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Version [10810]

Dies ist eine alte Version von EnergieRProzeduren erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-06-15 18:33:10.

 

Prozeduren im Energierecht

Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Die Umsetzung der Vorschriften des EnWG wie aller sonstigen energierechtlichen Normen ist nur dann möglich, wenn für diese Umsetzung ebtsprechende Prozeduren existieren. Diese sind nach geltender Rechtslage in der Regel bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Teilweise nehmen auch die Landesregulierungsbehörden die Aufgaben im Bereich des Energierechts wahr. Jedoch müssen alle Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich überprüfbar sein. Das Verfahren vor der BNetzA, die Rechtsbehelfe gegen ihre Maßnahmen sowie Rechtsmittel bilden ein prozedurales Gefüge des Energierechts.

A. Fallbeispiel
Der in Sachsen tätige Gasversorger SachsenGas (S) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch S versorgter Kunden überschritten) musste S die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine SachsenGas Netz GmbH (SN) aus der S ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der SN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die S aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.

Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. § 29 Abs. 1 EnWG fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.

Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.

Frage 1: Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
Frage 2: Muss SN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
Frage 3: Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
Frage 4: Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidungen aussehen?


B. Erste Ebene

  • dfgdfg
  • ddfgdfg
  • dfgdfg

C. Erste Ebene zweiter Punkt

1. Zweite Ebene


2. Noch mal

Fetter Text unterstrichen


D. Erste Ebene zweiter Punkt

1. Zweite Ebene


2. Noch mal

Fetter Text unterstrichen


§ 65 Abs. 2 EnWG


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