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Dies ist eine alte Version von EnergieRNeuesEEG2014 erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-12-10 20:18:14.

 

Das neue EEG 2014


in Bearbeitung



A. Einleitung

Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurde ein wichtiger Meilenstein für die Erreichung der Ziele im Rahmen der Energiewende gelegt. Durch diese wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel

  • bei der verpflichtenden Direktvermarktung,
  • bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen,
  • hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie
  • die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw.
  • bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung

Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung

  • den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen,
  • den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie
  • die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.

Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 EEG 2014 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:

  • verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien
  • Konzentration auf die kostengünstigen Technologien
  • angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
  • Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibug

Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderungzur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.

B. Neue Regelungen im Überblick

1. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen

Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen spätestens bis 2017 bestimmt werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 EEG 2014. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.

In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich, insb. beihilferechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Diese Frage wird unter Punkt E. in einem seperaten Artikel behandelt.

Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.

Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus § 55 EEG 2014, § 88 EEG 2014 und § 99 EEG 2014 zusammen.

2. Durchbrechung der Kostendynamik

Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.

3. Angemessene Verteilung der Förderkosten

4. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung

5. Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters

C. Durchbrechung der Kostendynamik

D. Angemessene Verteilung der Förderkosten

E. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen

F. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung

G. Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters

H. Weiterführende Links

1. Allgemeine

  • .....

2. Zur besonderen Ausgleichsregelung

  • .....

3. Zum Anlagenregister

  • ..........

4. Aufsätze

a. Allgemeines

  • .........

b. Eigenversorgung und EEG-Umlage

  • Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
  • ..........

c. Verpflichtende Direktvermarktung

  • ...........

d. Ermittlug der Förderhöhe durch Ausschreibung

  • Dr. Markus Kahles und Katharina Merkel, Ausschreibungen auf Grundlage des EEG 2014 – Rechtliche Vorgaben und Herausforderungen, ER (Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis) - Sonderheft 1.14 zum EEG 2014, S. 21 – 27.
  • ............

e. Die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG

  • .............


f. Sonstige

  • .......



Akuteller Hinweis: aufgrund der nicht funktionierenden systeminternen Verlinkung auf die Vorschriften ist eine Nennung der einzelnen Vorschriften derzeit nicht möglich. Die Funktionsweise der systeminternen Verlinkung auf die Vorgaben des EEG 2014 wird derzeit geprüft.
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