Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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ich war hier: EnergieRRechtsprechungAGBBGH18VIIIZR33618

BGH, Urteil vom 19.12.2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176;



A. Aktenzeichen:
VIII ZR 336/18

B. Fundstelle:
BeckRS 2018, 35152; RdE 2019, 176

C. Für Vertrag maßgebliche Aussagen:
1. Entnimmt ein Kunde nach der Kündigung eines Sonderkundenvertrages weiter Energie, kommt durch schlüssiges
Verhalten ein Tarifkundenverhältnis zustande (Anschluss an BGH
BeckRS 2016, 09506; BeckRS 2016, 21388).(Rn. 17)
2. Ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, kann eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der vom BGH entwickelten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung verlangen (Anschluss an BGH BeckRS 2016,
09506). (Rn. 20)

D. Kurzfassung Umsetzung in formulierte Klausel:


E. Benannte Rechtsvorschriften:
§ 5 GasGVV, § 2 Abs. 2 GasGVV

F. Relevante Auszüge:

Redaktionelle Leitsätze:
1. Entnimmt ein Kunde nach der Kündigung eines Sonderkundenvertrages wei- ter Energie, kommt durch schlüssiges Verhalten ein Tarifkundenverhältnis zu- stande (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 09506; BeckRS 2016, 21388).(Rn. 17)
2. Ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, kann eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der vom BGH entwickelten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung verlangen (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 09506). (Rn. 20)

Rn. 20
b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer ange- legten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in an- deren Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst.

Rn. 21
Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine vom Berufungsgericht ohne nähe- re Begründung angenommene „Wiedergeltendmachung“ des zu Vertragsbeginn vereinbarten Preises ab 1. Oktober 2010 an einer Rechtsgrundlage fehlt. Vielmehr kann ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen.


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