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Planfeststellung gem. §§ 43 ff. EnWG

Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung

Die Projektplanung für Energieversorgungsnetze erfolgt - je nach anwendbaren Vorschriften - entweder gem. §§ 18 ff. NABEG oder (traditionell) gem. §§ 43 ff. EnWG - sofern die Planfeststellung für das jeweilige Projekt vorgeschrieben oder zumindest zulässig ist. Eine Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich dabei im Hinblick auf das genauere Verfahren. Insbesondere ist im Falle einer Plangenehmigung zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.

Nachstehend werden die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung gem. §§ 43 ff. EnWG im Einzelnen vorgestellt.

A. Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in § 43 S. 1 EnWG enthalten.

B. Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten - d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten. Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.

1. Zuständigkeit
Die Planung gem. § 43 EnWG muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. § 43 S. 1 EnWG durchführen. Vgl. dazu folgenden Artikel.

2. Verfahren

a. Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 5 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.

b. Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können gem. § 43f EnWG anstelle der Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.

(1) Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV (ausgenommen Bahnstromfernleitungen) einer Planfeststellung. Die Regeln des Planfeststellungsverfahrens sind dann vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Antrag des Vorhabensträgers (Netzbetreibers) => Einreichung des Plans § 73 Abs. 1 VwVfG, vgl. auch § 43 Abs. 2 EnWG;
=> Anhörungsverfahren § 73 Abs. 2 VwVfG
          • Bekanntmachung ist gem. § 73 Abs. 5 VwVfG vorzunehmen => in jeder betroffenen Gemeinde!
          • Pläne werden der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Wochen ausgelegt (§ 43a Nr. 1 EnWG),
          • Auslegung erfolgt durch die Gemeinden für einen Monat, § 73 Abs. 3 VwVfG,
          • Träger öffentlicher Belange werden zur Stellungnahme aufgefordert;
=> Erörterungstermin § 73 Abs. 6 VwVfG;
=> die Einwendungen sind nach Maßgabe des § 43a Nr. 2 EnWG zu behandeln;
=> usw.: (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Errichtung und den Betrieb von Freileitungen, die länger als 15 km sind und mehr als 220 kV Nennspannung aufweisen gem. Nr. 19.1 der Anlage 1 zum UVPG);

(2) Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des (§ 74 Abs. 6 VwVfG) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt ist, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung, d. h.:
        • das oben genannte "Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange" ist durchzuführen, § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG,
        • der Beschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen, § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG,
        • alternativ zur Zustellung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 74 Abs. 5 VwVfG.

(3) Anzeigeverfahren
Eine unwesentliche Änderung gem. § 43f EnWG liegt vor, wenn:
=> keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
=> andere öffentliche Belange nicht berührt sind bzw. behördliche Entscheidungen dem Plan nicht entgegenstehen
=> Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden bzw. entsprechende Vereinbarungen mit Betroffenen geschlossen werden
In derartigen Fällen genügt eine Anzeige im Sinne der Vorschrift anstelle der Planfeststellung. Allerdings müssen der Anzeige konkrete Erläuterungen sowie eine Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen beigefügt werden.


3. Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.). Im Hinblick auf die Bekanntmachung gilt § 74 Abs. 4 VwVfG.

C. Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. § 43 EnWG gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:

1. Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. § 43 EnWG ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des § 43 EnWG planungsbedürftig oder zumindest planungsfähig sind [3].
Die Planungsbedürftigkeit gem. § 43 S. 1 EnWG ist demnach dann gegeben, wenn
    • eine Leitung i. S. d. § 43 S. 1 Nr. 1-5 EnWG
    • errichtet, betrieben oder geändert werden soll.

2. Planrechtfertigung
Einer der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. § 43 EnWG aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:

a. besondere Regelungen
Vgl. z. B. Netze gem. EnLAG, d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG.

b. aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG
D. h. im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in § 12e Abs. 4 EnWG ausdrücklich als gegeben angeordnet.

c. in übrigen Fällen: aus der Erforderlichkeit im Einzelfall
Für die nicht im EnLAG oder BBPlG ausgewiesenen Vorhaben muss konkret eine Bedarfsprognose durchgeführt werden, die für den jeweiligen, konkreten Projektplan vorliegen muss.

3. Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. § 43 EnWG dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, war bislang auf die dort genannten Fälle beschränkt - auch wenn aktuell (2016/2017) die neuen Planvorschläge der Netzbetreiber - vermutlich auf politischen Druck hin - vermehrt auf Erdverkabelung setzen.

4. Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung vereinbar sein. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wie weit die Bindung an die Trassenfindung reicht.
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 S. 1 ROG.

5. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Wegen dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist bei der Planung selbstverständlich auch jegliches, höherrangiges Recht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für spezialgesetzliche Vorgaben, wie für das Naturschutzrecht wie auch für Denkmalschutzrecht. Im Übrigen sind aber auch die Grundrechte und die Verfassung und sonstige gesetzliche Regelungen zu beachten.

6. Abwägungsgebot

a. keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
(1) Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
(2) Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
(3) Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
(4) Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
(5) Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)

b. keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
(1) Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
(2) Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
(3) keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)





[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, § 12a EnWG, Rn. 4.
[3] Einige Details zu den planungsbedürftigen sowie planungsfähigen Leitungen schildert Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 118-119.
[4] Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 136.



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