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Version [95125]

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Technische Vorgaben für Messsysteme

Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gem. §§ 19 ff. MsbG


Der Gesetzgeber sieht für die intelligenten Messsysteme (iMS) zahlreiche technische Vorgaben vor, die durch solche Systeme zu erfüllen sind. Diese Vorgaben sind im Detail in den §§ 19 ff. MsbG geregelt und werden nachstehend im Einzelnen kurz vorgestellt.

A. Systembeschreibung
Elemente des Messsystems, die sicherheitsrelevant sind nach §§ 19 ff. MsbG:


B. Besondere Risiken für Energienetze
Intelligente Messsysteme sollen gemäß gesetzlicher Vorgabe mehrere Anforderungen erfüllen, die zu einer Öffnung gegenüber anderen Aufgaben, als der reinen Messung, führen:
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 MsbG soll Fernkommunikation möglich sein (Lit. a), aber darüber hinaus auch der Empfang von Messwerten aus anderen Systemen (Lit. c); ferner soll Anbindung von Erzeugungsanlagen und anderen lokalen Systemen möglich sein (!);
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 MsbG soll das SMGW offen für andere Anwendungen und Dienste sein (Lit. a);
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG sollen Stammdaten aus EEG- und KWK-Anlagen übermittelt werden können.
Aus dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nur auf einen Lesezugriff im Hinblick auf Anlagen zu schließen. Inwiefern dies aber in der Praxis strikt eingehalten werden kann und technisch nicht überwunden wird, bleibt offen.


C. Gesetzliche Anforderungen im Detail
Die vom Gesetzgeber an die intelligenten Messsysteme gestellten Anforderungen sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Nur ein Teil davon ist im MsbG enthalten. Insgesamt sind bei intelligenten Messsystemen folgende Regelungen zu beachten [1]:
  • § 21 MsbG mit den allgemeinen Anforderungen an intelligente Messsysteme,
  • §§ 21 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 22, 23 und 24 MsbG mit speziellen Anforderungen an die SMGW.

1. Allgemeine Anforderungen an iMS
In § 21 MsbG formuliert der Gesetzgeber zunächst einmal allgemeine Vorgaben für die iMS. Dies heißt im Einzelnen, dass ein intelligentes iMS (die für die IT-Sicherheit relevanten Vorgaben wurden fett markiert):
    • zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von Messwerten gewährleisten muss, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MsbG;
    • Visualisierung der erhobenen Daten ermöglichen, § 21 Abs. 1 Nr. 2 MsbG;
    • sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen" verwenden muss, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MsbG;
    • in der Lage ist, aus angeschlossenen Anlagen Stammdaten zu übermitteln, § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG (d. h. aus steuerbaren Verbrauchsanlagen gem. § 14a EnWG, EEG- und KWK-Anlagen).

2. Spezielle Anforderungen an die SMGW






[1] Vgl. dazu auch Heyna/Magga/vom Wege in: Praxishandbuch MsbG, S. 182 ff.
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