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Dies ist eine alte Version von EnergieRStrommarktgesetz erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-09-28 18:51:19.

 

Das Strommarktgesetz

Die neuen Regelungen im Überblick


in Arbeit

A. Einleitung

Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.

Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0.
Hier geht's zum "Grünbuch"


Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0

Das Weißbuch finden Sie hier


Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
Beachte: Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die beihilferechtliche Genehigung seitens der europäischen Kommission abzuwarten.

Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den Fragen:

  1. Welche neuen Regelungen gibt es im Allgemeinen? (B. ) und
  1. Wie sind diese ausgestaltet? (C.)

Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz..

B. Neuregelungen im Allgemeinen

In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in § 1 Abs. 4 EnWG und als Grundsätze in § 1a EnWG wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration der europäischen Strommärkte. Gem. § 1 Abs. 4 EnWG zählt demnach zu diesen:

  1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
  1. die Balance von Angebot und Nachfrage nach Strom an den Strommärkten ununterbrochen zu ermöglichen, ( Vorhaltefunktion des Strommarktes)
  1. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Maße eingesetzt werden, der notwendig ist, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sichergestellt ist, ( Einsatzfunktion des Strommarktes)
  1. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

1. Ergänzende Absicherung des Strommarktes

Zur Sicherstellung einer langfristigen Versorgungssicherheit soll der Strommarkte ergänzend abgesichert werden. Dies erfordert ein ständiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage., vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EnWG.

Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stillegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft. Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Somit leistet diese einen Beitrag zurBehebung von Netzengpässen und der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Übertragungsnetzes. Diese ist in § 13d EnWG normiert.

Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. § 13e EnWG enthält hierzu die maßgeblichen Regelungen.

Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 Elektrizitätssicherungsverordnung nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.

2. Stärkung der Marktmechanismen

Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und § 1a Abs. 1 S. 2 EnWG. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."

Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. § 13 Abs. 5 S. 2 EnWG für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.

3. Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom

Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG
"[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". zum Einsatz kommen. Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % simulieren zu können (Spitzenkappung) bzw. die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung der Vorgaben zur Spitzenkappung verpflichtet werden.

C. Neuregelungen im Einzelnen

1. Ergänzende Absicherung des Strommarktes

a. Netzreserve

b. Kapazitätsreserve

c. Sicherheitsbereitschaft

2. Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom

a. Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte

b. Spitzenkappun bei Ntzausbauplanung

c. Öffnung des Regelenergiemarktes

3. Stärkung der Marktmechanismen

a. Freie Preisbildung

b. Stärkung der Bilanzkreistreue

D. Weiterführende Informationen

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