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Messstellenbetrieb - Rechtsfragen

Fragestellungen des Messstellenbetriebsgesetzes im Überblick

Rund um das MsbG stellen sich insbesondere folgende Rechtsfragen und -probleme:

A. Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen
In den §§ 29 ff. MsbG sind die Bedingungen und verpflichtete Rechtssubjekte geregelt.
Dabei ist auch relevant die Frage, welche Folgen der Einbau der intelligenten (bzw. modernen) Messsysteme für den betroffenen Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat.

B. Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 MsbG vor.

C. Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen (insbesondere auch technischen) Anforderungen an die Messsysteme geregelt. Ein Teil der Anforderungen gilt für alle Messeinrichtungen, manche Anforderungen gelten nur für einzelne Typen von Systemen.
Einige Details im folgenden Artikel.

D. Pflichten des Messstellenbetreibers
Das Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt und damit die entsprechende Rolle im Marktsystem der Energiewirtschaft - die des Messstellenbetreibers - übernimmt, muss zahlreiche Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten vgl. folgenden Artikel.

E. Messstellenvertrag
Wie erfolgt der Abschluss und zwischen welchen Parteien?
Welche Inhalte weist ein Messstellenvertrag auf?

F. Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB
Darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG

G. Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung
§ 71 MsbG

H. Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?
Wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG

I. Pflichten des MSB bei Datenerhebung
§§ 60 ff. MsbG

J. Bestimmung des grundzuständigen MSB
Details im folgenden Artikel.



Aus dem Wiki:

Rund um das MsbG stellen sich insbesondere folgende Rechtsfragen und -probleme:

A. Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in [§ 3 Abs. 1 MsbG](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__3.html) vor.

B. Aufgaben und Pflichten des Messstellenbetreibers
Der Gesetzgeber behandelt im MsbG relativ ausführlich die Marktrolle des Messstellenbetreibers (MSB) im System der Energiewirtschaft. Dem Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt, werden zahlreiche Aufgaben und Pflichten auferlegt. Zu diesen Aufgaben und Pflichten [vgl. folgenden Artikel](EnergieRPflichtenMSB).

C. Genehmigungspflicht für den grundzuständigen MSB
Das Rechtssubjekt, welches die Aufgabe des grundzuständigen MSB übernehmen will, muss eine Genehmigung gem. Unknown action; the action name must not contain special characters. vorweisen können.
Dabei stellen sich konkret folgende Fragen:
- wann genau bedarf die Tätigkeit der o. g. Genehmigung?
- unter welchen Voraussetzungen hat das Rechtssubjekt ein Recht (einen Anspruch?) auf diese Genehmigung?

C. Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen (insbesondere auch technischen) Anforderungen an die Messsysteme geregelt. Ein Teil der Anforderungen gilt für alle Messeinrichtungen, manche Anforderungen gelten nur für einzelne Typen von Systemen.
Einige Details zu den technischen Anforderungen an die Messsysteme wurden [im folgenden Artikel](EnergieRMsbGtechnischeVorgaben) dargestellt.

D. Messstellenvertrag
Wie erfolgt der Abschluss und zwischen welchen Parteien?
Welche Inhalte weist ein Messstellenvertrag auf?

E. Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen
In den §§ 29 ff. MsbG sind die Bedingungen und verpflichtete Rechtssubjekte geregelt.
Dabei ist auch relevant die Frage, welche Folgen der Einbau der intelligenten (bzw. modernen) Messsysteme für den betroffenen Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat.

F. Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB
* Wann darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
* Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
* Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG

Vgl. dazu auch [folgendes Fallbeispiel](EnergieRWahlrechtimMsbG).

Die Wahl des MSB führt zum Problem, dass ein evntuell vom MSB nicht gewünschter Zähler eingebaut ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, [inwiefern der MSB die Möglichkeit hat, einen Zähler seiner Wahl einzubauen](EnergieREinbauanspruch3MsbG).

G. Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung
[§ 71 MsbG](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__71.html)

H. Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messstellen fallen Daten an, die eine gänzlich neue Dimension erreichen im Vergleich zu dem, was mit traditionellen Strom- oder Gaszählern möglich ist. Vor diesem Hintergrund schreibt der Gesetzgeber umfassenden Datenschutz vor. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfragen:
- wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
- welche Pflichten treffen den MSB bei Datenerhebung? §§ 60 ff. MsbG
oder:
- ist der Umgang des MSB mit Daten rechtmäßig?
Mehr dazu ist im [Artikel über den Datenschutz im MsbG](EnergieRDatenschutzImMsbG) zu finden.

J. Bestimmung des grundzuständigen MSB
Details im [folgenden Artikel](EnergieRGrundzustaendigerMSB). Dabei ist zu beachten, dass diese Grundzuständigkeit übertragen werden kann (§§ 41 ff. MsbG).


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