Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Version [72811]

Dies ist eine alte Version von EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-10-04 15:30:19.

 

3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"


in Arbeit

A. Zeitplan

Nach § 13g Abs. 1 S. 1 EnWG ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:

Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,

Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
  1. Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,

Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:

  1. Block E des Kraftwerks Niederaußem,
  1. Block F des Kraftwerks Niederaußem und
  1. Block F des Kraftwerks Jänschwalde,

Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:

  1. Block C des Kraftwerks Neurath und
  1. Block E des Kraftwerks Jänschwalde.

B. Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft

1. Anforderungen

Jene Anlagen sollen gem. § 13g Abs. 1 S. 2 EnWG für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Dies wird durch § 13g Abs. 3 EnWG konkretisiert. Dieser normiert die Anforderungen für die Betreiber der Anlage während der Sicherheitsbereitschaft. So haben diese sicherzustellen, dass:

die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist und
es möglich sein, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann

Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibetr gem. § 13g Abs. 3 S. 2 EnWG nachzuweisen.

2. Vergütungsanspruch des Betreibers, § 13g Abs. 5 EnWG

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