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Digitalisierung der Energiewende

Messstellenbetriebsgesetz


Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu, bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch neuer intelligenter Messsysteme allerdings schon.

Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder - kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden. Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.

Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.

Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollouts aufgeführt wurde.[3]


Rechtsprobleme / Rechtslage nach alten Recht

Sachverhalt Oberlandesgericht Stuttgart [4]

Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach § 30 EnWG erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach § 7 Abs. 1 EEG 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat Sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung Ihrer Anordnung bewirken sollte.

Nach damaliger Rechtsprechung war die Missbrauchsverfügung aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

- Schutz des EEG-Einspeisers vor monopolmissbräuchlichen Vorgehen des Netzbetreibers (dies kann aufgrund erhöhte
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden ist)
- das Verlangen überzogener Messbedingungen oder Messergebnisübermittlungen der Netzbetreiberin seien unzulässig
- insbesondere gegenüber Betreibern kleiner EEG-Anlagen dürften die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt
werden
- Praxis anderer Netzbetreiber bestätigte das EEG-Anlagenbetreiber erforderliche Fachkunde (ablesen der Zähler) hätten
- aus dem EEG 2009 seien besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers nicht ableitbar
- Forderung nach Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen
vorvertraglichen Pflichten dar

Die Rechtsbeschwerde wurde somit nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluß legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]


Rechtslage nach neuen Recht


Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und beinhaltet Maßnahmen zur Neustrukturierung des Messwesens. Wodurch die §§ 21b bis i EnWG ersatzlos gestrichen wurden. Diese stellten bis dahin die Kernnormen des Messwesens dar.

Rechtsprobleme in der Praxis:

- Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber

Durch das neue MsbG haben sich auch bestimmte Marktrollen verändert. So ist zum Beispiel der Messstellenbetrieb keine ursprüngliche Aufgabe des Netzbetreibers mehr. Bisher war nach § 21b EnWG der Verteilernetzbetreiber für den Messstellenbetrieb verantwortlich. Gemäß § 3 Abs. 1 MsbG ist nun für den Einbau sowie den Vertrieb der neuen Messinfrastruktur der grundzuständige Messstellebetreiber verantwortlich. [6]
Nach den §§ 41 - 45 MsbG kann dieser allerdings seine Grundzuständigkeit auf einen anderen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Akteur über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit nach § 4 MsbG verfügt. Die Übertragung gilt ausschließlich für die Grundzuständigkeit hinsichtlich moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.

- Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer



- Auswirkungen auf das sich noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell



- Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?


- Messstellenverträge

- Datenschutz

- Versorgungssicherheit




Aktuelle Literatur:


- Beitrag: Die Interimlösung der BNetzA - Anpassung der Marktkommunikation an das MsbG, IR, Heft 2. 2017, S. 26 - 30.






[1] Vgl. hierzu Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates
[2] Vgl. hierzu Richtlinie 20097727EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009
[3] Vgl. hierzu Commission State working Document - Cost-benefit analyses & state of play of smart metering deployment in the EU-27
[4] Vgl. hierzu Beschluss OLG Stuttgart / Geschäftsnummer: 202 EnWG 7/11
Siehe auch:
http://hkpartner.de/EnergieRMessstellenbetrieb
[5] Vgl. hierzu Beschluß OLG Stuttgart / Geschäftsnummer 202 EnWG 8/11.
[6] Vgl. hierzu EnWZ 2016, Lüdemann/Ortmann/Prokant: das neue Messstellenbetriebsgesetz, 339.
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