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Dies ist eine alte Version von EnergieRZusammenfassungPVAnlagenEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-07-16 17:41:59.

 

Zusammenfassung von PV-Anlagen


A. Einleitung

Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch das EEG 2017. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.
Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.

Das hiermit verfolgte Anlagensplitting ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:

  • Handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
  • Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? sowie
  • Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?

Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.

B. Anlagenbegriff bei PV

Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.

Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des § 3 EEG an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden.

Insoweit wäre es an dieser Stelle empfehlenswert sich auf einen einheitlichen Anlagenbegriff zu einigen und diesen klar zu umranden. Ein solcher würde seine Auslegung erleichtern und somit auch die ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung größtenteils beseitigen.

C. Zusammenfassungstatbestände für PV

1. Zusammenfassungsanforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG

Entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 EEG sind mehrere Anlagen zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammen zu fassen, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Mehr zu den einzelnen Kriterien und deren Vorliegen wurde bereits im Artikel zur Anlage i.S.d. EEG erläutert. Diesen finden Sie hier.

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der § 24 Abs. 1 S. 1 EEG in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.

Zudem wird durch § 24 Abs. 1 S. 3 EEG klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
2. Zusammenfassungstatbestand gem. § 24 Abs. 2 EEG

Anders als § 24 Abs. 1 S. 1 EEG normiert § 24 Abs. 2 EEG abweichende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:

  1. sie innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
  1. in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind und
  1. die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde befinden

a. Abstand von 2 km Luftlinie

Zunächst müssen Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der weniger als 2 km, gemessen vom äußeren Rand der Anlage, beträgt. Hierbei wird der 2 km Abstand in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.

b. innerhalb derselben Gemeinde

Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. In Betracht kommen zwei Möglichkeiten. Zum einen wird der Begriff der Gemeinde durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan berechtigterweise erlässt. Dieses enge Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber.

c. Inbetriebnahme innerhalb von 24 Kalendermonaten

3. Zusammenfassung gem. § 9 Abs. 3 EEG

D. Anwendungsfälle der Zusammenfassung

1. Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht

2. Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp

3. Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen

4. Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. § 9 EEG

E. Fallbeispiel: PV-Anlage überdeckt teilweise angrenzendes Grundstück


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