Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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OLG Düsseldorf (27. Zivilsenat), Urteil vom 16.05.2018 - 27 U 27-17, BeckRS 2018, 23967



Redaktionelle Leitsätze:
1. Zu den im Rahmen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV zu erhebenden Einwänden gehören insb. Mess-, Ablese- oder Rechenfehler, die bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung aufgetreten sind. (Rn. 21)
2. Hohe Verbrauchsmengen können nicht generell zur Begründung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers iSd § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV herangezogen werden. (Rn. 31)


Rn. 21
aa. Gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände gegen die Rechnungen des Grundversorgers zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Zu diesen vom Einwendungsausschluss erfassten Fehlern zählen - anders als die vertraglichen Grundlagen für das Bestehen, die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit der beanspruchten Entgeltzahlung - insbesondere Mess-, Ablese- oder Rechenfehler, die bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung aufgetreten sind (BGH NJW 2013, 2273, 2275, juris Tz 14). Offensichtlichkeit setzt voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH a.a.O, juris Tz 15). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines berücksichtigungsfähigen Mess-, Ablese- oder Rechenfehlers und dessen Offensichtlichkeit trägt nach allgemeiner Auffassung der Kunde, der diesen Einwand erhebt. Der sich auf § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berufende Kunde genügt seiner Darlegungslast aber bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die „ernsthafte Möglichkeit“ eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 148/17, juris Tz. 23).


Rn. 24
(2) Aus den Korrekturabrechnungen selbst ergibt sich keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV.


Rn. 31
Abgesehen davon, dass hohe Verbrauchsmengen danach nicht generell zur Begründung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers herangezogen werden können, handelt es sich um eine Einzellfallentscheidung bei der der abgerechnete Verbrauch mit über 31.000 kWh in etwa einem Jahr das Zehnfache des Vorjahresverbrauchs, der dem üblichen Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnitts entspricht, betrug.



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