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Dies ist eine alte Version von EnergieRNNE erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-01-21 10:46:44.

 

Regulierung der Netzentgelte

in der Strom- und Gaswirtschaft

Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur Anreizregulierungsverordnung und im Zusammenhang mit dem Begriff Effizienzvorgabe vgl. auch den Artikel über den Effizienzwert.

A. Begriffe zum Thema
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis vorausgesetzt:
  • Anreizregulierung
  • Erlösobergrenze
  • Netzentgelt

B. Grundlagen

1. Einleitung
Der Netzzugang als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.

Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.

Dieses Phänomen schildert auch folgendes Beispiel:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRNNE/Folie_45.jpg)


Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (zum Beispiel eines Kraftwerks) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.

2. Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den § 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten im grenzüberschreitenden Bereich die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.

3. Regelungen im Einzelnen
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG, § 112a EnWG gebildet.
Dabei werden in § 21 I 1 EnWG die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
    • angemessen
    • diskriminierungsfrei
    • transparent sein.

In § 21 EnWG wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. Anreizregulierung entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt (§ 21 III EnWG).
Details zur Anreizregulierung werden im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt.

C. Prüfungsaufbau
Im Zusammenhang mit der Thematik der Netznutzungsentgelte stellen sich einige Rechtsfragen. Insbesondere sind hier folgende Fragestellungen denkbar:
Erläuterungen zum Prüfungsaufbau in Bezug auf die Erlösobergrenze finden Sie hier.


D. Fallbeispiel
Der Energieversorger Stromausfall (S) betreibt ein Stromnetz in der Stadt Wattenhausen und in ihrer Umgebung. Die steigenden Betriebskosten des Netzes belasten immer stärker das Finanzergebnis des Unternehmens, weshalb seine Geschäftsführung eine "Netzentgeltoffensive" eröffnet. Ziel der Maßnahmen bei S ist eine vollständige Abdeckung der Kosten des Netzbetriebes in den Netzentgelten.

Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
  1. Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
  1. Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?

1. Zu Frage 1
Antwort vgl. oben sowie folgende Baumstruktur .

2. Zu Frage 2
Da die Effizienzvorgabe nicht nur von den Kosten des Netzbetreibers selbst sondern von dem Effizienzniveau auch anderer Netzbetreiber abhängt, führt kein Weg an der Effizienzsteigerung vorbei. Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber also an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.

Durch die Vorgabe einer festen Erlösobergrenze ergibt sich die Rendite als Residualgröße aus der Erlösobergrenze abzüglich der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten bestehen, wie schon bereits genannt, aus beeinflussbaren (anreizregulierte) und nicht beeinflussbaren Kosten. Deshalb hat das Unternehmen seine Effizienz zu erhöhen um die beeinflussbaren Kosten zu senken und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Je schneller dabei das Unternehmen effizient wird, desto schneller und größer ist die Rendite.

Möglichkeiten zur Kostensenkung können im Bereich der Bürokratie (Verwaltung), beim Aufwand für Instandhaltung der Netze, bei Netzverlusten usw. bestehen. Insgesamt ist eine möglichst effiziente Betriebsführung anzustreben.

Dabei ist nicht zu vergessen, dass bei ordnungsgemäßer Betriebsführung eine angemessene Kapitalrendite auf jeden Fall möglich ist, weil diese bereits als ein Posten in der Kostengrundlage für die Erlösobergrenze (§ 7 StromNEV/GasNEV) vorgesehen ist.



CategoryEnergierecht

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