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Dies ist eine alte Version von EnergieRZusammenfassungPVAnlagenEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-07-09 13:56:33.

 

Zusammenfassung von PV-Anlagen



A. Einleitung

Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.
Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.

Das hiermit verfolgte Anlagensplitting ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb er nunmehr im § 24 EEG Zusammenfassungsanforderungen für sämtliche Anlagen, insb. PV-Anlagen, vorsieht. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:

  • Handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
  • Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? sowie
  • Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?

Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.

B. Anlagenbegriff bei PV

C. Zusammenfassungstatbestände für PV

1. Zusammenfassungsanforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG

Entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 EEG sind mehrere Anlagen zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammen zu fassen, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Diese Regelung reicht in ihrem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".

2. Zusammenfassung gem. § 9 Abs. 3 EEG

D. Anwendungsfälle der Zusammenfassung

1. Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen

2. Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht

3. Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp

4. Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. § 9 EEG

E. Fallbeispiel: PV-Anlage überdeckt teilweise angrenzendes Grundstück


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