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Recht der Energieeffizienz

europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland


A. Rechtsquellen


1. Europarecht:


2. Nationales Recht in Deustchland:
In Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:

In Bezug auf Energiedienstleistungen:

Smart-Metering:
    • § 21b EnWG und ff.


3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
    • Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
    • Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
    • Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
    • Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
    • Förderung von Energieaudits, Art. 8,
    • sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.

4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
    • Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
    • Art. 9: Niedrigenergiegebäude
    • Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
    • Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
    • Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
    • Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen


B. Rechtsfragen


1. Aus der Energieeinsparverordnung

a. Anwendungsbereich / Adressaten der Einsparungsmaßnahmen

Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.

Adressaten:
Die Adressaten der Verordnung nach § 26 Abs. 1 EnEV sind der Bauherr, der unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV fallenden Gebäude, Einrichtungen und
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.

b. Anforderungen / Pflichten in Bezug auf Primärenergiebedarf bzw. Energieeffizienz

      • zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV)
      • bestehende Gebäude
      • Heizungs- u. ä. Anlagen

Zu beachten:
      • Ausnahmen gem. § 24 EnEV
      • Befreiungen, § 25 EnEV
      • Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
      • Adressaten, § 26 EnEV


c. Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen

d. Bußgelder wegen Verstoßes gegen EnEG (Ordnungswidrigkeiten)
§ 8 EnEG, § 27 EnEV

2. Aus dem Energiedienstleistungsgesetz

a. Pflicht zur Durchführung von Energieaudits, § 8 EDL-G

b. Informationspflichten, § 4 EDL-G

c. Behinderungsverbot, § 5 EDL-G


C. Pflicht, Anforderungen der EnEV an Wohngebäude zu erfüllen


1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV

Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).

2. Adressaten, § 26 EnEV

3. Tatbestand der Einsparungspflicht

a. Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

b. Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

c. Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV

4. Wohngebäude i. S. d. § 3 I EnEV
Definition: § 2 Nr. 1 EnEV

5. Allgemeine Voraussetzungen des § 5 I EnEG

a. Technische Erfüllbarkeit

b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.

6. Keine Ausnahmen und Befreiungen
I. S. d. §§ 24, 25 EnEV

a. Baudenkmäler, Erscheinungsbild etc., § 24 EnEV

b. Befreiungen durch Landesbehörden bei unbilliger Härte, § 25 EnEV
Achtung: Ähnlichkeit mit § 5 I EnEG bedeutet nicht, dass § 25 EnEV keine Anwendung finden kann - vgl. "Nutzungsdauer" mit "insbesondere (...) angemessene Zeit"








D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.


Weiterführende Quellen






CategoryEnergierecht
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