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Prozeduren im Energierecht

Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn sie durch entsprechende Institutionen und Verfahrensnormen abgesichert sind. In diesem Artikel werden die Verfahrensregelungen des Energierechts vorgestellt. Nach einer Einführung (A.), in der insbesondere die im Energierecht am häufigsten tätigen Behörden und ihre Zuständigkeiten vorgestellt werden, werden die Institutionen und Verfahrensnormen in praktischen Kontext gestellt, indem folgende Fragestellungen des Energierechts erörtert werden:
  • wann ist eine Entscheidung (ein Verwaltungsakt) der Regulierungsbehörde rechtmäßig bzw. rechtswidrig? (B.)
  • welche Behörde ist im Einzelfall zuständig? (C.)
  • unter welchen Voraussetzungen haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden Aussicht auf Erfolg) (D.)

A. Einführung


1. Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. § 111 EnWG ausgeschlossen ist.

2. Behörden
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt. Diese Behörden wurden in der folgenden Übersicht zusammengefasst.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRProzeduren/Gesamtueberblick.png)




Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 EnWG zu unterstützen. In § 64a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 EnWG dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.


B. Die Bundesnetzagentur (BNetzA)


Die BNetzA ist aus der "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.


Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.

Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. § 59 EnWG).


Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.


Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. § 59 Abs. 2 EnWG Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach (§ 59 Abs. 1 EnWG) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. § 59 Abs. 1 EnWG lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.


Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. § 60 EnWG: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.


Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.


Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. § 64 Abs. 1 EnWG befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.


Gemäß § 54 Abs. 1 EnWG folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im § 54a Abs. 2 EnWG aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. § 54 Abs. 3 EnWG eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.

Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Dabei wird die Bundesnetzagentur durch einen Verwaltungsträger ermächtigt dessen landesregulatorische Aufgaben durch Bereitstellung eines eigenen Organs in eigenem Namen durchzuführen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Auch muss er sich die Taten des beliehenen Organs entgegenhalten lassen. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben keine eigene Landesregulierungsbehörde und machen von der Organleihe Gebrauch.


C. Landesregulierungsbehörden


Der § 54 Abs. 2 EnWG dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. § 111 EnWG allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.

Teilweise ist im EnWG von der "nach Landesrecht zuständigen Behörde" die Rede (§ 4 und § 36 EnWG). In diesen Fällen gilt in Thüringen die Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung - ThürWrzVO vom 2. März 2002. Demnach ist das Thüringer Ministerium zuständig, das für den Vollzug des EnWG zuständig ist (aktuell Wirtschaftsministerium). In diesem Fall greift die o. g. Organleihe nicht.


D. Bundesministerium für Wirtschaft und Technik


Gemäß § 54a EnWG ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Sicherstellung der europäischen Gasversorgung) zuständig. Weiterhin legt § 54a Abs. 4 EnWG die Zuständigkeit des Bundesministeriums auch auf folgende Gebiete fest:

  • Festlegung von Informationspflichten von Erdgasunternehmen sowie von Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bzgl. der Datenübermittlung gem. Art. 13 der EU-Verordnung
  • Festlegung von Berichts- und Meldepflichten zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage


Gemäß § 54 Abs. 2 EnWG fallen jedoch auch der Bundesnetzagentur Aufgabengebiete zu:

  • Risikoanalyse zur Sicherstellung der Erdgasversorgung gem. Art. 9
  • Ausbau bidirektionaler Lastflüsse
  • Einhaltung des Infrastrukturstandards (Ausgleich von Gasversorgungsausfällen), Art. 6 I 1, IV u. IX 1


Weiterhin besteht für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik die Möglichkeit gem. § 54 Abs. 4 Nr. 1 EnWG die Bundesnetzagentur mit weiteren Aufgaben zu betrauen. Die im Rahmen des § 54 EnWG von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen Aufgaben werden gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 EnWG unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik ausgeführt.


E. Behördliche Verfahren


Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.


Durch § 29 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 ARegV werden die Regulierungsbehörden ermächtigt, Festlegungen zu Bedingungen und Methoden zu Netzzugang und -anschluss im Rahmen von §§ 7 Abs. 3, 21a Abs. 6, 21b Abs. 4 und 24 EnWG zu treffen. Nachträgliche Änderungen an den dadurch eingeführten Bedingungen wird durch § 29 Abs. 2 EnWG ermöglicht. Die Bundesregierung hält sich über § 29 Abs. 3 EnWG die Möglichkeit offen, die im Rahmen des § 29 EnWG eingeführten Verfahren und Bedingungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat näher auszugestalten. Der Gesetzgeber räumt sich mit § 29 Abs. 3 S. 2 EnWG explizit selbst die Befugnis ein, die Verfahren so zu ändern, dass die Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erfolgen kann.


Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 EnWG ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des § 30 Abs. 1 EnWG aufgeführt ist.


Gemäß § 39 EnWG ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 EnWG und § 38 Abs. 1 EnWG des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 EnWG zu regeln. Darunter fallen gem. § 39 Abs. 1 S. 2 EnWG Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.

Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 39 Abs. 2 EnWG auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.


Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der § 65 EnWG. Dieser ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. § 66 EnWG eingeleitet. Genannt sind in § 66 Abs. 2 EnWG abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. § 66 Abs. 2 EnWG in deren Ermessen.
Gem. § 65 EnWG kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:

Abstellungsverfügung
Die Behörde kann gem. § 65 Abs. 1 EnWG verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.

Anordnungsverfügung
Bei der Anordnungsverfügung gem. § 65 Abs. 2 EnWG kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.

Feststellungsverfügung
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. § 65 Abs. 3 EnWG als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.


Gemäß § 68 EnWG ist die Regulierungsbehörde ermächtigt alle Ermittlungen durchzuführen, die sie als erforderlich erachtet. Dazu zählen gem. § 68 Abs. 2 EnWG insbesondere Beweise durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige. Die ZPO gilt entsprechend.


Weitere Befugnisse für die Regulierungsbehörden ergeben sich aus unter anderem §§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG.

Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.


a. Zuständiges Gericht

Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.


Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß § 106 EnWG i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.

Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.


Als Rechtmittel dient gem. §§ 75 die Beschwerde. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde gem. § 75 Abs. 4 EnWG beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist gem. § 75 Abs. 4 EnWG ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:

Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.

Verpflichtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 3 EnWG: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.

Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. § 71 Abs. 2 GWB i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.

Allgemeine Leistungsbeschwerde: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.

Rechtsbeschwerde zum BGH gem. § 86 EnWG: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.

Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH § 87 EnWG: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. § 87 EnWG nochmals selbständig angefochten werden.


F. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zu den oben dargestellten Rechtsfragen finden Sie hier.


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