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Revision history for EnergieRZuteilungVerschmutzungsrechtenETS


Revision [58147]

Last edited on 2015-08-18 11:42:28 by LichtChristoph
Additions:
Die **ZuV** dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Das ProMechG gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Deletions:
**Die ZuV** dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
**Das ProMechG** gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.


Revision [58146]

Edited on 2015-08-18 11:42:01 by LichtChristoph
Additions:
**Die ZuV** dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
**Das ProMechG** gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Deletions:
Die **ZuV** dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Das **ProMechG** gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.


Revision [58145]

Edited on 2015-08-18 11:41:23 by LichtChristoph
Additions:
Die Zertifikate werden seit Beginn der dritten Handelsperiode von der **Europäischen Kommission ausgegeben** und auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Davon sind
Die **Zuteilung der Verschmutzungsrechte auf nationaler Ebene** erfolgt teils durch kostenfreie Vergabe, teils durch Versteigerung. Dabei soll in Zukunft vermehrt auf Versteigerungen gesetzt werden, was bis 2013 kaum praktiziert wurde. So soll es ab 2027 keine kostenfreie Vergabe mehr geben. Derzeit werden über 40% der Verschmutzungsrechte versteigert, Tendenz steigend. Im Bereich der Energieerzeugung wird seit Beginn der dritten Handelsperiode bereits keine kostenfreie Vergabe mehr praktiziert.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Vorgaben in Form des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Darin geregelt ist sowohl die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen gem. der §§ 9 ff TEHG, als auch die Versteigerung von Berechtigungen gem. §8 TEHG. Weitere Gesetze, wie die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020), oder das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG), konkretisieren die Vorgaben weiter.
Die **ZuV** dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Das **ProMechG** gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Die **kostenlose Zuteilung** für Anlagenbetreiber ist gem. § 9 Abs.2 S.1 TEHG nur auf Antrag und nach Maßgabe des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG möglich. Ausnahme hierzu bilden die §§ 11 bis 13 TEHG, für die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber. Dieses Verfahren unterliegt harmonisierten Regelungen.
Grundsätzlich jedoch sollen die Deutschland zugewiesenen Berechtigungen gem. § 8 Abs.1 TEHG auf Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG versteigert werden. Zur Gebotseinstellung ist gem. § 8 Abs.4 S.1 TEHG jeder berechtigt, der eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat. Deutschland hat sich, entgegen der Mehrheit der anderen Mitgliedsstaaten, für eine eigene Plattform entschieden, auf der die Versteigerungen durch staatlich benannte Unternehmen durchgeführt werden. Diese Plattform ist die 2002 gegründete European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig.
Deletions:
Die Zertifikate werden seit Beginn der dritten Handelsperiode von der Europäischen Kommission ausgegeben und auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Davon sind
Die Zuteilung der Verschmutzungsrechte auf nationaler Ebene erfolgt teils durch kostenfreie Vergabe, teils durch Versteigerung. Dabei soll in Zukunft vermehrt auf Versteigerungen gesetzt werden, was bis 2013 kaum praktiziert wurde. So soll es ab 2027 keine kostenfreie Vergabe mehr geben. Derzeit werden über 40% der Verschmutzungsrechte versteigert, Tendenz steigend. Im Bereich der Energieerzeugung wird seit Beginn der dritten Handelsphase bereits keine kostenfreie Vergabe mehr praktiziert.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Vorgaben in Form des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Darin geregelt ist sowohl die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen gem. §§ 9 ff TEHG, als auch die Versteigerung von Berechtigungen gem. §8 TEHG. Weitere Gesetze, wie die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020), oder das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG), konkretisieren die Vorgaben weiter.
Die ZuV dient, gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV, der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Das ProMechG gilt, gem. § 1 Abs.1 ProMechG, für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind, gem. §1 Abs.2 ProMechG, Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Die kostenlose Zuteilung für Anlagenbetreiber ist gem. § 9 Abs.2 S.1 TEHG nur auf Antrag und nach Maßgabe des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG möglich. Ausnahme hierzu bilden die §§ 11 bis 13 TEHG, für die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber. Dieses Verfahren unterliegt harmonisierten Regelungen.
Grundsätzlich jedoch sollen die Deutschland zugewiesenen Berechtigungen, gem. § 8 Abs.1 TEHG auf Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG, versteigert werden. Zur Gebotseinstellung ist gem. § 8 Abs.4 S.1 TEHG jeder berechtigt, der eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat. Deutschland hat sich, entgegen der Mehrheit der anderen Mitgliedsstaaten, für eine eigene Plattform entschieden, auf der die Versteigerungen durch staatlich benannte Unternehmen durchgeführt werden. Diese Plattform ist die 2002 gegründete European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig.


Revision [58144]

Edited on 2015-08-18 11:33:42 by LichtChristoph
Additions:
Die Zertifikate werden seit Beginn der dritten Handelsperiode von der Europäischen Kommission ausgegeben und auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Davon sind
- 88% nach Maßgabe ihrer 2005 nachgewiesenen Anteile an Emissionen im Europäischen Wirtschaftsraum,
- 10% als Investitionsanreiz an die wirtschaftsschwächsten Länder und die verbleibenden
- 2% als Bonus an neun Mitgliedsstaaten,
dafür dass diese ihre Treibhausgasemissionen vom Basisjahr des Kyoto-Protokolls bis 2005 um mindestens 20% senken konnten.
Deletions:
Die Zertifikate werden seit Beginn der dritten Handelsperiode von der Europäischen Kommission ausgegeben und auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Davon sind 88% nach Maßgabe ihrer 2005 nachgewiesenen Anteile an Emissionen im Europäischen Wirtschaftsraum, 10% als Investitionsanreiz an die wirtschaftsschwächsten Länder und die verbleibenden 2% als Bonus an neun Mitgliedsstaaten, dafür dass diese ihre Treibhausgasemissionen vom Basisjahr des Kyoto-Protokolls bis 2005 um mindestens 20% senken konnten.


Revision [58089]

Edited on 2015-08-17 10:23:15 by LichtChristoph
Additions:
Die ZuV dient, gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV, der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Die kostenlose Zuteilung für Anlagenbetreiber ist gem. § 9 Abs.2 S.1 TEHG nur auf Antrag und nach Maßgabe des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG möglich. Ausnahme hierzu bilden die §§ 11 bis 13 TEHG, für die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber. Dieses Verfahren unterliegt harmonisierten Regelungen.
Deletions:
Die ZuV dient, gem. §1 S.2 Nr.1 ZuV, der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Die kostenlose Zuteilung für Anlagenbetreiber ist gem. §9 Abs.2 S.1 TEHG nur auf Antrag und nach Maßgabe des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG möglich. Ausnahme hierzu bilden die §§ 11 bis 13 TEHG, für die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber. Dieses Verfahren unterliegt harmonisierten Regelungen.


Revision [58082]

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