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aktuelles Dokument: EnergieRNetzzugangBeispiel
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Revision history for EnergieRNetzzugangBeispiel


Revision [67647]

Last edited on 2016-05-10 09:58:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} sein.
Deletions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} sein.


Revision [57635]

Edited on 2015-07-14 14:27:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
E kann gegen S den Anspruch auf Netzzugang geltend machen. Gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Deletions:
E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen Antrag auf Zugang bei der S stellen. Gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.


Revision [57634]

Edited on 2015-07-14 13:44:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
E hat den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben, sofern die Einbeziehung in einen Bilanzkreis erfolgt ist.>>Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Netzbetreiber den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen E und dem Letztverbraucher (C) abhängig machen, {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}}. >>
Deletions:
E hat den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben, sofern die Einbeziehung in einen Bilanzkreis erfolgt ist.>>Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen E und dem Letztverbraucher (C) abhängig machen. >>


Revision [40499]

Edited on 2014-06-14 16:52:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryFallsammlungEnR


Revision [39904]

Edited on 2014-05-26 21:44:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} sein.
Deletions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.


Revision [39324]

Edited on 2014-05-16 10:51:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
§ 20 I EnWG gewährt der E einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, in dem der E das Recht auf Netznutzung eingeräumt wird. In diesem Fall soll E als Energielieferant agieren, so dass ein Lieferantenrahmenvertrag gem. § 20 Ia 2 EnWG und gem. § 25 StromNZV abzuschließen ist. Dieser Vertrag regelt Einzelheiten der Netznutzung und sichert zugleich die Interessen des Netzbetreibers am Entgelt etc. ab.
Auf der Grundlage und im Rahmen des Lieferantenrahmenvertrages hat S der E die Aufnahme des von E produzierten Stroms und dessen Transport zu leisten.
Im Sachverhalt sind keine Hinweise darüber enthalten, dass seitens der S die Vertragsanbahnung verzögert oder in anderer Weise gestört worden wäre. Auch werden keine Kosten für den Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Sofern die geforderten Unterlagen und Dokumente über das notwendige Maß hinausgehen, wären die Bedingungen nicht angemessen. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dafür gibt der Sachverhalt keine genauen Anhaltspunkte. Die Vorlage des Bilanzkreisvertrages ist hingegen gesetzlich vorgesehen und damit in jedem Fall angemessen.
Deletions:
§ 20 I EnWG gewährt der E einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages - in diesem Fall eines Lieferantenrahmenvertrages gem. § 20 Ia 2 EnWG und gem. § 25 StromNZV. Dieser Vertrag regelt Einzelheiten der Netznutzung und sichert zugleich die Interessen des Netzbetreibers am Entgelt etc. ab.
Im Rahmen des Lieferantenrahmenvertrages hat S der E die Aufnahme des von E produzierten Stroms und dessen Transport zu leisten.
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Sofern die geforderten Unterlagen und Dokumente über das notwendige Maß hinausgehen, wären die Bedingungen nicht angemessen. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dafür gibt der Sachverhalt keine genauen Anhaltspunkte. Die Vorlage des Bilanzkreisvertrages ist hingegen gesetzlich vorgesehen und damit in jedem Fall angemessen.


Revision [39323]

Edited on 2014-05-16 10:47:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen (zum Beispiel Nachweis, dass ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen wurde) was die E-GmbH für unangemessen hält.
**1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?**
Deletions:
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen (zum Beispiel Nachweis, dass ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen wurde) was die E-GmbH für unangemessen hält.
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?


Revision [39045]

Edited on 2014-05-13 12:12:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. **Sofern E in der Lage ist, die Zugehörigkeit zu einem Bilanzkreis nachzuweisen** und einen abgeschlossenen Bilanzkreisvertrag (dessen Partei sie ist) vorzulegen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Andernfalls besteht der Anspruch auf Netzzugang nicht.
E hat den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben, sofern die Einbeziehung in einen Bilanzkreis erfolgt ist.>>Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen E und dem Letztverbraucher (C) abhängig machen. >>
((2)) Zu Frage 2
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen E von S verlangen kann.
((3)) Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages
§ 20 I EnWG gewährt der E einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages - in diesem Fall eines Lieferantenrahmenvertrages gem. § 20 Ia 2 EnWG und gem. § 25 StromNZV. Dieser Vertrag regelt Einzelheiten der Netznutzung und sichert zugleich die Interessen des Netzbetreibers am Entgelt etc. ab.
Im Rahmen des Lieferantenrahmenvertrages hat S der E die Aufnahme des von E produzierten Stroms und dessen Transport zu leisten.
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass die S im Ergebnis den Netzzugang gewährt, dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug verlangt. Sofern dabei nicht lediglich die Vorlage des Bilanzkreisvertrages gefordert wird (s. o.), stellt sich die Frage, inwiefern die von S gestellten Zugangsbedingungen den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
Sofern im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S vorliegen, liegt keine Diskriminierung vor. Da S eine im Wettbewerb zum geplanten Kraftwerk der E stehende Anlage betreibt, ist insbesondere das Erfordernis der Gleichstellung des Kraftwerkes der S mit den an das Kraftwerk der E gestellten Anforderungen zu beachten, {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern also von E Formalitäten oder Unterlagen bzw. Handlungen verlangt werden, die von dem Kraftwerk der S selbst nicht gefordert wurden, liegt eine Diskriminierung vor.
Im Übrigen kommt es auf die genauen Umstände des Falles an.
Die Netzzugangsbedingungen müssen auch transparent sein. Sie sind insbesondere im Internet zu veröffentlichen. Sofern dies erfolgt ist und die Zugangsbedingungen für Außenstehende auch transparent waren, liegt kein Verstoß gegen diese gesetzliche Anforderung vor.
Zu prüfen bleibt, ob die von S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind. Die Zugangsbedingungen sind nicht angemessen, wenn S von der E mehr verlangt, als dies nach sachlich gerechtfertigten Kriterien notwendig ist. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss auch im Übrigen angemessen sein.
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Sofern die geforderten Unterlagen und Dokumente über das notwendige Maß hinausgehen, wären die Bedingungen nicht angemessen. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dafür gibt der Sachverhalt keine genauen Anhaltspunkte. Die Vorlage des Bilanzkreisvertrages ist hingegen gesetzlich vorgesehen und damit in jedem Fall angemessen.
((2)) Zu Frage 3
E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen Antrag auf Zugang bei der S stellen. Gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Aus Sicht der E liegt in einem solchen Fall ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher die BNetzA kontaktieren. Entscheidet die BNetzA im Sinne der E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne der E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann diese wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
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Deletions:
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Sofern E in der Lage ist, die Zugehörigkeit zu einem Bilanzkreis nachzuweisen und einen abgeschlossenen Bilanzkreisvertrag (dessen Partei sie ist) vorzulegen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Andernfalls besteht der Anspruch auf Netzzugang nicht.
E hat den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
((2)) Lösung zu Frage 2
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen und unter welchen Umständen E von S verlangen kann.
((3)) Anspruch auf Transportdienst
E kann von S in erster Linie verlangen, dass der von ihr produzierte Strom in das Netz der S aufgenommen und transportiert wird.
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass die S später in Bezug auf den Netzzugang einwilligt, dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug verlangt. Sofern dabei nicht lediglich die Vorlage des Bilanzkreisvertrages gefordert wird, stellt sich die Frage, inwiefern die von S gestellten Zugangsbedingungen den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
Sofern im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S vorliegen, liegt keine Diskriminierung vor. Da S eine im Wettbewerb zum geplanten Kraftwerk der E stehende Anlage betreibt, ist insbesondere das Erfordernis der Gleichstellung des HKW der S mit den an das Kraftwerk der E gestellten Anforderungen zu beachten, {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern also von E Formalitäten oder Unterlagen bzw. Handlungen verlangt werden, die von dem HKW der E nicht gefordert werden oder würden, liegt eine Diskriminierung vor.
Im Übrigen kommt es auf die genauen Umstände des vorliegenden Falles an.
In Bezug auf einen Verstoß gegen die Transparenz der Zugangsbedingungen sind im Sachverhalt keine Angaben enthalten. Es wird daher auch in diesem Punkt von der Richtigkeit der Netzzugangsbedingungen ausgegangen.
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind.
Dies Zugangsbedingungen sind nicht angemessen, wenn S die E nicht entsprechend sachlich gerechtfertigten Kriterien behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss auch im Übrigen angemessen sein.
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt nun zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Dabei kommt es auf Details des Einzelfalles. Inwiefern die von S geforderten Unterlagen und Formalitäten angemessen sind, müsste genauer untersucht werden.
((3)) Abzuschließende Verträge
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages ist insbesondere in {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}} vorgesehen.
((3)) Die seitens E vorzulegenden Unterlagen und zu erfüllende Voraussetzungen
E muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist. Desweiteren ist E verpflichtet, Auskunft in Bezug auf die Punkte zu geben, die nach {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} als Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrags vorgeschrieben sind.
Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs hingegen nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihr und dem Letztverbraucher abhängig machen.
((2)) Lösung zu Frage 3
//Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?//
E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei der S stellen. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Aus Sicht der E liegt in einem solchen Fall ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte sie auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne der E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
((2)) Lösungshinweise


Revision [39044]

Edited on 2014-05-13 11:48:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang aufgrund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre.
Zu solchen Gründen gehört jedoch auf keinen Fall die Gefährdung des Absatzes für ein eigenes Kraftwerk, wie dies im Falle der S wäre. Die eventuell betroffene und durch Wettbewerber gefährdete Profitabilität des Kraftwerks der S berührt keineswegs die Zumutbarkeit des Netzzugangs für den **Netzbetreiber** S. Die Wirtschaftlichkeit von Unternehmensbereichen außerhalb des Netzbetriebes ist bei der Frage der Zumutbarkeit des Netzzugangs nicht relevant. In diesem Fall kann sich die S insofern auf Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht berufen.
Da im Sachverhalt dazu im Übrigen keine Indizien für weitere Verweigerungsgründe enthalten sind, ist davon auszugehen, dass auch im Übrigen keine Verweigerungsgründe vorliegen.
E hat den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
Zum Anspruchsinhalt vgl. Ausführungen zu Frage 2.
Deletions:
E müsste Berechtigte des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang aufgrund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre.
Zu solchen Gründen gehört auf keinen Fall die Gefährdung des Absatzes für ein eigenes Kraftwerk, wie dies im Falle der S wäre. In diesem Fall kann sich die S auf Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht berufen.
Da im Sachverhalt dazu im Übrigen keine Indizien für weitere Verweigerungsgründe enthalten sind, ist davon auszugehen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen.
E den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
Zum Anspruchsinhalt vgl. Antwort auf Frage 2.


Revision [39043]

Edited on 2014-05-13 11:34:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die S müsste Verpflichtete i. S. d. § 20 I EnWG sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz betreiben. Laut Sachverhalt **betreibt die S das Stromnetz in der Stadt V** >>Achtung: dass S hier auch ein Kraftwerk betreibt, ist selbstverständlich irrelevant! Entscheidend ist hier, dass S das Netz betreibt.>>, an das die Erzeugungsanlage der E angeschlossen werden soll und zu dem E auch Zugang wünscht. Somit handelt es sich bei S um das i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} verpflichtete Rechtssubjekt.
Deletions:
Die S müsste Verpflichtete i. S. d. § 20 I EnWG sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz betreiben. Laut Sachverhalt **betreibt die S das Stromnetz in der Stadt V** >>Achtung: dass S hier auch ein Kraftwerk betreibet, ist selbstverständlich irrelevant! Entscheidend ist hier, dass S das Netz betreibt.>>, an das die Erzeugungsanlage der E angeschlossen werden soll und zu dem E auch Zugang wünscht. Somit handelt es sich bei S um das i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} verpflichtete Rechtssubjekt.


Revision [39042]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-13 11:33:40 by WojciechLisiewicz
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