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Version [74109]

Dies ist eine alte Version von EnergieRNetzreserve erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-11-21 14:21:44.

 

Netzreserve in der Energiewirtschaft


in Arbeit

Seit einigen Jahren erfolgt ein Umbau des Energieversorungssystems in Deutschland, hin zu mehr Strom aus erneuerbaren Energien. Dies geht damit einher, dass immer mehr konventionelle Kraftwerke, wie Kohlekraftwerke aus dem Markt herausgenommen werden, da am Strommarkt eine Grenzkostenbetrachtung erfolgt und gerade diese sind bei den konventionellen Kraftwerken höher als bei einer PV-Anlage, sog. Merrit Order. Jedoch ist der ununterbrochene Einsatz von den nicht steuerbaren erneuerbaren Energien, wie Sonne und Wind nicht möglich. Dies hängt mit deren Wetterabhängigkeit zusammen. Hinzu kommt die verzögerte Realisierung der Netzausbauprojekte.

Aufgrund dessen ist es notwendig auf konventionelle Kraftwerke und deren Erzeugungskapazität zurückzugreifen , um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Diesen sog. Kraftwetrkien wird dann ein unbefristetes oder befristetes Stilllegungsverbot auferlegt und diese wechseln dann in die Netzreserve.
Mehr zum befristeten und unbefristeten Stilllegungsverbot können Sie im Artikel zur Stilllegung von Anlagen nachlesen.


Vor diesem Hintergrund sollen im Weiteren folgende Fragen geklärt werden:

  • Was ist die Netzreserve und wie lässt sich diese von der Kapazitätsreserve abgrenzen? und
  • Wie wird diese beschafft, insb. welches Rechtsverhältnis liegt dem zugrunde?

A. Begriff

Gem. § 13d Abs. 1 EnWG wird unter Netzreserve, die Vorhaltung von Anlagen, durch die Übertragungsnetzbetreiber, verstanden, welche notwendig ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Vor allem sind diese Anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus bereitzuhalten. Zudem gilt dies nur für solche Anlagen, welche gem. § 13b Abs. 4 EnWG oder gem. § 13b Abs. 5 EnWG nicht stilllgelegt werden dürfen. Deren Einsatz erfolgt nur auf Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber und wird durch § 7 NetzResV näher ausgestaltet.



B. Beschaffung

1. Vorgaben durch § 13d EnWG

2. konkretisierung durch die NetzResV

C. Weiterführende Informationen

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