Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnergieRZusammenfassungPVAnlagenEEG

Revision history for EnergieRZusammenfassungPVAnlagenEEG


Revision [91565]

Last edited on 2018-09-30 20:22:46 by ClaudiaMichel

No Differences

Revision [86554]

Edited on 2017-12-18 14:12:37 by ThunderMaster136
Additions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen an einer vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Anlagen zum Zweck der Verhinderung eines Anlagensplittings nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Auch in der Literatur wurde sich mit dieser Frage immer wieder beschäftigt, bspw. Aufsatz von Rechtsanwältin Viktoria Dilken, 1 + 1 = 1 – Dauerbrenner Anlagenzusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen, IR 2013, 33 und Sebastian Lovens, Anlagenzusammenfassung und Anlagenbegriff nach dem EEG 2009, ZUR 2010 Heft 6, S. 291.
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um **mehrere** PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehrere PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 handelt, hierzu Punkt **C.**.
Deletions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen an einer vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Anlagen zum Zweck der Verhinderung eines Anlagensplittings nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Auch die Literatur musste sich mit dieser Frage immer wieder auseinander setzen, bspw. Aufsatz von Rechtsanwältin Viktoria Dilken, 1 + 1 = 1 – Dauerbrenner Anlagenzusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen, IR 2013, 33 und Sebastian Lovens, Anlagenzusammenfassung und Anlagenbegriff nach dem EEG 2009, ZUR 2010 Heft 6, S. 291.
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um **mehrere** PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehrere PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 handelt, hierzu Punkt **B.**.


Revision [86239]

Edited on 2017-11-26 12:37:54 by ThunderMaster136
Additions:
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 1. 2. 2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke befinden sich in der gleichen Gemeinde. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. >>
Zudem kommt {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[1]
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung. [2]
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.[3]
Dennoch wird in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[4]
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Dies erfolgt zum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht berücksichtigt wird. [5]
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[6]
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [7]
[1] Cosack in: Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.
[2] BT-Drs. 18/8860, S. 182.
[3] BGH - Urt. v. 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172.
[4] Votum der Clearingstelle EEG 2015/44, vom 16. Juni 2017, LS 1, Rn. 33 ff..
[5] Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 vom 14.4.2009 LS 2, S. 38; Hölch, in: MünchKommBGB, § 90, Rn. 12; Palandt/Heinrichs, Vor _{{du przepis="§ 90 BGB"}}, Rn. 3.
[6] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 39; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[7] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 40; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
CategoryEnergierecht
Deletions:
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke befinden sich in der gleichen Gemeinde. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. >>
Zudem kommt {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[7]
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung. [1]
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.[2]
Dennoch wird in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[3]
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Dies erfolgt zum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht berücksichtigt wird. [4]
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[5]
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [6]
((2)) Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG“}}
[1] BT-Drs. 18/8860, S. 182.
[2] BGH - Urt. v. 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172.
[3] Votum der Clearingstelle EEG 2015/44, vom 16. Juni 2017, LS 1, Rn. 33 ff..
[4] Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 vom 14.4.2009 LS 2, S. 38; Hölch, in: MünchKommBGB, § 90, Rn. 12; Palandt/Heinrichs, Vor _{{du przepis="§ 90 BGB"}}, Rn. 3.
[5] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 39; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[6] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 40; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[7] Cosack in: Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.


Revision [86072]

Edited on 2017-11-22 22:08:48 by ThunderMaster136
Additions:
Dennoch wird in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[3]
Durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} wird klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
Deletions:
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[3]
Durch durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.


Revision [86066]

Edited on 2017-11-22 15:11:47 by ThunderMaster136
Additions:
- Wann handelt es sich bei nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG ? und
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen?
Deletions:
- Wann handelt es sich bei nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG?
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen? und


Revision [86061]

Edited on 2017-11-21 19:20:26 by ThunderMaster136
Additions:
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. >>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von 50 kW (PV 1) und 45 kW (PV 2). Nach § 48 Abs. 2 Nr.2 und 3 EEG könnte A für die PV 1 für die ersten 40 kW 12, 36 ct./kWh und für die restlichen 10 kW 11,09 ct./kWh und bei der PV 2 für die ersten 40 kW 12, 36 ct./kWh und für die restlichen 5 kW 11,09 ct./kWh verlangen.>>
Deletions:
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. >>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2 verlangen.>>


Revision [86053]

Edited on 2017-11-19 13:16:03 by ThunderMaster136
Additions:
- **vergütungsrechtliche oder größenseitige** Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((3)) Bedeutung bei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von praktischer Relevanz. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen Anforderungen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.
>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Deletions:
- **vergütungsrechtliche** Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((3)) Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von praktischer Relevanz. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>


Revision [85489]

Edited on 2017-10-31 17:55:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Wird diese Schwelle infolge einer **größenseitigen** Zusammenfassung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} überschritten, wird keine Zahlungsberechtigung für die bezuschlagte PV-Freiflächenanlage ausgestellt.
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke befinden sich in der gleichen Gemeinde. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. >>
Deletions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf.
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke werden durch ein Feld getrennt und befinden sich in unterschiedlichen Gemeinden. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. Daraufhin stellt A gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} den Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. Nach Antragstellung prüft die BNetzA da Vorliegen der Ausstellungsanforderungen gem. {{du przepis="§ 38a Abs. 1 EEG"}}. >>


Revision [85448]

Edited on 2017-10-28 14:29:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf.
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke werden durch ein Feld getrennt und befinden sich in unterschiedlichen Gemeinden. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. Daraufhin stellt A gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} den Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. Nach Antragstellung prüft die BNetzA da Vorliegen der Ausstellungsanforderungen gem. {{du przepis="§ 38a Abs. 1 EEG"}}. >>
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von praktischer Relevanz. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Deletions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bereits eine PV-Freiflächenanlage auf einem Grundstück errichtet wurde und nunmehr eine Weitere auf einem anderen Grundstück hinzugebaut werden soll.
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW auf. A nimmt mit am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 2 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke werden durch eine Straße getrennt und befinden sich im Gewerbegebiet. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. Daraufhin stellt A gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} den Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. >>
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG zu beachten. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>


Revision [85447]

Edited on 2017-10-28 14:18:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. >>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2 verlangen.>>
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen an einer vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Anlagen zum Zweck der Verhinderung eines Anlagensplittings nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Auch die Literatur musste sich mit dieser Frage immer wieder auseinander setzen, bspw. Aufsatz von Rechtsanwältin Viktoria Dilken, 1 + 1 = 1 – Dauerbrenner Anlagenzusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen, IR 2013, 33 und Sebastian Lovens, Anlagenzusammenfassung und Anlagenbegriff nach dem EEG 2009, ZUR 2010 Heft 6, S. 291.
- Wann handelt es sich bei nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG?
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen? und
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel. In diesem wird der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} behandelt. Vor allem werden die Prüfungspunkte näher beleuchtet, bei denen eine vergütungsrechtliche wie auch größenseitige Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} zu berücksichtigen ist.
Deletions:
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. >>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49.
- Wann handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG?
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? und
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel.


Revision [85413]

Edited on 2017-10-27 09:45:41 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((3)) Pflicht zur Ausstattung mit technischen Einrichtungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} oder gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}
((3)) Entfallen der Privilegierung im Rahmen des Einspeisemanagements gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}}


Revision [85283]

Edited on 2017-10-24 18:12:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Zusammenfassung von PV-Anlagen/Solaranlagen======
((1)) Zusammenfassungstatbestände für PV
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Dies erfolgt zum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht berücksichtigt wird. [4]
Abseits von den **vergütungsrechtlichen und größenseitigen** Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage anzusehen, wenn es sich um mehrere Solaranlagen handelt **und**
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 EEG"}}, dieser lautet //[...“und zur Bestimmung der Anlagengröße gem. § 22 EEG"...]//, sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG zu beachten. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Liegen demgegenüber zwar die einzelnen Kriterien des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG"}} vor, wird jedoch die Grenze von 100 kW installierter Leistung nicht überschritten, gelten die technischen Bedingungen des {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}. Bei diesen ist zwischen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt (Abs. 2 Nr. 1) sowie solchen mit höchstens 30 kW (Abs. 2 Nr. 2) zu unterscheiden. Im ersten Fall treffen den Anlagenbetreiber die gleichen Pflichten, wie als wenn die Solaranlage eine höhere installierte Leistung von 100 kW aufweist. § 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EEG. Hingegen hat der Anlagenbetreiber im letztgenannten Fall ein Wahlrecht. Ihm steht es frei die Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann oder mehrere Anlagen am selben Verknüpfungspunkt mit technischen Einrichtungen ausstatten mittels derer es möglich ist, die gesamte Einspreisemenge ferngesteuert zu verringern.
Deletions:
======Zusammenfassung von PV-Anlagen======
((1))Zusammenfassungstatbestände für PV
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Duies erfolgt tzum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht berücksichtigt wird. [4]
Abseits von den **vergütungsrechtlichen und größenseitigen** Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage anzusehen, wenn es sich um nwehrere Solaranlagen handelt **und**
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 EEG"}}, dieser lautet //[...“und zur Bestimmung der Anlagenröße gem. § 22 EEG"...]//, sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG zu beachten. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Liegen demgegenüber zwar die einzelnen Kriterien des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG"}} vor, wird jedoch die Grenze von 100 kW installierter Leistung nicht überschritten, gelten die technischen Bedingungen des {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}. Bei diesen ist zwischen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt (Abs. 2 Nr. 1) sowie solchen mit höchstens 30 kW (Abs. 2 Nr. 2) zu unterscheiden. Im ersten Fall treffen den Anlagenbetreiber die gleichen Pflichten, wie als wenn die Solaranlage eine höhere installierte Leistung von 100 kW aufweist. § 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EEG. Hingegen hat der Anlagenbetreiber im letztgenannten Fall ein Wahlrecht. Ihm steht es frei die Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann oder mehrere Anlagen am selben Verknüpfungspuubnkt mit technischen Einrichtungen ausstatten mittels derer es möglich ist, die gesamte Einspreisemenge ferngesteuert zu verringern.


Revision [85282]

Edited on 2017-10-24 18:04:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Führt die Prüfung auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. in einem solchen Fall besteht dann, soweit die einzelnen Anforderungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}}.
((3)) Pflicht zur Ausstattung mit technischen Einrichtungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} oder gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}
{{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG"}} kommt sowohl zur Bestimmung der installierten Leistung von Solaranlagen für die Zwecke des § 9 Abs. 1 und {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}} zur Anwendung. Liegen die oben genannten Bedingungen des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG"}} vor, und wird die Leistungsgrenze von 100 kW durch die somit gebildete fiktive Solaranlage überschritten, muss diese gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EEG"}} mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Bei mehreren Anlagen, welche die gleichen erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung einsetzen und über einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
Liegen demgegenüber zwar die einzelnen Kriterien des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG"}} vor, wird jedoch die Grenze von 100 kW installierter Leistung nicht überschritten, gelten die technischen Bedingungen des {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}. Bei diesen ist zwischen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt (Abs. 2 Nr. 1) sowie solchen mit höchstens 30 kW (Abs. 2 Nr. 2) zu unterscheiden. Im ersten Fall treffen den Anlagenbetreiber die gleichen Pflichten, wie als wenn die Solaranlage eine höhere installierte Leistung von 100 kW aufweist. § 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EEG. Hingegen hat der Anlagenbetreiber im letztgenannten Fall ein Wahlrecht. Ihm steht es frei die Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann oder mehrere Anlagen am selben Verknüpfungspuubnkt mit technischen Einrichtungen ausstatten mittels derer es möglich ist, die gesamte Einspreisemenge ferngesteuert zu verringern.
Deletions:
Führt die Prüfung auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. in einem solchen Fall besteht dann, soweit die einzelnen Anforderungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}}.
((3)) Erfüllen der technischen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} oder gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}


Revision [85281]

Edited on 2017-10-24 17:21:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abseits von den **vergütungsrechtlichen und größenseitigen** Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage anzusehen, wenn es sich um nwehrere Solaranlagen handelt **und**
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden sowie
Im Hinblick auf die erste Anforderung kann nach oben verwiesen werden, auch an dieser Stelle ist unter einem Grundstück der grundbuchrechtliche Begriff zugrunde zu legen. Für den Begriff des Gebäudes gilt wie eben bereits erwähnt § 3 Nr. 23 EEG.
((2)) Zusammenfassungstatbestände des {{du przepis="§ 24 EEG"}}
((3)) Erfüllen der technischen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} oder gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}}
[7] Cosack in: Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.
Deletions:
Abseits von den **vergütungsrechtlichen** Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung, um Zwecke der Überprüfung der Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben als eine Anlage, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
((2)) Tatbestand des {{du przepis="§ 24 EEG"}}
Im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt.
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} und {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}} von Bedeutung.
((3)) Erfüllen der technischen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}
[7] Cosack in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.


Revision [85280]

Edited on 2017-10-24 11:04:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
((2)) Tatbestand des {{du przepis="§ 24 EEG"}}
((3)) Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
((3)) Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
((3)) Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
((3)) Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG
((2)) Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} und {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}} von Bedeutung.
((3)) Erfüllen der technischen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Entfallen der Privilegierung im Rahmen des Einspeisemanagements gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}}
Deletions:
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} und {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}} von Bedeutung. Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
((2)) Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
((2)) Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
((2)) Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
((2)) Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG


Revision [85279]

Edited on 2017-10-24 10:57:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} und {{du przepis="§ 9 Abs. 2 EEG"}} von Bedeutung. Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
Zudem kommt {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[7]
Deletions:
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} von Bedeutung. Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
Zudem kommt § 24 Abs. 1S. 1 EEG **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[7]


Revision [84868]

Edited on 2017-10-06 19:31:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Duies erfolgt tzum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht berücksichtigt wird. [4]
[1] BT-Drs. 18/8860, S. 182.
[2] BGH - Urt. v. 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172.
[3] Votum der Clearingstelle EEG 2015/44, vom 16. Juni 2017, LS 1, Rn. 33 ff..
[4] Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 vom 14.4.2009 LS 2, S. 38; Hölch, in: MünchKommBGB, § 90, Rn. 12; Palandt/Heinrichs, Vor _{{du przepis="§ 90 BGB"}}, Rn. 3.
[5] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 39; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[6] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 40; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[7] Cosack in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.
Deletions:
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der **grundbuchrechtliche** Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.[4]
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]
[7]


Revision [84828]

Edited on 2017-10-06 17:09:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49.
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel.
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung. [1]
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.[2]
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[3]
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der **grundbuchrechtliche** Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.[4]
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[5]
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [6]
1) Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Zudem kommt § 24 Abs. 1S. 1 EEG **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[7]
>>Beispiel: A ist Eigentümer von zwei Grundstücken. Au dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weiteren PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 8 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 9 kW. Werden diese zwei Anlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} als eine Anlage angesehen, beträgt die installierte Leistung (17 kW). Somit liegt diese über der Grenze von 10 kW. Dies führt dazu, dass EEG-Umlage anfällt.>>
[6]
[7]
Deletions:
//noch nicht fertig :) //
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel.
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[1]
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der **grundbuchrechtliche** Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.[2]
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[3]
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [4]
1) Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24s. 1 S. 1 EEG"}}.
Zudem kommt § 24 Abs. 1S. 1 EEG **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr.
Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[5]>>Beispiel: A ist Eigentümer von zwei Grundstücken. Au dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weiteren PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 8 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 9 kW. Werden diese zwei Anlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} als eine Anlage angesehen, beträgt die installierte Leistung (17 kW). Somit liegt diese über der Grenze von 10 kW. Dies führt dazu, dass EEG-Umlage anfällt.>>


Revision [84665]

Edited on 2017-10-06 10:08:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[5]>>Beispiel: A ist Eigentümer von zwei Grundstücken. Au dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weiteren PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 8 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 9 kW. Werden diese zwei Anlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} als eine Anlage angesehen, beträgt die installierte Leistung (17 kW). Somit liegt diese über der Grenze von 10 kW. Dies führt dazu, dass EEG-Umlage anfällt.>>
Deletions:
Zum anderen entfällt die Vefreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[5]


Revision [84581]

Edited on 2017-10-04 23:41:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG
((2)) Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG
Zudem kommt § 24 Abs. 1S. 1 EEG **analog** im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr.
Zum anderen entfällt die Vefreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[5]
[5]


Revision [84456]

Edited on 2017-10-03 11:59:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[1]
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um **mehrere** PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehrere PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 handelt, hierzu Punkt **B.**.
Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass es sich nicht um eine Gesamtanlage handelt, sind die Voraussetzungen der folgenden Zusammenfassungstatbestände zu prüfen. Im Einzelnen zählen hierzu der:
- **größenseitige**Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} sowie
- **größenseitige**Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der **grundbuchrechtliche** Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.[2]
Für den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG zurückgegriffen werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst, noch in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Durch durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
((2)) Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG und - neu aufgrund der Änderung durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2532 (Nr. 49) mWv 1.1.2017 bzw. 25.7.2017 - zur Bestimmung der 750 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn es sich um eine PV-Freiflächeanlage gem. § 3 Nr. 22 EEG handelt und die folgenden Voraussetzungen **kumulativ** erfüllt sind:
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[3]
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [4]
((2)) Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG“}}
Anders als die Vorgängerregelung des § 32 EEG2014 kommt {{du przepis="§ 24 EEG"}} nicht nur Bedeutung für die Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von mehreren PV—Anlagen zu. Vielmehr ist dieser auch für folgende Fragen von Bedeutung:
- Bestimmung der 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}}
Im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt.
Dem voran gestellt muss die installierte Leistung der Anlage unter 100 kW liegen. Somit ist die Prüfung wie folgt vorzunehmen:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallEinspeiseverguetungzusammengefasstePVAnlagen Anspruch auf Einspeisevergütung bei zusammengefassten PV-Anlagen]]
**Quellen:**
[1]
[2]
[3]
[4]
Deletions:
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um mehere PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehreren PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage (hierzu Punkt **B.**) handelt. Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass es sich nicht um eine Gesamtanlage handelt, sind die Voraussetzungen der folgenden Zusammenfassungstatbestände zu prüfen. Im Einzelnen zählen hierzu der:
- **größenseitiger**Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} sowie
- **größenseitiger**Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
In Bezug auf die vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grund- stück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.
Im Hinblick auf den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst noch in der Gesetzesbegründung EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Zudem wird durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
((2)) Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand nicht der Ermittlung der Vergütungshöhe, sondern der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG und - neu aufgrund der Änderung durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2532 (Nr. 49) mWv 1.1.2017 bzw. 25.7.2017 - zur Bestimmung der 750 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn es sich um eine PV-Freiflächeanlage gem. § 3 Nr. 22 EEG handelt und die folgenden Voraussetzungen **kumulativ** erfüllt sind:
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen.
Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist.
((2)) Zusammenfassung gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG“}}
Anders als die Vorgängerregelung des § 32 EEG2014 kommt {{du przepis="§ 24 EEG"}} nicht nur Bedeutung für die Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung zu. Vielmehr ist dieser auch für folgende Fragen von Bedeutung:
- Bestimmung der 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
- Verringerung des Zahlungsanspruches bei negativen Preisen gem. {{du przepis="§ 51 Abs. 3 EEG"}}
im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt.
Dem voorai gestellt muss die installierte Leistung der Anlage unter 100 kW liegen. Somit ist die Prüfung wie folgt vorzunehmen:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZahlungsanspruchzusammengefasstePVAnlagen Anspruch auf Zahlung bei zusammengefassten PV-Anlagen]]


Revision [84437]

Edited on 2017-10-02 17:26:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel.
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZahlungsanspruchzusammengefasstePVAnlagen Anspruch auf Zahlung bei zusammengefassten PV-Anlagen]]
Deletions:
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}.
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallPflichtRueckzahlungZuHoherEinsspeiseverguetung Pflicht zur Rückzahlung einer zu hohen Einsspeisevergütung]]


Revision [84402]

Edited on 2017-09-29 19:10:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bereits eine PV-Freiflächenanlage auf einem Grundstück errichtet wurde und nunmehr eine Weitere auf einem anderen Grundstück hinzugebaut werden soll.
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG zu beachten. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.>>Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Genau an dieser Stelle sind die Zusammenfassungskriterien des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} zu prüfen. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Kriterien finden Sie unter Punkt **B.1.**
Dem voorai gestellt muss die installierte Leistung der Anlage unter 100 kW liegen. Somit ist die Prüfung wie folgt vorzunehmen:
1) Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24s. 1 S. 1 EEG"}}.
Führt die Prüfung auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. in einem solchen Fall besteht dann, soweit die einzelnen Anforderungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}}.
Deletions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bereits eine PV-Freiflächenanlage auf einem Grundstück errichtet wurde und nunmehr eine Weitere auf einem anderen Grundstück hinzugebaut werden soll.
Weiterhin erstreckt sich der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen:
1) Anwendungsbereich des EEG
1) Anspruchsteller ist Anlagebetreiber
1) Verpflichteter ist Netzbetreiber
1) Leistungsgrenze von 100 kW wurde nicht überschritten
1) Strom wurde ins Netz eingespeist
1) Keine Zahlung von vermiedenen Netzentgelten
1) Keine Teilnahme am Regelenergiemarkt
>>Zu diesen Voraussetzungen auch folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Die Regelung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} ist bei der Prüfung, ob die Leistungsgrenze von 100 kW nicht überschritten wurde relevant. Dem voran gestellt ist allerdings zu prüfen, ob die infrage kommende Anlage überhaupt eine installierte Leistung von weniger als 100 kW aufweist. Somit ist an dieser wie folgt vorzugehen:
1) Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Auf der zweiten Stufe werden die Zusammenfassungskriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 EEG überprüft. >>zu den einzelnen Kriterien siehe oben>>
Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG.


Revision [84401]

Edited on 2017-09-29 16:30:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
((2)) Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Weiterhin erstreckt sich der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen zählen:
1) Anwendungsbereich des EEG
1) Anspruchsteller ist Anlagebetreiber
1) Verpflichteter ist Netzbetreiber
1) Leistungsgrenze von 100 kW wurde nicht überschritten
1) Strom wurde ins Netz eingespeist
1) Keine Zahlung von vermiedenen Netzentgelten
1) Keine Teilnahme am Regelenergiemarkt
>>Zu diesen Voraussetzungen auch folgende Struktur: [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0-3&subsumsession=0&root=8413 Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. ]]>>
Die Regelung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} ist bei der Prüfung, ob die Leistungsgrenze von 100 kW nicht überschritten wurde relevant. Dem voran gestellt ist allerdings zu prüfen, ob die infrage kommende Anlage überhaupt eine installierte Leistung von weniger als 100 kW aufweist. Somit ist an dieser wie folgt vorzugehen:
1) installierte Leistung der Anlagen < 100 kW und falls ja
1) Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Auf der zweiten Stufe werden die Zusammenfassungskriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 EEG überprüft. >>zu den einzelnen Kriterien siehe oben>>
Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG.
Deletions:
- Ermittlung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}}


Revision [84386]

Edited on 2017-09-29 15:16:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Ermittlung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}}
Deletions:
- Ermittlung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 21 EEG"}}


Revision [84384]

Edited on 2017-09-29 14:37:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
//noch nicht fertig :) //
- Ermittlung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 21 EEG"}}
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 EEG"}}, dieser lautet //[...“und zur Bestimmung der Anlagenröße gem. § 22 EEG"...]//, sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.
Deletions:
//noch lange nicht fertig :) //
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 EEG"}} sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.


Revision [83798]

Edited on 2017-09-20 19:08:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Zudem wird durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
Deletions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Zudem wird durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.


Revision [83797]

Edited on 2017-09-20 18:49:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Zusammenfassungstatbestand ist für die Bestimmung der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} von Bedeutung. Zur Auslegung der einzelnen Anforderungen an die Zusammenfassung siehe auch das [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2015_45_0.pdf Votum 2015/45]].
Deletions:
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
- Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG“}}
((2)) Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}


Revision [83796]

Edited on 2017-09-20 18:35:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt.
Deletions:
im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt. Weitere Anwendungsfälle zum Zusammenfassungstatbestand werden [[EnRListeAnwendungsfaelleZusammenfassungPVAnlagen hier]] gesammelt.


Revision [83795]

Edited on 2017-09-20 18:23:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bereits eine PV-Freiflächenanlage auf einem Grundstück errichtet wurde und nunmehr eine Weitere auf einem anderen Grundstück hinzugebaut werden soll.
>>Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW auf. A nimmt mit am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 2 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke werden durch eine Straße getrennt und befinden sich im Gewerbegebiet. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag. Daraufhin stellt A gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} den Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. >>
Deletions:
Zudem ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf.


Revision [83794]

Edited on 2017-09-20 18:02:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anwendungsfälle der Zusammenfassungstatbestände
Deletions:
((1)) Anwendungsfälle der Zusammenfassung


Revision [83793]

Edited on 2017-09-20 17:59:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
im Folgenden werden die genannten Anwendungsfälle näher vorgestellt. Weitere Anwendungsfälle zum Zusammenfassungstatbestand werden [[EnRListeAnwendungsfaelleZusammenfassungPVAnlagen hier]] gesammelt.
Zudem ist der Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit {{du przepis="§ 38a EEG"}}. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf.
((2)) Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}
Deletions:
im Folgenden werden die jeweiligen Anwendungsfälle näher vorgestellt.
((2)) Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp
Des Weiteren gilt {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} für die Ermittlung der Vergütungshöhe im Fall einer Einsspeisevergütung.
((2)) Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}}


Revision [83669]

Edited on 2017-09-13 19:27:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Wann handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG?
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.
In diesem Zusammenhang kommt die Frage in Betracht, welcher Zusammenfassungstatbestand im jeweiligen Fall gelten soll. Geht es um die Frage der Zusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung von mehreren PV-Dachanlagen, wird wohl diese gemäß den Kriterien des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} zu erfolgen haben. Anders verhält es sich bei der Frage der Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen. Für diese wird grundsätzlich {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} gelten. Dies ergibt sich sich bereits aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}, welcher sich ausschließlich auf PV-Freiflächenanlagen bezieht. Auch spricht hierfür der Verweis auf {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Dieser spricht zwar von Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG wonach dies Anlagen sind, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, zu diesen gehören u.a. PV-Freiflächenanlagen. Diese werden gem. § 3 Nr. 22 EEG als jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, definiert.
Deletions:
- Wann handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.
In diesem Zusammenhang kommt die Frage in Betracht, welcher Zusammenfassungstatbestand im jeweiligen Fall gelten soll. Geht es um die Frage der Zusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung von mehreren PV-Dachanlagen, wird wohl diese gemäß den Kriterien des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} zu erfolgen haben. Anders verhält es sich bei der Frage der Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen. Für diese wird grundsätzlich {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} gelten. Dies ergibt sich sich bereits aus dem Vorlaut des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}, welcher sich ausschließlich auf PV-Freiflächenanlagen bezieht.
((1)) Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}


Revision [83668]

Edited on 2017-09-13 19:12:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst noch in der Gesetzesbegründung EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Abseits von den **vergütungsrechtlichen** Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung, um Zwecke der Überprüfung der Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben als eine Anlage, wenn
- Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 EEG"}} sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.
In diesem Zusammenhang kommt die Frage in Betracht, welcher Zusammenfassungstatbestand im jeweiligen Fall gelten soll. Geht es um die Frage der Zusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung von mehreren PV-Dachanlagen, wird wohl diese gemäß den Kriterien des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} zu erfolgen haben. Anders verhält es sich bei der Frage der Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen. Für diese wird grundsätzlich {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} gelten. Dies ergibt sich sich bereits aus dem Vorlaut des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}, welcher sich ausschließlich auf PV-Freiflächenanlagen bezieht.
Des Weiteren gilt {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} für die Ermittlung der Vergütungshöhe im Fall einer Einsspeisevergütung.
Deletions:
Im Hinblick auf den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst noch in der Gesetzesbegründung EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung, um Zwecke der Überprüfung der Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben als eine Anlage, wenn
- Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen


Revision [83506]

Edited on 2017-09-11 10:20:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".
Im Hinblick auf den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst noch in der Gesetzesbegründung EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Deletions:
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes. Insofern ist es aus systematischer Sicht naheliegend an dieser Stelle auf den Gebäudebegriff in § 3 Nr. 23 EEG abzustellen. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.


Revision [83299]

Edited on 2017-08-18 17:41:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? und
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?
- **vergütungsrechtliche** Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
- **größenseitiger**Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} sowie
- **größenseitiger**Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes. Insofern ist es aus systematischer Sicht naheliegend an dieser Stelle auf den Gebäudebegriff in § 3 Nr. 23 EEG abzustellen. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
- Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG“}}
- Verringerung des Zahlungsanspruches bei negativen Preisen gem. {{du przepis="§ 51 Abs. 3 EEG"}}
im Folgenden werden die jeweiligen Anwendungsfälle näher vorgestellt.
Deletions:
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen?
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz? und
- Wann besteht der Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}?
- vergütungsrechtliche Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
- Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} sowie
- Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.
- Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 EEG“}}
Die einzelnen Anwendungsfälle werden im Folgenden näher vorgestellt.


Revision [82672]

Edited on 2017-08-12 18:35:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen **ausschließlich** zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung, um Zwecke der Überprüfung der Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben als eine Anlage, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Anders als die Vorgängerregelung des § 32 EEG2014 kommt {{du przepis="§ 24 EEG"}} nicht nur Bedeutung für die Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung zu. Vielmehr ist dieser auch für folgende Fragen von Bedeutung:
- Bestimmung der 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
- Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
- Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 EEG“}}
Die einzelnen Anwendungsfälle werden im Folgenden näher vorgestellt.
Deletions:
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen.


Revision [82670]

Edited on 2017-08-12 17:52:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand nicht der Ermittlung der Vergütungshöhe, sondern der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG und - neu aufgrund der Änderung durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2532 (Nr. 49) mWv 1.1.2017 bzw. 25.7.2017 - zur Bestimmung der 750 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 S. 2 EEG"}}. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn es sich um eine PV-Freiflächeanlage gem. § 3 Nr. 22 EEG handelt und die folgenden Voraussetzungen **kumulativ** erfüllt sind:
((3)) {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014
Deletions:
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand nicht der Ermittlung der Vergütungshöhe, sondern der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:
((2)) {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014


Revision [82346]

Edited on 2017-08-07 18:02:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um mehere PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehreren PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage (hierzu Punkt **B.**) handelt. Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass es sich nicht um eine Gesamtanlage handelt, sind die Voraussetzungen der folgenden Zusammenfassungstatbestände zu prüfen. Im Einzelnen zählen hierzu der:
- vergütungsrechtliche Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
- Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} sowie
- Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}
Im Weiteren werden die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Zusammenfassungstatbestände näher vorgestellt.
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}} einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen.
Deletions:
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 abs. 3 EEG"}} einen Weiteren für PV-Anlagen.


Revision [82123]

Edited on 2017-07-30 15:22:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
//noch lange nicht fertig :) //
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen?
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz? und
- Wann besteht der Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}?
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}.
Zudem müssen die beiden PV-Freiflächenanlagen innerhalb von 24 aufeinander folgende Kalendermonate in Betrieb genommen wurden sein. Details zu dieser Anforderung können im Beitrag zum [[EnRAnlageEEG Anlagenbegriff]], unter Punkt B.2.b. nachgelesen werden. vgl. auch [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2009-13_Hinweis.pdf Hinweis 2009/13 der Clearingstelle EEG zur Fristberechnung.]]
((2)) {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014
Nach Darstellung der Kriterien des Zusammenfassungstatbestandes stellt sich im Weiteren die Frage, wie {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014 zu einander stehen. Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} dient der dort normierte Zusammenfassungstatbestand “ausschließlich“ der Ermittlung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG. Hieran wird deutlich, dass sich der Regelungszweck des {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} dahin gehend geändert hat, dass dieser nicht mehr wie der frühere {{du przepis="§ 32 Abs. 2 EEG"}} für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen gilt. Sodass PV-Freiflächenanlagen im Hinblick auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung den Kriterien des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} unterworfen sind. Es gelten dann nicht mehr die 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonate, sondern nur noch 12.
((2)) Zusammenfassung gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG“}}
Abseits von den Zusammenfassungstatbeständen des {{du przepis="§ 24 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 9 abs. 3 EEG"}} einen Weiteren für PV-Anlagen.
((1)) Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}
Deletions:
//noch lange nicht fertig ): //
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? sowie
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}.
((2)) Zusammenfassung gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}


Revision [82026]

Edited on 2017-07-27 10:13:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand nicht der Ermittlung der Vergütungshöhe, sondern der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:
Deletions:
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende und ergänzende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:


Revision [81929]

Edited on 2017-07-24 18:59:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG"}}.
Deletions:
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 2 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 2 EEG"}}.


Revision [81928]

Edited on 2017-07-24 18:45:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. >>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. Dem ist natürlich auch der Umstand geschuldet, dass {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 2 EEG"}} dem Netzbetreiber einen **Rückzahlungsanspruch** gegen den Anlagenbetreiber zugesteht, wenn dieser eine zu hohe Vergütung erhalten hat.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
- Wann handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex. Dieses befasst sich mit der Rechtsfolge einer vergütungsseitlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 5 S. 2 EEG"}}.
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallPflichtRueckzahlungZuHoherEinsspeiseverguetung Pflicht zur Rückzahlung einer zu hohen Einsspeisevergütung]]
Deletions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat sich die Clearingstelle bereits unter Geltung des EEG 2009 mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten müssen, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. .>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
- Handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallPVteilweiseaufangrenzendenGrundstueck PV-Anlage überdeckt teilweise angrenzendes Grundstück]]


Revision [81927]

Edited on 2017-07-24 18:30:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.
Deletions:
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.


Revision [81926]

Edited on 2017-07-24 18:22:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
//noch lange nicht fertig ): //


Revision [81925]

Edited on 2017-07-24 18:22:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat sich die Clearingstelle bereits unter Geltung des EEG 2009 mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten müssen, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. .>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.
In Bezug auf die vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grund- stück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende und ergänzende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:
1) die Anlagen in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind,
1) die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplan zuständig ist, errichtet wurden sein und
1) innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden
((3)) 2 km Luftlinie
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen.
Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist.
((3)) innerhalb von 24 aufeinanderfolgende Kalendermonate
Deletions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch das EEG 2017. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden.
Insoweit wäre es an dieser Stelle empfehlenswert sich auf einen einheitlichen Anlagenbegriff zu einigen und diesen klar zu umranden. Ein solcher würde seine Auslegung erleichtern und somit auch die ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung größtenteils beseitigen.
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:
1) sie innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
1) in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind und
1) die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde befinden
((3)) Abstand von 2 km Luftlinie
Zunächst müssen Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der weniger als 2 km, gemessen vom äußeren Rand der Anlage, beträgt. Hierbei wird der 2 km Abstand in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. In Betracht kommen zwei Möglichkeiten. Zum einen wird der Begriff der Gemeinde durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan berechtigterweise erlässt. Dieses enge Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber.
((3)) Inbetriebnahme innerhalb von 24 Kalendermonaten


Revision [81585]

Edited on 2017-07-16 17:41:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.
Zudem wird durch {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 3 EEG"}} klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
((2)) Zusammenfassungstatbestand gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
Anders als {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} normiert {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}} abweichende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:
1) sie innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
1) in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind und
1) die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde befinden
((3)) Abstand von 2 km Luftlinie
Zunächst müssen Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der weniger als 2 km, gemessen vom äußeren Rand der Anlage, beträgt. Hierbei wird der 2 km Abstand in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.
((3)) innerhalb derselben Gemeinde
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. In Betracht kommen zwei Möglichkeiten. Zum einen wird der Begriff der Gemeinde durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan berechtigterweise erlässt. Dieses enge Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber.
((3)) Inbetriebnahme innerhalb von 24 Kalendermonaten
Deletions:
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinen Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.


Revision [81505]

Edited on 2017-07-12 18:46:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden.
Insoweit wäre es an dieser Stelle empfehlenswert sich auf einen einheitlichen Anlagenbegriff zu einigen und diesen klar zu umranden. Ein solcher würde seine Auslegung erleichtern und somit auch die ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung größtenteils beseitigen.
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinen Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.
Deletions:
Für den PV-Bereich hat der BGH in seinem Urteil vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14 abweichend vom § 5 Nr. 1 EEG, der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, wonach bereits das einzelnene Solarmodul für eine Anlage i.S.d. EEG anzusehen ist entschieden, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Nach der Gesetzesbegründung wird dies damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Insofern bleiben trotz der höchstrichterlichen Entscheidung Differenzen zwischen Gesetz und Rechtsprechung bestehen und dürften die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher machen. Insoweit wäre es an dieser Stelle empfehlenswert sich auf einen einheitlichen Anlagenbegriff zu einigen und diesen klar zu umranden. Ein solcher würde seine Interpretation erleichtern und somit auch die ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung größtenteils beseitigen.
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinen Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".


Revision [81206]

Edited on 2017-07-09 14:13:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch das EEG 2017. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
Für den PV-Bereich hat der BGH in seinem Urteil vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14 abweichend vom § 5 Nr. 1 EEG, der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, wonach bereits das einzelnene Solarmodul für eine Anlage i.S.d. EEG anzusehen ist entschieden, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des {{du przepis="§ 3 EEG"}} an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Nach der Gesetzesbegründung wird dies damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Insofern bleiben trotz der höchstrichterlichen Entscheidung Differenzen zwischen Gesetz und Rechtsprechung bestehen und dürften die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher machen. Insoweit wäre es an dieser Stelle empfehlenswert sich auf einen einheitlichen Anlagenbegriff zu einigen und diesen klar zu umranden. Ein solcher würde seine Interpretation erleichtern und somit auch die ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung größtenteils beseitigen.
Mehr zu den einzelnen Kriterien und deren Vorliegen wurde bereits im Artikel zur Anlage i.S.d. EEG erläutert. Diesen finden Sie [[EnRAnlageEEG hier]].
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} in seinen Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".
Deletions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, insb. PV-Anlagen, vorsieht. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
Diese Regelung reicht in ihrem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".


Revision [81205]

Edited on 2017-07-09 13:56:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, insb. PV-Anlagen, vorsieht. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
Entsprechend {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind mehrere Anlagen zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammen zu fassen, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Diese Regelung reicht in ihrem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".
Deletions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, insb. PV-Anlagen, vorsieht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 19 EEG2014. Auch hat sich die Clearingstelle EEG mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung tiefergehend beschäftigt, bspw. ihre Empfehlung 2008/49.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:


Revision [81189]

Edited on 2017-07-07 19:52:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, insb. PV-Anlagen, vorsieht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 19 EEG2014. Auch hat sich die Clearingstelle EEG mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung tiefergehend beschäftigt, bspw. ihre Empfehlung 2008/49.
Deletions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, ins. PV-Anlagen, vorsieht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 19 EEG2014. Auch hat sich die Clearingstelle EEG mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung tiefergehend beschäftigt, bspw. ihre Empfehlung 2008/49.


Revision [80759]

Edited on 2017-06-30 17:48:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallPVteilweiseaufangrenzendenGrundstueck PV-Anlage überdeckt teilweise angrenzendes Grundstück]]
Deletions:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZusammenfassungPVBeispiel]]


Revision [80758]

Edited on 2017-06-30 17:42:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.>>Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EEG"}} könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.>>
Das hiermit verfolgte **Anlagensplitting** ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im {{du przepis="§ 24 EEG"}} Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, ins. PV-Anlagen, vorsieht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 19 EEG2014. Auch hat sich die Clearingstelle EEG mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung tiefergehend beschäftigt, bspw. ihre Empfehlung 2008/49.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?
Deletions:
Nicht selten werden PV-Anlagen einzeln errichtet. In aller Regel gesellt sich neben eine PV-Freiflächenanlage noch eine Weitere bzw. es wird neben einer PV-Dachanlage noch eine PV-Freiflächenanlage errichtet. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen, die es im Weiteren zu beantworten gilt:
- wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?


Revision [80757]

Edited on 2017-06-30 14:50:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nicht selten werden PV-Anlagen einzeln errichtet. In aller Regel gesellt sich neben eine PV-Freiflächenanlage noch eine Weitere bzw. es wird neben einer PV-Dachanlage noch eine PV-Freiflächenanlage errichtet. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen, die es im Weiteren zu beantworten gilt:
- Handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? sowie
- wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?
Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
((1)) Anlagenbegriff bei PV
Deletions:
Nur selten werden PV-Anlagen einzeln errichtet. In aller Regel gesellt sich neben eine PV-Freiflächenanlage noch eine Weitere bzw. es wird neben einer PV-Dachanlage noch eine PV-Freiflächenanlage errichtet.
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann immer die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedienungen diese beiden PV-Freiflächenanlagen bzw. die PV-Dachanlage mit der PV-Freiflächenanlage als eine Anlage anzusehen ist. Diese Frage ist relevant für:
- die 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
- die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
- der Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp
- Überschreiten der 100 kW und die damit einzuhaltenden Technischen Vorgaben gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}}
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Auch wird an dieser Stelle kurz auf das Verhältnis der beiden Zusammenfassungstatbestände eingegangen. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.


Revision [80756]

Edited on 2017-06-30 14:28:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Auch wird an dieser Stelle kurz auf das Verhältnis der beiden Zusammenfassungstatbestände eingegangen. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
((2)) Zusammenfassungsanforderungen des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
Deletions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Auch wird an dieser Stelle kurz auf das Verhältnis der beiden Zusammenfassungstatbestände eingegangen. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
((2)) Allgemeiner Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((3)) Mehrere Anlagen
((3)) auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe
((3)) Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien
((3)) Weitere Anforderungen
((2)) Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
((2)) Verhältnis der Zusammenfassungstatbestände


Revision [80701]

Edited on 2017-06-27 20:09:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Zusammenfassung gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EEG"}}


Revision [80568]

Edited on 2017-06-26 10:38:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZusammenfassungPVBeispiel]]
Deletions:
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZusammenfassungPV]]


Revision [80459]

Edited on 2017-06-23 10:40:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Überschreiten der 100 kW und die damit einzuhaltenden Technischen Vorgaben gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}}
((2)) Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}}


Revision [80403]

Edited on 2017-06-22 09:11:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Auch wird an dieser Stelle kurz auf das Verhältnis der beiden Zusammenfassungstatbestände eingegangen. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
((2)) Verhältnis der Zusammenfassungstatbestände
Deletions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.


Revision [80402]

Edited on 2017-06-22 09:09:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
Deletions:
((1)) Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}


Revision [80401]

Edited on 2017-06-22 09:08:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann immer die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedienungen diese beiden PV-Freiflächenanlagen bzw. die PV-Dachanlage mit der PV-Freiflächenanlage als eine Anlage anzusehen ist. Diese Frage ist relevant für:
Deletions:
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann immer die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedienungen diese beiden PV-Freiflächenanlagen bzw. die PV-Dachanlage mit der PV-Freiflächenanlage als eine Anlage anzusehen ist. Diese Frage ist ist relevant für:


Revision [80400]

Edited on 2017-06-22 09:08:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die in {{du przepis="§ 24 EEG"}} normierten Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an. Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.
Deletions:
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an.


Revision [80399]

Edited on 2017-06-22 09:06:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
((2)) Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
((2)) Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp


Revision [80289]

Edited on 2017-06-20 12:22:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nur selten werden PV-Anlagen einzeln errichtet. In aller Regel gesellt sich neben eine PV-Freiflächenanlage noch eine Weitere bzw. es wird neben einer PV-Dachanlage noch eine PV-Freiflächenanlage errichtet.
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann immer die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedienungen diese beiden PV-Freiflächenanlagen bzw. die PV-Dachanlage mit der PV-Freiflächenanlage als eine Anlage anzusehen ist. Diese Frage ist ist relevant für:
- die 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
- die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
- der Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp
Dieser Frage soll anhand des {{du przepis="§ 24 EEG"}} im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an.
((1))Zusammenfassungstatbestände für PV
((3)) Weitere Anforderungen
((1)) Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
((1)) Anwendungsfälle der Zusammenfassung
((1)) Fallbeispiel: [[EnRFallZusammenfassungPV]]
----
Deletions:
//in Arbeit//
((1)) Zusammenfassungstatbestände für PV
((3)) für den in ihnen erzeugten Strom der Zahlungsanspruch Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht
((3)) innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen
((2)) Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 EEG"}}
((1)) Rechtsfolgen der Zusammenfassung
-----


Revision [80063]

Edited on 2017-06-15 17:03:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Allgemeiner Zusammenfassungstatbestand des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
Deletions:
((2)) Allgemeiner Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 S. EEG


Revision [80062]

The oldest known version of this page was created on 2017-06-15 17:02:58 by AnnegretMordhorst
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki