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Digitalisierung der Energiewende

Messstellenbetriebsgesetz


A. Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente ist allerdings neu.

Einige weitere allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund finden Sie hier.




Rechtsprobleme / Rechtslage nach alten Recht

Sachverhalt Oberlandesgericht Stuttgart [4]

Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach § 30 EnWG erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach § 7 Abs. 1 EEG 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat Sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung Ihrer Anordnung bewirken sollte.

Nach damaliger Rechtsprechung war die Missbrauchsverfügung aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

- Schutz des EEG-Einspeisers vor monopolmissbräuchlichen Vorgehen des Netzbetreibers (dies kann aufgrund erhöhte
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden ist)
- das Verlangen überzogener Messbedingungen oder Messergebnisübermittlungen der Netzbetreiberin seien unzulässig
- insbesondere gegenüber Betreibern kleiner EEG-Anlagen dürften die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt
werden
- Praxis anderer Netzbetreiber bestätigte das EEG-Anlagenbetreiber erforderliche Fachkunde (ablesen der Zähler) hätten
- aus dem EEG 2009 seien besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers nicht ableitbar
- Forderung nach Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen
vorvertraglichen Pflichten dar

Die Rechtsbeschwerde wurde somit nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]


Rechtslage nach neuen Recht


Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und beinhaltet Maßnahmen zur Neustrukturierung des Messwesens. Wodurch die §§ 21b bis i EnWG ersatzlos gestrichen wurden. Diese stellten bis dahin die Kernnormen des Messwesens dar.

Rechtsprobleme in der Praxis:

- Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber

Durch das neue MsbG haben sich auch bestimmte Marktrollen verändert. So ist zum Beispiel der Messstellenbetrieb keine ursprüngliche Aufgabe des Netzbetreibers mehr. Bisher war nach § 21b EnWG der Verteilernetzbetreiber für den Messstellenbetrieb verantwortlich. Gemäß § 3 Abs. 1 MsbG ist nun für den Einbau sowie den Vertrieb der neuen Messinfrastruktur der grundzuständige Messstellebetreiber verantwortlich. [6]
Nach den §§ 41 - 45 MsbG kann dieser allerdings seine Grundzuständigkeit auf einen anderen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Akteur über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit nach § 4 MsbG verfügt. Die Übertragung gilt ausschließlich für die Grundzuständigkeit hinsichtlich moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.


Zu welcher Rechtsnatur zählen Messstellenverträge? Und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?


Was drohen für Rechtsfolgen/Sanktionen bei Nichteinhaltung der Rolloutpflichten?


Besteht gemäß § 9 MsbG ein Zwang zum Vertragsabschluss mit einen Netzbetreiber?

Gemäß den § 12 Abs.1 EEG 2004 dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Auch in der darauf folgenden Fassung des EEG 2009 befand sich diese Regelung wieder in den § 4 Abs.1 EEG 2009 wonach Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen. Somit waren verpflichtende Einspeiseverträge nicht notwendig.
Durch das Inkrafttreten des MsbG besteht diese Regelung allerdings nicht mehr, gemäß § 9 MsbG müssen Anlagenbetreiber nun zur Abrechnung des Stroms zwingend einen Messstellenvertrag abschließen.

Rechtsprobleme können in diesen Bereich vor allem bei der vertraglichen Gestaltung von Verträgen entstehen, da Anlagenbetreiber vor unverständlichen und diskriminierenden Regelungen zu schützen sind.



Wie hat sich die Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer geändert?



Welche Auswirkungen hat das MsbG auf sich das noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell?



Wer trägt die Kosten für den Einbau?



Erfolgt durch die Anwendung des MsbG ein verstoß gegen den Datenschutz?

Welche Anforderungen müssen hinsichtlich des MsbG bei der buchhalterischen Entflechtung beachtet werden?






Aktuelle Literatur:


- Beitrag: Die Interimlösung der BNetzA - Anpassung der Marktkommunikation an das MsbG, IR, Heft 2. 2017, S. 26 - 30.







[1] Vgl. hierzu Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates
[2] Vgl. hierzu Richtlinie 20097727EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009
[3] Vgl. hierzu Commission State working Document - Cost-benefit analyses & state of play of smart metering deployment in the EU-27
[4] Vgl. hierzu Beschluss OLG Stuttgart / Geschäftsnummer: 202 EnWG 7/11
Siehe auch:
http://hkpartner.de/EnergieRMessstellenbetrieb
[5] Vgl. hierzu Beschluß OLG Stuttgart / Geschäftsnummer 202 EnWG 8/11.
[6] Vgl. hierzu EnWZ 2016, Lüdemann/Ortmann/Prokant: das neue Messstellenbetriebsgesetz, 339.
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