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Netzanschluss gem. §§ 17 und 18 EnWG

Fallbeispiel

A. Sachverhalt
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb verlangt A vom örtlichen Energieversorger EV, dass er einen Stromanschluss in der Hütte bereitstellt.
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer komplett von EV versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.

B. Fragen
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?


1. Antwort auf Frage 1: Kann A Anschluss an die Stromleitung verlangen?
A könnte gegen EV einen Anspruch auf Anschluss an das Versorgungsnetz gem. § 17 EnWG haben. Dieser setzt aber voraus, dass § 17 EnWG für diesen Fall anzuwenden ist. In diesem Fall gilt jedoch der speziellere § 18 EnWG.

A könnte deshalb einen Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 EnWG gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Sofern § 18 EnWG anwendbar ist, gelten für den Anspruch auf Netzanschluss die nachstehend genannten Voraussetzungen.

a. Allgemeine Anschlusspflicht
Ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • es handelt sich um das Netz der allgemeinen Versorgung,
      • im Bereich der Niederspannung (oder des Niederdrucks bei Gasnetzen) und
      • die Ausnahmen des § 18 Abs. 2 EnWG (Eigen- oder Drittversorgung) stehen dem Anspruch nicht im Wege.

A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte an. Dafür genügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des § 18 Abs. 1 EnWG erfolgen.

Gem. § 18 Abs. 1 EnWG kann A Anschluss an das Netz des Versorgers EV nicht verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des § 18 Abs. 2 EnWG ist nicht anzuwenden.

b. Anspruchsberechtigter - Letztverbraucher
Diesen Anspruch könnte A haben, wenn er ein Letztverbraucher ist. Die Definition des Letztverbrauchers wurde in § 3 Nr. 25 EnWG festgelegt (vgl. auch im Lexikon). A möchte Energie für den Eigenverbrauch beziehen. Deshalb ist A gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 25 EnWG als Letztverbraucher anzusehen. A ist berechtigt, den Anspruch aus § 18 zu erheben.

c. Anspruchsadressat - Netzbetreiber
EV ist der zuständige Netzbetreiber, an ihn muss A seine Ansprüche richten.

d. Kein Verweigerungsrecht seitens EV gem. § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt allerdings, dass die Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.

Dabei gilt im Hinblick auf die Kostenaufteilung zwischen dem Anschlusssuchenden und dem Netzbetreiber, dass der Anschlussnehmer die Kosten des Anschlusses (in der Regel ab seiner Grundstücksgrenze o. ä.) zu tragen hat (§ 9 NAV), während der Ausbau des Netzes (in der Regel an öffentlichen Wegen zumindest bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers) durch den Netzbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen ist, sofern nicht nach der NAV eine andere Kostentragung vorgesehen ist (vgl. § 11 NAV).

Auch der Umstand, dass eventuell ein kostspieliger Netzausbau bis zum Anschluss erfolgen muss, macht den Aufwand nicht etwa automatisch unverhältnismäßig. Zum einen ist hier der oben erwähnte Baukostenzuschuss gem. § 11 NAV zu berücksichtigen, zum anderen die allgemeine Versorgungspflicht. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich der Netzbetreiber auf unverhältnismäßige Kosten berufen - z. B. wenn der Anschluss nur über kurze Zeit im Jahr genutzt wird o. ä.

Zum Thema der Verweigerungsmöglichkeit vgl. auch weiter unten bei Frage 3 sowie in diesem Artikel.

Im Ergebnis hat A gegen EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 Abs. 1 EnWG.


2. Antwort auf Frage 2: Welche Art von Anschluss?
Gem. § 18 EnWG kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken. Würde A eine andere Art von Anschluss begehren, könnte er sich nicht auf § 18, sondern lediglich auf § 17 EnWG berufen. Diese Vorschrift ist z. B. auch dann anzuwenden, wenn ein Kraftwerksbetreiber Anschluss begehrt.

Im Bereich der Stromversorgung sind grds. 4 Netzebenen zu unterscheiden:
    • die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/380 kV, in der Regel für Kraftwerke
    • die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
    • die Mittelspannung 10/20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
    • die Niederspannung umfasst 230/400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung kann ein Anspruch auf Netzanschluss ausschließlich gem. § 17 EnWG bestehen.


3. Antwort auf Frage 3: Wann kann der EV den Anschluss verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann (vgl. bereits oben). Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei § 17 EnWG als bei § 18 EnWG. Zur Unzumutbarkeit bei § 18 EnWG vgl. folgenden Artikel.

Im Hinblick auf den Netzanschluss auf der Grundlage des § 17 EnWG (nicht im Fallbeispiel einschlägig) ist die Verweigerung des Anschlusses gem. § 17 Abs. 2 EnWG möglich, wenn der Anschluss entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Vgl. zur Unmöglichkeit folgende Erläuterungen. Der Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 EnWG wurde hier beschrieben.

4. Antwort auf Frage 4: Welche Bedingungen kann EV im Einzelnen stellen?
Die Frage bezieht sich auf die Modalitäten des Anschlussbegehrens, insbesondere auf die Anschlusskosten. Diese sind in den §§ 9 ff. NAV geregelt.


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