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Version [72864]

Dies ist eine alte Version von EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-10-06 09:25:56.

 

Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"


in Arbeit

Dieser Artikel beschäftigt sich näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hierzu finden Sie beim Artikel zum Strommarktgesetz unter Punkt B. 1. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. § 13g abs. 1 S. 1 EnWG dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Dieser befasst sich mit einer möglichen Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt D. findet sich sodann ein Exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. § 13b EnWG.

A. Zeitplan

Nach § 13g Abs. 1 S. 1 EnWG ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:

Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,

Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
  1. Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,

Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:

  1. Block E des Kraftwerks Niederaußem,
  1. Block F des Kraftwerks Niederaußem und
  1. Block F des Kraftwerks Jänschwalde,

Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:

  1. Block C des Kraftwerks Neurath und
  1. Block E des Kraftwerks Jänschwalde.

Jene Anlagen sollen gem. § 13g Abs. 1 S. 2 EnWG für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach endgültig stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.

B. Vergütungsanspruch des Betreibers in der Sicherheitsbereitschaft gem. § 13g Abs. 5 EnWG i.V.m. § 13 Abs. 7 S. 2 EnWG

1. Anforderungen dem Grunde nach

Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. § 13g Abs. 7 EnWG, wenn:

  1. Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
  1. Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
  1. Besondere Anfordergen gem. § 13g EnWG

a. Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage


b. Besondere Anforderungen gem. § 13g EnWG

Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. § 13g Abs. 3 EnWG sicherzustellen, dass:

die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist und
es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann

Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibetr gem. § 13g Abs. 3 S. 2 EnWG nachzuweisen.

2. Anforderungen dem Umfang nach

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Stillegung von Anlagen gem. § 13b EnWG

1. Allgemeines

2. Anfoderungen

3. Vergütung gem. § 13c EnWG


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