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Dies ist eine alte Version von EnergieRKapazitaetsreserve erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-01-15 19:47:33.

 

Kapazitätsreserve und deren Bedeutung bei einer "sicheren" Energieversorgung – ein Überblick


in Arbeit

A. Einleitung

Neben der Verlängerung der Netzreserve bildet die Einführung einer Kapazitätsreserve eine bedeutende Maßnahme zur ergänzenden Absicherung des Strommarkts
Noch im Rahmen des Weisbuches zum Strommarktdesign wurde diesbezüglich diskutiert, ob ein Kapazitätsmarkt etabliert werden sollte oder eine Kapazitätsreserve eingeführt .Aus diesem Diskussionsprozess resultierte die Entscheidung, eine Kapazitätsreserve einzuführen. Auch erscheint eine solche vor dem Hintergrund notwendig, dass sich Deutschland ambitionierte Ziele für die Energiewende gesteckt hat und ein Umbau der Energievversoorgung zu mehr Uumweltfreundlichkeit, bei Beibehalten des hohen Sicherheitsniveaus und seiner Kosteneffizienz, bereits konkret in den Energiewendebeschlüssen der deutschen Bundesregierung ihren Niederschlag gefunden hat. In diesem Zusammenhang bildet der zunehmende Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch ein bedeutenden Teil. Auch resultiert die Notwendigkeit der Kapazitätsreserve daraus, dass Deutschland, das Ziel verfolgt bis 2022 komplett aus der Kernenergie auszusteigen.

Hieraus folgend werden im Weiteren folgende Fragen näher betrachtet:

  • Was wird unter der Kapazitätsreserve verstanden, insb. Wie wird diese gebildet und wann kommt sie zum Einsatz?
  • Wie ist die Beschaffung der Kapazitätsreserve gesetzlich ausgestaltet?
  • In welchen zeitlichen Abständen muss deren Notwendigkeit geprüft werden? Und
  • Unter welchen Bedingungen besteht ein Vergütungsanspruch beim Anlagenbetreiber gem. § 13e Abs. 3 EnWG?


B. Grundlagen

Unter der Kapazitätsreserve werden gem. § 13e Abs. 1 S. 1 EnWG jene Erzeugungsanlage verstanden, welche der Übertragungsnetzbetreiber vorhalten muss um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen.Von einem Leistungsbilanzdefizit wird dann ausgegangen, wenn ein Mangel zwischen der Stromentnahme und der Stromeinspeisung im deutschen Netzregelverbund, die nicht mit der am Strommarkt vorhandenen Leistung aus Erzeugungsanlagen, Speichern und Lastmanagement oder durch Regelenergie ausgeglichen werden können, besteht. In einem solchen Fall werden folgende Schritte durchgeführt:
Zuerst fordert der Übertragungsnetzbetreiber einen Tag vor dem Tag, an dem die Stromlieferung gebraucht wird, den Betreiber Anlage auf diese in „Bereitschaft“ zu versetzen. Wird die zu deckende Nachfrage dann doch am Folgetag gedeckt, kommt die angeforderte Anlage nicht zum Einsatz. Selbst wenn die Nachfrage durch den untertänigen Stromhandel nicht gedeckt werden kann, greifen die Übertragungsnetzbetreiber erst auf die Regelenergie zurück. Erst wenn dies nicht ausreicht um den Strombedarf zu decken kommen die Anlagen in der Kapazitätsreserve zum Einsatz. Hieran wird deutlich, dass die Anlagen in der Kapazitätsreserve eine sog. Ultimo Ratio darstellen um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage beizubehalten. Vor diesem Hintergrund wird die Vorhaltefunktion bei den Anlagen in der Kapazitätsreserve deutlich. Auch wird anhand dieses Ablaufs die Funktion der Kapazitätsreserve erkennbar -kurzfristig- Extremsituationen aufzufangen. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, wird die Reserveleistung außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und kann sodann von den Übertragungsnetzbetreiber, je nach Notwendigkeit, eingesetzt werden. Korrespondierend hierzu dürfen die Betreiber dieser Anlagen gem. § 13e Abs. 1 S. 3 EnWG nur einspeisen, wenn sie vom Übertragungsnetzbetreiber hierzu aufgefordert wurden.

C. Beschaffung der Kapazitätsreserve

Diese wird gem. § 13e Abs. 1 S. 2 EnWG schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet. Hierbei erfolgt die Bildung der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 2 S. 1 EnWG mittels eines wettbewerblichen Beschaffungsprozesses, ( Ausschreibungsverfahren oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens). Dies spiegelt sich in § 6 KApResV-E wieder. Das Verfahren führen die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13e Abs. 2 S. 2 EnWG ab dem Jahr 2017 in regelmäßigen Abständen durch. Die Kapazitätsreserve umfasst für die Wintermonate 2018/19 zunächst 2 GW und wird erstmals im Sommer 2017 ausgeschrieben. Ab dem Winterhalbjahr 2020/21 umfasst diese 2 GW, soweit keine Anpassung nach § 13e Abs. 5 EnWG erfolgt.
Nach § 13e Abs. 2 S. 4 EnWG erhalten Anlagen, die bereits in der Kapazitätsreserve gebunden sind, die Möglichkeit wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilzunehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden zui werden. Zur näheren Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens wurde in § 13h EnWG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Von dieser hat das BMWi zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und einen Entwurf zur KapResV vorgelegt. Ausweislich des § 1 KapResV -E normiert diese Verordnung das Beschaffungsverfahren sowie die Teilnahmevoraussetzungen.

1. Überblick über das Verfahren

Das Verfahren zur Beschaffung gem. §§ 6 ff. KapResV -E lässt sich in sechs Schritte aufteilen. Zu diesen zählen:

  1. Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 11 KapResV-E
  1. Erfüllen der Teilnahmeanforderungen gem. § 9 KapResV-E und § 14 KapResV-E
  1. Höchstwert wurde beachtet, § 12 KapResV-E und Sicherheit wurde geleistet, § 10 KapResV-E
  1. keine Rücknahme des Gebots gem. § 13 KapResV-E
  1. Zuschlagsverfahren durchgeführt gem. § 16, 17 KapResV-E und
  1. Vertrag wurde mit den erfolgreichen Bietern abgeschlossen, § 21 KapResV-E

Aus Sicht des Anlagenbetreibers dürften innerhalb des Beschaffungsverfahrens die Fragen: Welche Teilnahmebedingungen muss ich erfüllen? , welche Sicherheit(-en) zu leisten ist/sind? und der Abschluss des Vertrages besonders relevant sein, so dass diese im Weiteren näher beleuchtet werden.

a. Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen

Um überhaupt am Beshaffungsverfahren teilnehmen zu dürfen müssen die Teilnahmeanforderungen gem. § 9 KapResV-E erfüllt sein. Demnach muss die Anlage gem. § 9 Abs. 1 KapResV-E einigen technischen Anforderungen gerecht werden. Somit muss die Anlage an einer Spannungsebene von mind. 110 kW angeschlossen sein und es muss sich um einen Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung innerhalb Deutschlands handeln. Zudem muss die Anlage innerhalb von einer Anfahrtszeit von max. 12 Stunden, nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber die komplette, im Vertrag vorgesehene Reserveleistung bereitstellen.Für Erzeugungsanlagen und Speicher gilt, dass diese die Anfahrtszeit aus dem kalten Zustand heraus erreichen müssen. Hierbei wird unter dem kalten Zustand jen4e Situation verstanden, in welcher die Stillstandzeit der Anlage mehr als 50 Stunden dauert und zwar ohne Ingang Setzung der Anlagenfeuerung. Darüber hinaus müssen folgende technische Anforderungen erfüllt sein:

  1. die informationstechnischen und organisatorischen Anforderungen an die Erbringung der Minutenreserve sind erfüllt
  1. Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
  1. bei regelbaren Lasten sind eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der einschließlich der Fähigkeit diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit minuten-genauer Auflösung nachzuweisen und
  1. bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge

Ergänzend zu diesen Anforderungen müssen die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 KapResV-E weitere Anforderungen festlegen. Dies hat in Abstimmung mit der BNetzA zu erfolgen. So haben die Übertragungsnetzbetreiber zu Erzeugungsanlagen Anforderungen an die Brennstoffversorgung vorzusehen, für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen mit minutengenauer Auflösung zu bestimmen. Auch sind Anforderungen an die erforderliche Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlage festzulegen und Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage. Hierbei heißt es im § 9 Abs. 2 KapResV-E ("...insbesondere...)" sodass der Übertragungsnetzbetreiber auch Anforderungen festlegen kann, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 - 4 erwähnt sind.

Darüber hinaus haben Bieter auch die Vorgaben an ihre Gebote gem. § 14 KapResV-E zu beachten. Hiernach müssen die Gebote gem. § 14 Abs. 2 KapResV-E verdeckt abgegeben werden. Zwar dürfen die Bieter gem. 14 Abs. 3 KapResV-E mehrere Gebote abgeben, jedoch dürfen sich diese nicht auf die gleiche Anlage beziehen. Inhaltliche Angaben zu den Geboten normiert § 14 Abs. 4 KapResV-E. § 14 Abs. 6 KapResV-E sieht vor, dass das Gebot eine Mindestmenge von 50 MW haben muss. Durch diese Untergrenze sollen Fehler vermieden werden und der zweckmäßige Gebrauch der Kapazitätsreserve sichergestellt werden. Auch sind die beizufügenden Nachweise gem. § 15 KapResV-E bei den Geboten mit anzufügen.

b. Leisten der Sicherheiten

Erfüllt der Bieter die eben genannten Teilnahmebedingungen, so hat dieser im weiteren Prozess eine Sicherheit gem. § 10 KapResV-E zu leisten. Diese Sicherheit teilt sich in eine Erstsicherheit und Zweitsicherheit. Die Erstsicherheit ist gem. § 10 Abs. 1 KapResV-E bis zum Gebotstermin an den Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und beträgt 15 % der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung. Für die Berechnung der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen. Ist ein Bieter in der Ausschreibungsrunde erfolgreich, so hat dieser gem. § 10 Abs. 2 KapResV-E eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 % der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindes- tens jedoch 10 % der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten. Dies hat spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung zu erfolgen.
Hinsichtlich der Art, also dem Wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt § 10 Abs. 3 KapResV-E, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Art, Form und Verzinsung der Sicherheits- leistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Fehlt es an einer solchen Regelung ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Nähere Abforderungen an die Person des Bürgen ergeben sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 KapResV-E.

c. Abschluss des Vertrages

2. Verknüpfung mit der Beschaffung der Netzreserve

D. Prüfung der Notwendigkeit der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 5 EnWG

E. Anspruch auf Vergütung in der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 3 EnWG

1. Anforderungen dem Grunde nach

a. Berechtigter= Betreiber einer Anlage

b. Verpflichteter = Übertragungsnetzbetreiber

c. Anforderungen gem. § 13e Abs. 4 EnWG

2. Umfang der erstattungsfähigen Kosten

F. Weiterführende Informationen

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