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Dies ist eine alte Version von EnergieRZusammenfassungPVAnlagenEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-07-24 18:30:21.

 

Zusammenfassung von PV-Anlagen


noch lange nicht fertig ):

A. Einleitung

Mit den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren. Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen nicht ergiebig ist, hat sich die Clearingstelle bereits unter Geltung des EEG 2009 mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten müssen, vgl. Empfehlung 2008/49 zur Zusammenfassung von mehreren PV-Dachanlagen. .
Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von jeweils 150 kW. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG könnte A für die PV 1 11,09 ct./kWh und 11,09 ct./kWh für die PV 2.

Das hiermit verfolgte Anlagensplitting ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:

  • Handelt es sich bei den nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG?
  • Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind die PV-Anlagen zusammen fassen? sowie
  • Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?

Am Ende des Artikels finden Sie ein Fallbeispiel zu diesem Themenkomplex.

B. Anlagenbegriff bei PV

Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.

Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des § 3 EEG an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.

C. Zusammenfassungstatbestände für PV

1. Zusammenfassungsanforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG

Entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 EEG sind mehrere Anlagen zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammen zu fassen, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Mehr zu den einzelnen Kriterien und deren Vorliegen wurde bereits im Artikel zur Anlage i.S.d. EEG erläutert. Diesen finden Sie hier.
In Bezug auf die vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Zur Beantwortung der Frage kann an zwei Grundstücksbegriffe angeknüpft werden, den grundbuchrechtlichen und den wirtschaftlichen. Regelmäßig wird der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff herangezogen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grund- stück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Hingegen wird auf den wirtschaftliche Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise abgestellt. Somit geht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor.

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der § 24 Abs. 1 S. 1 EEG in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden". Bedauerlicherweise findet sich in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) allerdings keine nähere Bestimmung für den Begriff des Gebäudes bzw. des Betriebsgeländes.

Zudem wird durch § 24 Abs. 1 S. 3 EEG klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.

2. Zusammenfassungstatbestand gem. § 24 Abs. 2 EEG

Anders als § 24 Abs. 1 S. 1 EEG normiert § 24 Abs. 2 EEG abweichende und ergänzende Bedingungen für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn:

  1. die Anlagen in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind,
  1. die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplan zuständig ist, errichtet wurden sein und
  1. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden

a. 2 km Luftlinie

Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen.

Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.

b. innerhalb derselben Gemeinde

Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist.

c. innerhalb von 24 aufeinanderfolgende Kalendermonate



3. Zusammenfassung gem. § 9 Abs. 3 EEG

D. Anwendungsfälle der Zusammenfassung

1. Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht

2. Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp

3. Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen

4. Überschreiten der 100 kW-Grenze gem. § 9 EEG

E. Fallbeispiel: PV-Anlage überdeckt teilweise angrenzendes Grundstück


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