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Version [10752]

Dies ist eine alte Version von EnergieRProzeduren erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-06-05 18:26:56.

 

Prozeduren im Energierecht

Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Die Umsetzung der Vorschriften des EnWG wie aller sonstigen energierechtlichen Normen ist nur dann möglich, wenn für diese Umsetzung ebtsprechende Prozeduren existieren. Diese sind nach geltender Rechtslage in der Regel bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Teilweise nehmen auch die Landesregulierungsbehörden die Aufgaben im Bereich des Energierechts wahr. Jedoch müssen alle Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich überprüfbar sein. Das Verfahren vor der BNetzA, die Rechtsbehelfe gegen ihre Maßnahmen sowie Rechtsmittel bilden ein prozedurales Gefüge des Energierechts.

A. Fallbeispiel
Der in Thüringen tätige Gasversorger ThuGas (T) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch T versorgter Kunden überschritten) musste T die Entflechtungsovrschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ThuGas Netz GmbH (TN) aus der T ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der TN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die T aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.

Die TN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die TN gem. § 29 Abs. 1 EnWG fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der TN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der T und TN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch TN an T beauftragt werden, auf die TN konsequent zu übertragen.

Die Geschäftsführung der TN und auch die der T ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.

Frage 1: Was kann die Geschäftsführung von TN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
Frage 2: Muss TN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
Frage 3: Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
Frage 4: Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidungen aussehen?
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