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Version [95362]

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Rechtsprechung zum Thema: Abgaben, Umlagen und Besteuerung von erneuerbaren Energien


Änderungen mit Rückwirkung! 27. Juni 2019


  • Zu den Voraussetzungen der EEGUmlagebegrenzung
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung
die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu
verstehen.

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe Strom
Mit Urteil vom 9.8.2018 (13 K 1200/15) hatte sich das FG Köln mit der Abzugsfähigkeit der an eine Gesellschafterkommune gezahlten Konzessionsabgabe (Strom) befasst. Das Urteil ist – nachdem die Finanzverwaltung kürzlich die zuvor eingelegte Revision gegen das Urteil wieder zurückgenommen hat – rechtskräftig, obwohl es der geltenden Verwaltungspraxis widerspricht. Was heißt das für die betroffenen Konzessionsnehmer?

  • Entstehung des energiesteuerrechtlichen Entlastungsanspruchs
Leitsätze:
1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 I EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.
2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 I EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.

  • KWK-Anlagen auch ohne AfA energiesteuerlich voll entlastungsfähig
Die Steuerentlastung nach § 53 I 1 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen verwendet worden sind, ist auch dann zu gewähren, wenn für die Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.

  • Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 IV Nr. 1 StromStV a. F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

  • Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 I UStG). Unter den in § 13b V i. V. m. II Nr. 5 genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

  • Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs bei PV-Anlagen
Der Stromverbrauch von Transformations- und Umspannungsanlagen einer PV-Anlage, die darauf ausgerichtet ist, Strom in das öffentliche Energieversorgungsnetz einzuspeisen, ist gem. § 9 I Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Denn bei diesen Umspannungsanlagen handelt es sich um für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen i. S. d. § 12 I StromStV.
Dies gilt nicht für Überwachungs- und Sicherheitstechnik, die mit der Stromerzeugung nicht im erforderlichen engen Zusammenhang steht.

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe Strom
Mit Urteil vom 9.8.2018 (13 K 1200/15) hatte sich das FG Köln mit der Abzugsfähigkeit der an eine Gesellschafterkommune gezahlten Konzessionsabgabe (Strom) befasst. Das Urteil ist – nachdem die Finanzverwaltung kürzlich die zuvor eingelegte Revision gegen das Urteil wieder zurückgenommen hat – rechtskräftig, obwohl es der geltenden Verwaltungspraxis widerspricht. Was heißt das für die betroffenen Konzessionsnehmer?

  • Umsatzsteuer: Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz
Leitsatz: Saniert ein Pächter das von ihm gepachtete, renovierungsbedürftige Dach eines ansonsten vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes, um dort eine Photovoltaikanlage aufstellen und betreiben zu können, liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe des Pächters an den Verpächter vor, wobei die Nutzungsüberlassung des Dachs das Entgelt für die Sanierung darstellt (FG München v. 10.5.2017 – 3 K 1776/14 , EFG 2017, 1293).



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