffung der Kapazitätsreserve

Diese wird gem. § 13e Abs. 1 S. 2 EnWG schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet. Hierbei erfolgt die Bildung der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 2 S. 1 EnWG mittels eines wettbewerblichen Beschaffungsprozesses, ( Ausschreibungsverfahren oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens). Dies spiegelt sich in § 6 KApResV-E wieder. Das Verfahren führen die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13e Abs. 2 S. 2 EnWG ab dem Jahr 2017 in regelmäßigen Abständen durch. Die Kapazitätsreserve umfasst für die Wintermonate 2018/19 zunächst 2 GW und wird erstmals im Sommer 2017 ausgeschrieben. Ab dem Winterhalbjahr 2020/21 umfasst diese 2 GW, soweit keine Anpassung nach § 13e Abs. 5 EnWG erfolgt.
Nach § 13e Abs. 2 S. 4 EnWG erhalten Anlagen, die bereits in der Kapazitätsreserve gebunden sind, die Möglichkeit wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilzunehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden zui werden. Zur näheren Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens wurde in § 13h EnWG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Von dieser hat das BMWi zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und einen Entwurf zur KapResV vorgelegt. Ausweislich des § 1 KapResV-E normiert diese Verordnung das Beschaffungsverfahren sowie die Teilnahmevoraussetzungen.

1. Überblick über das Verfahren

Das Verfahren zur Beschaffung gem. §§ 6 ff. KapResV -E lässt sich in sechs Schritte aufteilen. Zu diesen zählen:

  1. Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 11 KapResV-E
  1. Erfüllen der Teilnahmeanforderungen gem. § 9 KapResV-E und § 14 KapResV-E
  1. Höchstwert wurde beachtet, § 12 KapResV-E und Sicherheit wurde geleistet, § 10 KapResV-E
  1. keine Rücknahme des Gebots gem. § 13 KapResV-E
  1. Zuschlagsverfahren durchgeführt gem. § 16, 17 KapResV-E und
  1. Vertrag wurde mit den erfolgreichen Bietern abgeschlossen, § 21 KapResV-E

Aus Sicht des Anlagenbetreibers dürften innerhalb des Beschaffungsverfahrens die Fragen: Welche Teilnahmebedingungen muss ich erfüllen? , welche Sicherheit(-en) zu leisten ist/sind? und der Abschluss des Vertrages besonders relevant sein, so dass diese im Weiteren näher beleuchtet werd

a. Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen

Um überhaupt am Beshaffungsverfahren teilnehmen zu dürfen müssen die Teilnahmeanforderungen gem. § 9 KapResV-E erfüllt sein. Demnach muss die Anlage gem. § 9 Abs. 1 KapResV-E einigen technischen Anforderungen gerecht werden. Somit muss die Anlage an einer Spannungsebene von mind. 110 kW angeschlossen sein und es muss sich um einen Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung innerhalb Deutschlands handeln. Zudem muss die Anlage innerhalb von einer Anfahrtszeit von max. 12 Stunden, nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber die komplette, im Vertrag vorgesehene Reserveleistung bereitstellen. Für Erzeugungsanlagen und Speicher gilt, dass diese die Anfahrtszeit aus dem kalten Zustand heraus erreichen müssen. Hierbei wird unter dem kalten Zustand jene Situation verstanden, in welcher die Stillstandzeit der Anlage mehr als 50 Stunden dauert und zwar ohne Ingangsetzen der Anlagenfeuerung.
fn_start
Begründung zum Entwurf der KapResV Seite 48 und 49
fn_stop
Darüber hinaus müssen folgende technische Anforderungen erfüllt sein:
  1. die informationstechnischen und organisatorischen Anforderungen an die Erbringung der Minutenreserve sind erfüllt
  1. Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
  1. bei regelbaren Lasten sind eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der einschließlich der Fähigkeit diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit minuten-genauer Auflösung nachzuweisen und
  1. bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge

Ergänzend zu diesen Anforderungen müssen die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 KapResV-E weitere Anforderungen festlegen. Dies hat in Abstimmung mit der BNetzA zu erfolgen. So haben die Übertragungsnetzbetreiber zu Erzeugungsanlagen Anforderungen an die Brennstoffversorgung vorzusehen, für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen mit minutengenauer Auflösung zu bestimmen. Auch sind Anforderungen an die erforderliche Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlage festzulegen und Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage. Hierbei heißt es im § 9 Abs. 2 KapResV-E ("...insbesondere...)" sodass der Übertragungsnetzbetreiber auch Anforderungen festlegen können, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 - 4 erwähnt sind.

Darüber hinaus haben Bieter auch die Vorgaben an ihre Gebote gem. § 14 KapResV-E zu beachten. Hiernach müssen die Gebote gem. § 14 Abs. 2 KapResV-E verdeckt abgegeben werden. Zwar dürfen die Bieter gem. 14 Abs. 3 KapResV-E mehrere Gebote abgeben, jedoch dürfen sich diese nicht auf die gleiche Anlage beziehen. Inhaltliche Angaben zu den Geboten normiert § 14 Abs. 4 KapResV-E. § 14 Abs. 6 KapResV-E sieht vor, dass das Gebot eine Mindestmenge von 10 MW haben muss. Durch diese Untergrenze sollen Fehler vermieden werden und der zweckmäßige Gebrauch der Kapazitätsreserve sichergestellt werden. Auch sind die beizufügenden Nachweise gem. § 15 KapResV-E bei den Geboten mit anzufügen.
fn_start
Begründung zum Entwurf der KapResV Seite 55
fn_stop

b. Leisten der Sicherheiten

Erfüllt der Bieter die eben genannten Teilnahmebedingungen, so hat dieser im weiteren Prozess eine Sicherheit gem. § 10 KapResV-E zu leisten. Diese Sicherheit teilt sich in eine Erstsicherheit und Zweitsicherheit. Die Erstsicherheit ist gem. § 10 Abs. 1 KapResV-E bis zum Gebotstermin an den Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und beträgt 15 % der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung. Für die Berechnung der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen. Ist ein Bieter in der Ausschreibungsrunde erfolgreich, so hat dieser gem. § 10 Abs. 2 KapResV-E eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 % der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 % der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten. Dies hat spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung zu erfolgen.
Hinsichtlich der Art, also dem Wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt § 10 Abs. 3 KapResV-E, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Fehlt es an einer solchen Regelung ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Nähere Anforderungen an die Person des Bürgen ergeben sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 KapResV-E.

c. Abschluss des Vertrages

Erhält der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibungsrunde einen Zuschlag und hat dieser die Zweitsicherheit geleistet, wird zwischen dem Anschluss - Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter gem. § 21 KapResV-E ein Vertrag abgeschlossen. Dessen Inhalt folgt den bekanntgegebenen Standardanforderungen der Übertragungsnetzbetreiber bei der Bekanntmachung der Ausschreibung. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung seitens des Übertragungsnetzbetreibers bestimmt § 21 Abs. 2 KapResV-E, dass diese nur während des Erbringungszeitraumes zu erfüllen ist. Für die Zeitspanne zwischen Bezuschlagung des Gebots und dem Erbringungszeitraum, besteht diese hingegen nicht. Zur Beendigung des abgeschlossenen Vertrages bestimmt § 22 Abs. 1 KapResV-E zwei Alternativen. Zum einen soll die Beendigung bei Bestehen eines Grundes nach § 22 Abs. 2 KapResV-E zulässig sein.
fn_start
Begründung zum Entwurf der KapResV Seite 63
fn_stop
Hierbei kommen folgende Beendigungsgründe in Betracht:
  1. Anlage besteht den Funktionstest nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des
  1. Erbringungszeitraums
  1. Nachbesserung nach § 30 Abs. 1 KapResV-E nicht oder nicht innerhalb von einer angemessenen Frist erfolgt
  1. die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reseveleistung dauerhaft verliert.

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 KapResV-E reicht es aus, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Dies wird durch die Verwendung des Wortes „oder“ deutlich. Hinzu kommt, wenn der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus einer der erst genannten Gründen vom Vertrag zurücktritt, gestattet § 22 Abs. 3 KapResV-E dem Betreiber der Anlage mit dieser erneut für die Beschaffung der Kapazitätsreserve ein Gebot abzugeben.

Zum anderen kann der Vertrag durch den Übertragungsnetzbetreiber beendet werden. Hierzu müssen allerdings die Voraussetzungen des § 314 BGB erfüllt sein. Diese sind dann erfüllt, wenn: (1) ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, (2) die Kündigung erklärt wurde, (3) es besteht ein wichtiger Grund und (4) die Kündigungsfrist gem. § 314 Abs. 3 BGB beachtet wurde.

In Zusammenhang mit diesen Tatbestandsmerkmalen ist das Tatbestandsmerkmal Vorliegen eines wichtigen Grundes näher zu betrachten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hiervon abzugrenzen ist der Fall, indem der wichtige Grund aus der Verletzung einer Pflicht
aus dem Vertrag resultiert. In diesem Fall ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer
Frist zur Abhilfe findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

2. Verknüpfung mit der Beschaffung der Netzreserve

In diesem Kontext sind die Regelungen des § 13d Abs. 3 EnWG, § 5 Abs. 2 KapResV-E und § 20 KapResV-E zu beachten. Nähere Ausführungen zu den Bestimmungen des § 13d Abs. 2 EnWG und § 5 Abs. 2 KapResV-E könnenSie im Artikel zur Netzreserve nachlesen. Korrespondierend zu diesen Nirmen bestimmt § 20 KapResV-E, dass Anlagen, welche bereits in der Netzreserve verpflichtet sind auch am Beschaffungsverfahren zur Kapazitätsreserve teilnehmen dürfen. Sind diese in dem Verfahren erfolgreich richtet sich die Vergütung nicht mehr nach dem Regime der Netzreserveverordnung. Vielmehr erfolgt diese dann ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 KapResV-E.
Zudem bleibt die Verpflichtung nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr 1 EnWG oder § 7 NetzResV auf Anweisung des Übertragungsnetzbe-treibers die Einspeisung anzupassen, unberührt.
Gem. § 20 Abs. 3 KapResV-E müssen Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Übertragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwischen ihnen bestehende Verträge entsprechend dieser Vorgaben anpassen.

D. Prüfung der Notwendigkeit der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 5 EnWG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft gem. § 13e Abs. 5 EnWG den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG. Im Anschluss entscheidet dieses, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist.

Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h EnWG oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4 EnWG. Führt eine Entscheidung zu einer Steigerung der Reserveleistung von mehr als 5 % der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, darf dies nur durch Rechtsverordnung nach § 13h EnWG ergehen. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 1 NetzResV zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.

E. Anspruch auf Vergütung in der Kapazitätsreserve

Für die Bereistellung der Reserveleistung räumt § 13e Abs. 3 EnWG dem Betreiber einen Vergütungsanspruch ein. Dieser Anspruch besteht dem Grunde nach, wennfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Berechtigter ist Betreiber der Anlage
  1. Verpflichteter ist Übertragungsnetzbetreiber
  1. spezielle Anforderungen gem. § 13e Abs. 4 EnWG liegen vor

1. Anforderungen dem Grunde nach

a. Berechtigter= Betreiber einer Anlage

Zunächst muss es sich beim Anspruchsteller um den Betreiber der Anlage handeln. Wer Betreiber einer Anlage ist wird im EnWG nicht geklärt. Als Orientierung können an dieser Stelle die Ausführungen beim Artikel zur Stillegung von Anlagen, beim Punkt C. 1aa herangezogen werden

b. Verpflichteter = Übertragungsnetzbetreiber

Der Betreiber der Anlage muss den Anspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Nach § 3 Nr. 10 EnWG sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

c. Spezielle Anforderungen gem. § 13e Abs. 4 EnWG

Zudem besteht der Anspruch nur dann, wenn:

der Betreiber die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert (Vermarktungsverbot) und diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot). Hierbei bleiben Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den § 13b EnWG und § 13c EnWG sowie zur Netzreserve nach § 13d EnWG unberührt.
Durch § 13e Abs. 4 S. 3 EnWG wird das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot auf den Fall des Rechtsnachfolgers des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber sowie für die Übertragungsnetzbetreiber ausgeweitet. Diese Erweiterung dient der Vermeidung von Missbrauch. Betreiber von Lasten sind zwar nicht verpflichtet ihre Anlagen endgültig stillzulegen. Jedoch ist es diesen nicht gestattet mit den Lasten an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilzunehmen.

2. Umfang der erstattungsfähigen Kosten

Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kommt es auf die ordnungsgemäße Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten an. § 13e Abs. 3 S.1 EnWG bestimmt, dass die Höhe der Vergütung im Rahmen des Beschaffungsverfahren zu bestimmen ist. Hierbei handelt es sich um eine jährliche Vergütung.
fn_start
BT Drs 187317 Seite 98
fn_stop
. Dabei umfassen die Kosten gem. § 13e Abs. 3 S. 2 EnWG sämtliche Kosten, sofern sie nicht nach Satz 3 gesondert erstattet werden, einschließlich die Kosten für
  1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
  1. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.

Gesondert nach § 13e Abs. 3 S. 3 EnWG werden folgende Kosten expost und getrennt erstattet
fn_start
BT Drs 187317 Seite 98
fn_stop
:
  1. Kosten für die Einspeisungen von Wirkleistung oder Blindleistung der Anlage, wenn und soweit sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Kapazitätsreserve oder Netzreserve verursacht worden sind,
  1. die variablen Instandhaltungskosten der Anlage, wenn und soweit sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Netzreserve verursacht worden sind,
  1. Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen, dass die Brennstoffversorgung der Anlage jederzeit entsprechend den Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen sichergestellt werden muss, und
  1. Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen die Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird.

Der Ausschluss der nach § 13e Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EnWG zu erstattenden Kosten von der Vergütung, ist damit zu begründen, dass die Verwendung der Anlage in der Kapazitätsreserve sowie der Netzreserve für die Betreiber der Anlagen nicht ohne weiteres absehbar sind und die Einbeziehung in das Gebot höhere Risikoaufschläge zur Folge hätte. Dies hätte wiederum ein Verteuerung der Gebote zur Folge. Auch spricht für diesen Ausschluss, dass es sich bei den Vorhaltekosten der Anlagen um den wichtigsten Kostenanteil dies folgt auch den Vorgaben der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Dabei werden als Einspeisekosten diejenigen Kosten angesehen, welche aus dem jeweiligen Einspeisevorgang resultieren, wie beispielsweise Brennstoffkosten und Kosten für Emissionszertifikate.
fn_start
BT Drs 187317 Seite 98
fn_stop

Nach § 13e Abs. 3 S. 4 EnWG dürfen Übertragungsnetzbetreiber die ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h EnWG die Differenz zwischen den entstandenen Kosten und den Erlösen auf die Netzentgelte wälzen. Dies wird nach der BT-Drs. 18/7317 damit begründet, dass die Bereitstellung der Kapazitätsreserve für sämtliche Netznutzer von Nutzen ist Ebenso stellt der Einsatz Kapazitätsreserve eine Systemdienstleistung der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EnWG dar.
fn_start
BT Drs 187317 Seite 98
fn_stop

F. Weiterführende Informationen

  • ....


CategoryEnergierecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki