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Revision history for EnergierechtEmissionsrechte


Revision [66356]

Last edited on 2016-03-21 13:50:40 by LichtChristoph
Additions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG //(inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr)// //[1]//, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG. Nach Abs. 6 des {{du przepis="§ 2 TEHG"}} sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.//[2]// Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.//[3]// Hierbei werden, gemäß {{du przepis="§ 2 Abs. 3 TEHG"}}, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist.
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlich verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."
Kommt ein Betreiber seinen Pflichten zur Abgabe i. S. d. 7 Abs. 1 TEHG nicht nach, finden die Sanktionsvorschriften des Abschnittes 5 durch die §§ 29 ff. TEHG Anwendung. Eine Verletzung der Abgabepflicht, nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} führt zur Festsetzung von Zahlungspflichten. So veranschlagt die zuständige Behörde, nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 TEHG"}} für jede freigesetzte Tonne CO2, für welche keine Berechtigung abgegeben wurde, ein Pflichtgeld von 100 Euro. Ausnahmen der Sanktion ist das Vorliegen von höherer Gewalt, aufgrund derer ein Betreiber seiner Abgabepflicht nicht nachkommen konnte. Eine solche Zahlungspflicht darf außerdem nicht erhoben werden, wenn seit der Pflichtverletzung ein Jahr vergangen ist.
Weltweit existieren eine Reihe von (nachhaltigen) Klimaschutzprojekten deren Durchführung zusätzliche Emissionsminderungen, bzw. Emissionsgutschriften ermöglichen.
**((3))Reduktion**
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten. CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[16]//
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet, welche auf den Emissionshandel zugeschnitten sind.//[20]//
Deletions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG //(inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr)// //[1]//, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.//[2]// Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.//[3]// Hierbei werden, gemäß {{du przepis="§ 2 Abs. 3 TEHG"}}, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist. Nach Abs. 6 des {{du przepis="§ 2 TEHG"}} sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."
Kommt ein Betreiber seinen Pflichten zur Abgabe i. S. d. 7 Abs. 1 TEHG nicht nach, finden die Sanktionsvorschriften des Abschnittes 5 durch die §§ 29 ff. TEHG Anwendung. Eine Verletzung der Abgabepflicht, nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} führt zur Festsetzung von Zahlungspflichten. So veranschlagt die zuständige Behörde, nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 TEHG"}} für jede freigesetzte Tonne CO2, für welche keine Berechtigung abgegeben wurde, ein Pflichtgeld von 100 Euro. Ausnahmen der Sanktion sind das Vorliegen von höherer Gewalt, aufgrund derer ein Betreiber seiner Abgabepflicht nicht nachkommen konnte. Eine solche Zahlungspflicht darf außerdem nicht erhoben werden, wenn seit der Pflichtverletzung ein Jahr vergangen ist.
Weltweit Markt existieren eine Reihe von (nachhaltigen) Klimaschutzprojekten deren Durchführung zusätzliche Emissionsminderungen, bzw. Emissionsgutschriften ermöglichen.
**((3))Reduktio**
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[16]//
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet, welche auf dem Emissionshandel zugeschnitten sind.//[20]//
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG


Revision [66335]

Edited on 2016-03-17 12:21:01 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66334]

Edited on 2016-03-17 12:20:44 by LichtChristoph
Additions:
- Agreement for the Sale and Purchase of Allowances
Auch verwendete Verträge: Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, ICOM und IFEMA-Terms Eine besondere Vertragsart, welche meist individuell vereinbart wird, ist der sogenannte „Swap-Vertrag“, welcher im Bereich des Tauschhandels von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten, eingesetzt wird.
Detailliert: siehe Punkt C
Detailliert: siehe Punkt C
{{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}}
Der Zeitpunkt, bis zu der ein Betreiber die Berechtigungen abzugeben hat, zu denen er verpflichtet ist, ist der 30. April eines jeden Jahres.
Der Umfang der abzugebenden Berechtigungen ist, nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}}, gleich den Umfang der im vorausgegangenen Kalenderjahr freigesetzten Emissionen.
Wie vorausgehend in Punkt B, Unterabsatz 4. bereits beleuchtet, ist der Anlagenbetreiber zur Genehmigung für, durch ihn freigesetzte Gase, durch eine nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 beschriebene Tätigkeit verpflichtet. Diese Regelung trifft der {{du przepis="§ 4 Abs. 1 TEHG"}}.
Deletions:
((1)) Genehmigungspflicht


Revision [66333]

Edited on 2016-03-17 12:17:56 by LichtChristoph
Additions:
Gesetzlich ist im Bereich des Zertifikathandels wenig geregelt. Laut {{du przepis="§ 7 Abs. 5 TEHG"}} gelten CO2-Zertifikate nicht als Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet, welche auf dem Emissionshandel zugeschnitten sind.//[20]//
//[19] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[20] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//
Deletions:
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[20]//


Revision [66331]

Edited on 2016-03-17 11:53:38 by LichtChristoph
Additions:
**((3))Verfahren**
**((3))Zuteilungsmenge der Anlage**
**((3))Reduktio**
**((3))Degressive Kürzung**
**((3))Lineare Kürzung**
**((3))Sektorübergreifende Korrektur**
Deletions:
((3)) Verfahren
**Zuteilungsmenge der Anlage**
**Reduktio**
**Degressive Kürzung**
**Lineare Kürzung**
**Sektorübergreifende Korrektur**


Revision [66330]

Edited on 2016-03-17 11:52:20 by LichtChristoph
Additions:
**Lineare Kürzung**
Der Gesamtcap, auf europäischer Ebene, wird in der jetzigen, dritten Handelsperiode jährlich um den Faktor von 1,74 % herabgesetzt.
**Sektorübergreifende Korrektur**
Die dritte Kürzung erfolgt um einen, von der EU-Kommission festgelegten Wert. Diese Korrektur ergibt sich aus der Tatsache, dass auf Basis der Zuteilungslisten der einzelnen Mitgliedsstaaten die vorläufig zugeteilte Menge an Zertifikaten in ihrer Summe die Menge des Gesamtcaps überschreitet. Wird eine solche Unregelmäßigkeit in einem Mitgliedsstaat festgestellt, wird der Korrekturmechanismus angesetzt.


Revision [66329]

Edited on 2016-03-17 11:38:42 by LichtChristoph
Additions:
- Projekt-Mechanismen-Gesetz [[https://www.gesetze-im-internet.de/promechg/BJNR282610005.html ProMechG]]


Revision [66328]

Edited on 2016-03-17 11:37:47 by LichtChristoph
Additions:
- [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl104s1578.pdf'%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl104s1578.pdf%27%5D__1458210971062 BGBl 1578 Teil I Nr. 35 vom 08. 07. 2004]]


Revision [66309]

Edited on 2016-03-15 22:53:38 by LichtChristoph
Additions:
Voraussetzung für den Übergang des Eigentums ist sowohl die vertragliche Einigung, als auch die Eintragung auf dem Erwerberkonto.
Deletions:
Voraussetzung für den Übergang des Eigentums ist sowohl die vertragliche Einigung, als auch die Eintragung auf dem Erwerberkonto.


Revision [66308]

Edited on 2016-03-15 22:52:51 by LichtChristoph
Additions:
**Degressive Kürzung**
Deletions:
**Degressive Kürzung*


Revision [66307]

Edited on 2016-03-15 22:50:42 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66306]

Edited on 2016-03-15 22:50:31 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66305]

Edited on 2016-03-15 22:50:19 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66304]

Edited on 2016-03-15 22:46:11 by LichtChristoph
Additions:
**Zuteilungsmenge der Anlage**
Für die Zuteilung relevant ist nicht die physische Anlage selbst, sondern vielmehr die Art der Produktion und die Erzeugung von Wärme, oder auch die Verbrennung von Brennstoffen.//[13]// Eine Anlage wird durch dieses Verfahren in verschiedene Elemente aufgegliedert, welche unter anderem die maßgeblichen Emissionen beinhalten.
Für die jeweiligen Zuteilungselemente bei Bestandsanlagen regelt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZuV 2020 die Berechnungsvorschriften für die jährliche Anzahl der Berechtigungen.
**Reduktio**
Die Zuteilungsregelungen kennen 3 unterschiedliche Arten der Kürzungen.
**Degressive Kürzung*
Die degressive Kürzung bezieht sich auf die Kürzung im Bereich des Versteigerungsanteils von Zertifikaten. Ziel ist die vollständige Versteigerung dieser bis zum Jahre 2027 unter Verringerung der kostenlos zugeteilten Anteile und gleichzeitigen Erhöhung des zu versteigernden Anteils.//[14]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[15]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[16]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[17]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[18]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[19]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[20]//
//[13] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 236.//
//[14] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 281. //
Deletions:
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[13]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[14]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[15]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[16]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[17]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[18]//


Revision [66303]

Edited on 2016-03-15 22:38:36 by LichtChristoph
Additions:
Vor einer Zuteilung muss, vom Anlagenverantwortlichen, bei der zuständigen Behörde ein formgerechter, fristgemäßer Antrag, nach {{du przepis="§ 9 Abs. 2 TEHG"}} gestellt werden. Daraufhin ist es Aufgabe der zuständigen, nationalen Behörden, die Zuteilungsmenge für das Jahr zu errechnen, woraufhin diese Daten der EU-Kommission übersandt werden. Diese kann nach Prüfung,
Zuteilungsmenge und Anträge von Anlagen, bewilligen oder ablehnen.
Deletions:
Zuteilungsmenge je Anlagentyp?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?


Revision [66302]

Edited on 2016-03-15 22:36:57 by LichtChristoph
Additions:
Seit der Richtlinie 2009/29/EG wird die Zuteilung europaweit einheitlich geregelt, anstatt den betroffenen Staaten weitgehend freie Hand im Bereich der Umsetzung zu lassen.//[12]//
Deletions:
Seit der Richtlinie 2009/29/EG wird die Zuteilung europaweit einheitlich geregelt, anstatt den betroffenen Staaten weitgehend freie Hand im Bereich der Umsetzung zu lassen.//[12]//


Revision [66301]

Edited on 2016-03-15 22:36:41 by LichtChristoph
Additions:
Um die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gem. Artikel 10 a RL 2003/87/EG im nationalen Recht festzuhalten, wurden bestimmte Regelungen in den §§ 9 ff TEHG getroffen. Auf Grundlage einer Zuteilungsverordnung, aktuell die ZuV 2020, erfolgt die Verteilung der Zertifikate.//[11]//
Seit der Richtlinie 2009/29/EG wird die Zuteilung europaweit einheitlich geregelt, anstatt den betroffenen Staaten weitgehend freie Hand im Bereich der Umsetzung zu lassen.//[12]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[13]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[14]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[15]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[16]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[17]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[18]//
//[11] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 92.//
//[12] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 226.//
//[13] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[14] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[15] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[16] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[17] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[18] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//
Deletions:
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[11]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[12]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[13]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[14]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[15]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[16]//
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[12] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[13] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[14] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[15] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[16] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//


Revision [66300]

Edited on 2016-03-15 22:16:58 by LichtChristoph
Additions:
Weltweit Markt existieren eine Reihe von (nachhaltigen) Klimaschutzprojekten deren Durchführung zusätzliche Emissionsminderungen, bzw. Emissionsgutschriften ermöglichen.
In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) den Rahmen der Projekte zum Klimaschutz. Hierbei wird, gemäß § 1 Abs. 1 ProMechG zwischen der Zustimmung und der Befürwortung von solchen Projekten unterschieden.


Revision [66299]

Edited on 2016-03-15 22:15:12 by LichtChristoph
Additions:
- Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//
Deletions:
Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//


Revision [66298]

Edited on 2016-03-15 22:14:55 by LichtChristoph
Additions:
Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//
Deletions:
- Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//


Revision [66297]

Edited on 2016-03-15 22:14:21 by LichtChristoph
Additions:
- Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//
Deletions:
Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//


Revision [66296]

Edited on 2016-03-15 22:13:06 by LichtChristoph
Additions:
Meldepflicht, nach {{du przepis="§ 4 Abs. 5 TEHG"}}:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[9]//
Meldepflicht und Bericht, nach {{du przepis="§ 5 TEHG"}}
Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 TEHG"}}
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres//[10]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[11]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[12]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[13]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[14]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[15]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[16]//
//[10] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 96.//
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[13] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[14] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[15] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[16] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//
Deletions:
Meldepflicht, nach {{du przepis="§ 4 Abs. 5 TEHG"}}:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[9]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[10]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[11]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[12]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[13]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[14]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[15]//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[11] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[13] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[14] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[15] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//


Revision [66295]

Edited on 2016-03-15 21:34:49 by LichtChristoph
Additions:
Als dritte und letzte Ausnahme sind Anlagen zu beachten welche Anlagen i. S. d. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG sind, werden vom Anwendungsbereich, nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG ausgenommen.//[5]//
Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.//[6]// Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.//[7]//
Die für die Genehmigungen, nach {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständige Behörde. //[8]//
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[9]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[10]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[11]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[12]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[13]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[14]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[15]//
//[5] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 79.//
//[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.//
//[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.//
//[8] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.//
//[9] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[12] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[13] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[14] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[15] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//
Deletions:
Als dritte und letzte Ausnahme sind Anlagen zu beachten welche Anlagen i. S. d. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG sind, werden vom Anwendungsbereich, nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG ausgenommen.
Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.//[5]// Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.//[6]//
Die für die Genehmigungen, nach {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständige Behörde. //[7]//
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[8]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[9]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[10]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[11]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[12]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[13]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[14]//
//[5] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.//
//[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.//
//[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.//
//[8] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.//
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[10] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[12] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[13] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[14] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//


Revision [66294]

Edited on 2016-03-15 21:30:10 by LichtChristoph
Additions:
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.//[2]// Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.//[3]// Hierbei werden, gemäß {{du przepis="§ 2 Abs. 3 TEHG"}}, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist. Nach Abs. 6 des {{du przepis="§ 2 TEHG"}} sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.
Weiterhin sind Anlagen von der Anwendung, nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG, ausgenommen, welche einer Genehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bedürfen und den Tatbestand erfüllen, dass für diese Anlagen lediglich Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas i. S. d. RL 2009/28/EG als Brennstoff verwendet werden darf. //[4]//
Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.//[5]// Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.//[6]//
Die für die Genehmigungen, nach {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständige Behörde. //[7]//
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[8]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[9]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[10]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[11]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[12]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[13]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[14]//
Deletions:
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.//[1]// Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.//[2]// Hierbei werden, gemäß {{du przepis="§ 2 Abs. 3 TEHG"}}, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist. Nach Abs. 6 des {{du przepis="§ 2 TEHG"}} sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.
Weiterhin sind Anlagen von der Anwendung, nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG, ausgenommen, welche einer Genehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bedürfen und den Tatbestand erfüllen, dass für diese Anlagen lediglich Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas i. S. d. RL 2009/28/EG als Brennstoff verwendet werden darf. //[3]//
Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.//[4]// Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.//[5]//
Die für die Genehmigungen, nach {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständige Behörde. //[6]//
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[7]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[8]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[9]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[10]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[11]//
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[12]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[13]//


Revision [66293]

Edited on 2016-03-15 21:23:05 by LichtChristoph
Additions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG //(inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr)// //[1]//, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.
Als dritte und letzte Ausnahme sind Anlagen zu beachten welche Anlagen i. S. d. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG sind, werden vom Anwendungsbereich, nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG ausgenommen.
//[1] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 77.//
//[2] Ohms in Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, C. Flexible Mechanismen des Klimaschutzes, Rn. 307.//
//[3] Neuser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 2 Rn. 16.//
//[4] Shirvani: TEHG und EEG: Regelwerke zwischen Konnexität und Differenz, S. 3 Abschn. 1.//
//[5] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.//
//[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.//
//[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.//
//[8] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.//
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[11] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[12] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[13] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[14] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//
Deletions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG //(inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr)//, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.
//[1] Ohms in Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, C. Flexible Mechanismen des Klimaschutzes, Rn. 307.//
//[2] Neuser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 2 Rn. 16.//
//[3] Shirvani: TEHG und EEG: Regelwerke zwischen Konnexität und Differenz, S. 3 Abschn. 1.//
//[4] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.//
//[5] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.//
//[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.//
//[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.//
//[8] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[9] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
//[12] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[13] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//


Revision [66292]

Edited on 2016-03-15 21:20:39 by LichtChristoph
Additions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG //(inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr)//, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.
Deletions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.


Revision [66271]

Edited on 2016-03-14 10:19:19 by LichtChristoph
Additions:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;//
//wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
Deletions:
//eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;//
//wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;//


Revision [66262]

Edited on 2016-03-13 16:49:58 by LichtChristoph
Additions:
Die Adressaten, welche aus {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} verpflichtet werden und als Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG begrifflich kodifiziert sind, lassen sich nach diesem Gesetz nochmals unterteilen in den sogenannten Anlagenbetreiber und dem Betreiber eines Luftfahrzeuges.
Deletions:
Die Adressaten, welche aus {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} verpflichtet werden und als Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG begrifflich kodifiziert sind, lassen sich nach diesem Gesetz nochmals unterteilen in den sogenannten Anlagenbetreiber und dem Betreiber eines Luftfahrzeuges


Revision [66261]

Edited on 2016-03-13 16:49:26 by LichtChristoph
Additions:
Die Definition des Luftfahrzeugbetreibers, nach § 3 Nr. 7 TEHG ist dem des Anlagenbetreibers im Tatbestand der unmittelbaren Entscheidungsgewalt, hier über das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Luftverkehrstätigkeit, gleich. Dieser muss das ökonomische Risiko der Tätigkeit tragen. Bei Anonymität der oben genannten Person ist der Eigentümer des Luftfahrzeuges der Betreiber.
Die Luftverkehrstätigkeit ist in § 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG.
Deletions:
Die Definition des Luftfahrzeugbetreibers, nach § 3 Nr. 7 TEHG ist dem des Anlagenbetreibers im Tatbestand der unmittelbaren Entscheidungsgewalt, hier über das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Luftverkehrstätigkeit, gleich. Dieser muss das ökonomische Risiko der Tätigkeit tragen. Bei Anonymität der oben genannten Person ist der Eigentümer des Luftfahrzeuges der Betreiber.
Die Luftverkehrstätigkeit ist in § 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG.


Revision [66260]

Edited on 2016-03-13 16:49:02 by LichtChristoph
Additions:
Die Definition des Luftfahrzeugbetreibers, nach § 3 Nr. 7 TEHG ist dem des Anlagenbetreibers im Tatbestand der unmittelbaren Entscheidungsgewalt, hier über das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Luftverkehrstätigkeit, gleich. Dieser muss das ökonomische Risiko der Tätigkeit tragen. Bei Anonymität der oben genannten Person ist der Eigentümer des Luftfahrzeuges der Betreiber.
Die Luftverkehrstätigkeit ist in § 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG.
Deletions:
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.


Revision [66259]

Edited on 2016-03-13 16:48:14 by LichtChristoph
Additions:
Die Adressaten, welche aus {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} verpflichtet werden und als Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG begrifflich kodifiziert sind, lassen sich nach diesem Gesetz nochmals unterteilen in den sogenannten Anlagenbetreiber und dem Betreiber eines Luftfahrzeuges
Der Begriff des Anlagenbetreibers ist nationalrechtlich in § 3 Nr. 2 TEHG kodifiziert. Ein Betreiber einer Anlage kann sowohl eine natürliche, als auch eine juristische Person, bzw. Personengesellschaft sein. Entscheidend ist die tatsächliche und unmittelbare Entscheidungsgewalt über die Anlage, welche mit einer Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 TEHG zusammenhängt. Gleich einem Anlagenbetreiber wird behandelt, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage, nach BImSchG mit einer darin durchgeführten Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 30 betreibt.
Deletions:
i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG


Revision [66258]

Edited on 2016-03-13 16:46:43 by LichtChristoph
Additions:
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß {{du przepis="§ 7 Abs. 3 TEHG"}} durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.//[12]// Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Voraussetzung für den Übergang des Eigentums ist sowohl die vertragliche Einigung, als auch die Eintragung auf dem Erwerberkonto.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.//[13]//
Spezielle Verträge:
- ISDA Allowances Appendix
- EFET Allowances Appendix
//[12] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.//
//[13] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.//


Revision [66257]

Edited on 2016-03-13 16:42:40 by LichtChristoph
Additions:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.//[7]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[8]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[9]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[10]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[11]//
//[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.//
//[8] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[10] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[7]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[8]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[9]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[10]//
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[8] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//


Revision [66256]

Edited on 2016-03-13 16:39:20 by LichtChristoph
Additions:
Anlagenbetreiber i. S. d. TEHG haben zusätzlich zu ihren Abgabeverpflichtungen ebenso Melde- und Informationspflichten.
Meldepflicht, nach {{du przepis="§ 4 Abs. 5 TEHG"}}:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf {{du przepis="§ 4 Abs. 3 TEHG"}} beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.
Deletions:
§ 4 V TEHG usw.


Revision [66255]

Edited on 2016-03-13 16:37:57 by LichtChristoph
Additions:
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[9] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[7] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//


Revision [66254]

Edited on 2016-03-13 16:37:44 by LichtChristoph
Additions:
**((3)) Zuständige Behörde**
Die für die Genehmigungen, nach {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des {{du przepis="§ 4 TEHG"}} zuständige Behörde. //[6]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[7]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[8]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[9]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[10]//
//[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.//
Deletions:
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[6]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[7]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[8]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[9]//


Revision [66253]

Edited on 2016-03-13 16:35:42 by LichtChristoph
Additions:
Eine Genehmigung wird, von der zuständigen Behörde, auf Antrag erteilt, wenn nach den Antragsunterlagen, die Angaben nach § 4 Abs. 3 festgestellt werden. Antragssteller ist der Anlagenbetreiber i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG.
Deletions:
Eine Genehmigung wird, von der zuständigen Behörde, auf Antrag erteilt, wenn nach den Antragsunterlagen, die Angaben nach § 4 Abs. 3 festgestellt werden. Antragssteller ist der Anlagenbetreiber i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG.


Revision [66252]

Edited on 2016-03-13 16:35:23 by LichtChristoph
Additions:
**((3)) Antrag**
Eine Genehmigung wird, von der zuständigen Behörde, auf Antrag erteilt, wenn nach den Antragsunterlagen, die Angaben nach § 4 Abs. 3 festgestellt werden. Antragssteller ist der Anlagenbetreiber i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG.
**((3)) Angaben**
Die Unterlagen zwecks Antragsstellung müssen bestimmte Angaben, nach § 4 Abs. 2 Nr.1 bis Nr. 5 TEHG enthalten.
Nr. 1: Name und Anschrift des Anlagenbetreibers.
Nr. 2: Tätigkeitsbeschreibung, Standort, Art und Umfang der Verrichtung und verwendeten Technologien
Nr. 3: Bei Tatbeständen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEHG: Beschreibung der räumlichen Abgrenzung von Anlagenteilen, der Verfahrensschritte und von Nebeneinrichtungen ({{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}})
Nr. 4: die Emissionsquellen
Nr. 5: der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, bzw. der zukünftige Zeitpunkt


Revision [66251]

Edited on 2016-03-13 16:33:33 by LichtChristoph
Additions:
Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.//[4]// Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.//[5]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[6]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[7]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[8]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[9]//
//[4] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.//
//[5] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.//
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[7] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[8] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 4 TEHG"}}
Antrag? Angaben? Zuständige Behörden?
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[4]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[5]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[5]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[6]//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[5] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[6] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//


Revision [66250]

Edited on 2016-03-13 16:23:48 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66249]

Edited on 2016-03-13 16:23:36 by LichtChristoph
Additions:
Kommt ein Betreiber seinen Pflichten zur Abgabe i. S. d. 7 Abs. 1 TEHG nicht nach, finden die Sanktionsvorschriften des Abschnittes 5 durch die §§ 29 ff. TEHG Anwendung. Eine Verletzung der Abgabepflicht, nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} führt zur Festsetzung von Zahlungspflichten. So veranschlagt die zuständige Behörde, nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 TEHG"}} für jede freigesetzte Tonne CO2, für welche keine Berechtigung abgegeben wurde, ein Pflichtgeld von 100 Euro. Ausnahmen der Sanktion sind das Vorliegen von höherer Gewalt, aufgrund derer ein Betreiber seiner Abgabepflicht nicht nachkommen konnte. Eine solche Zahlungspflicht darf außerdem nicht erhoben werden, wenn seit der Pflichtverletzung ein Jahr vergangen ist.
Deletions:
§§ 29 ff. TEHG


Revision [66248]

Edited on 2016-03-13 16:20:28 by LichtChristoph
Additions:
**((3)) Befreiungen**
Das TEHG kennt auf nationaler Ebene auch Befreiungsvorschriften für Kleinemittenten. So ist, nach § 27 Abs. 1 ein Anlagenbetreiber, für die Handelsperiode 2013 – 2020, von der Pflicht zur Abgebe von Berechtigungen i. S. d. {{du przepis="§ 7 Abs. 1 TEHG"}} befreit, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TEHG vorliegen. Der Befreiung i. S. d. {{du przepis="§ 27 Abs. 1 TEHG"}} muss, nach {{du przepis="§ 27 Abs. 2 TEHG"}} vom Betreiber der Anlage beantragt werden und mit einem Antrag nach {{du przepis="§ 9 Abs. 2 TEHG"}} einhergehen. Eine Befreiung, nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TEHG, ist für Anlagen i. S. d. Tätigkeitsbereiche des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 6, ausgeschlossen.


Revision [66242]

Edited on 2016-03-13 10:11:10 by LichtChristoph
Additions:
**((3)) Ausnahmen**
Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in {{du przepis="§ 2 Abs. 5 TEHG"}} abgefasst. Hierunter fallen sowohl Anlagen, als auch Anlagenteile, wenn ihr Zweck die Forschung und Entwicklung, sowie Erprobung neuer Brenn- und Einsatzstoffe ist.
Weiterhin sind Anlagen von der Anwendung, nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG, ausgenommen, welche einer Genehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bedürfen und den Tatbestand erfüllen, dass für diese Anlagen lediglich Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas i. S. d. RL 2009/28/EG als Brennstoff verwendet werden darf. //[3]//
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[4]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[5]//
//[3] Shirvani: TEHG und EEG: Regelwerke zwischen Konnexität und Differenz, S. 3 Abschn. 1.//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[6] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[3]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[4]//
//[3] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[4] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//


Revision [66241]

Edited on 2016-03-13 10:09:14 by LichtChristoph
Additions:
**((3)) Schwellenwerte / De-minimis-Regelung**
Deletions:
**Schwellenwerte / De-minimis-Regelung**


Revision [66240]

Edited on 2016-03-13 10:08:54 by LichtChristoph
Additions:
**Schwellenwerte / De-minimis-Regelung**
Deletions:

Schwellenwerte / De-minimis-Regelung:


Revision [66239]

Edited on 2016-03-13 10:08:29 by LichtChristoph
Additions:
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 2 TEHG"}} erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG, sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.

Schwellenwerte / De-minimis-Regelung:
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.//[1]// Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.//[2]// Hierbei werden, gemäß {{du przepis="§ 2 Abs. 3 TEHG"}}, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist. Nach Abs. 6 des {{du przepis="§ 2 TEHG"}} sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[3]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[4]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[5]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[6]//
//[1] Ohms in Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, C. Flexible Mechanismen des Klimaschutzes, Rn. 307.//
//[2] Neuser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 2 Rn. 16.//
//[3] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[4] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[5] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
{{du przepis="§ 2 TEHG"}} i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Schwellenwerte? Ausnahmen? Befreiungsmöglichkeiten (Kleinemittenten)?
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[1]//
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[2]//
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[3]//
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[4]//
//[1] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//
//[2] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[3] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//


Revision [66080]

Edited on 2016-03-10 10:57:44 by LichtChristoph
Additions:
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.//[4]//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.//
Deletions:
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.


Revision [66079]

Edited on 2016-03-10 10:54:47 by LichtChristoph
Additions:
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.
Deletions:
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.


Revision [66078]

Edited on 2016-03-10 10:54:30 by LichtChristoph
Additions:
**EU Aviation Allowances (EUAA)**
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.


Revision [66077]

Edited on 2016-03-10 10:53:27 by LichtChristoph
Additions:
**Emission Reduction Units (ERU)**
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.//[3]//
**Verified Emission Reductions (VER)**
Unterschiede zu den vorangegangenen Zertifikaten bestehen bei den VERs darin, dass diese keine staatlich/international anerkannte Berechtigungen und unabhängig vom Kyoto-Protokoll und dem regulierten Markt sind. Mit diesen Zertifikaten wird bestätigt, dass ein Investor freiwillig Maßnahmen zur Senkung von Emissionen getätigt hat um somit dem Ausstoß an Treibhausgasen zu verringern.
//[3] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/


Revision [66076]

Edited on 2016-03-10 10:51:07 by LichtChristoph
Additions:
//[2] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
Deletions:
//[2] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/.//


Revision [66075]

Edited on 2016-03-10 10:50:49 by LichtChristoph
Additions:
**Certified Emission Reduction Units (CER)**
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.//[2]//
//[2] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/.//


Revision [66074]

Edited on 2016-03-10 10:48:53 by LichtChristoph
Additions:
**Assigned Amount Units (AAU)**
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.//[1]//
Literatur:
//[1] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.//


Revision [66073]

Edited on 2016-03-10 10:45:02 by LichtChristoph
Additions:
{{du przepis="§ 2 TEHG"}} i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Gem. {{du przepis="§ 4 TEHG"}}
((2)) Emissionsberechtigungen / Zertifikate
Emissionszertifikate, innerhalb eines Zertifikatsystems, stellen die Erlaubnis dar, eine bestimmte Menge an Kohlenstoffdioxid (CO²) zu emittieren. Im Bereich der Emissionszertifikate gibt es unterschiedliche Varianten:
**Emissionsberechtigungen (EB) / EU-Allowances (EUA)**
Die Emissionsberechtigungen (auch: EU-Allowances) bilden den größten Bereich des Handelsmarktes. Ausgehend vom europäischen Emissionshandelssystem berechtigt ein Zertifikat die Emission einer Tonne CO² über eine bestimmte Zeitspanne.
((1)) Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, {{du przepis="§ 7 TEHG"}}
((2)) Anwendungsbereich, {{du przepis="§ 2 TEHG"}}
Deletions:
§ 2 TEHG i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Gem. § 4 TEHG
((1)) Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG
((2)) Anwendungsbereich, § 2 TEHG


Revision [59916]

Edited on 2015-10-05 17:05:13 by LichtChristoph
Additions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."
Deletions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")


Revision [59812]

Edited on 2015-10-04 10:53:12 by LichtChristoph
Additions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")
Deletions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht von Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")


Revision [59811]

Edited on 2015-10-04 10:51:30 by LichtChristoph
Additions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht von Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")
Deletions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels, nämlich die Pflicht von Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf die tatsächlichen Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")


Revision [59687]

Edited on 2015-10-01 14:26:12 by LichtChristoph
Deletions:
§ 7 TEHG


Revision [59686]

Edited on 2015-10-01 14:22:57 by LichtChristoph
Additions:
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels, nämlich die Pflicht von Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf die tatsächlichen Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")


Revision [57410]

Edited on 2015-07-07 13:04:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.


Revision [57409]

Edited on 2015-07-07 12:39:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Adressat der Verpflichtungen aus § 7 I TEHG
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG
((2)) Anlagenbetreiber
i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG
((3)) Person, die Entscheidungsgewalt über die Anlage hat, § 3. Nr. 2 1. HS TEHG
wörtlich:
//eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;//
((3)) Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. d. BImSchG
wörtlich:
//wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;//
((2)) Betreiber eines Luftfahrzeugs
((1)) Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG
((2)) Anwendungsbereich, § 2 TEHG
((2)) Betreiber
((3)) Betreiber eines Luftfahrzeugs
((3)) Anlagenbetreiber
((2)) Frist: bis 30. 4. des Folgejahres
((2)) Umfang: entsprechend Emissionen im Vorjahr
((1)) Genehmigungspflicht
((2)) Anlagenbetreiber
Deletions:
((1)) Einzelne Themen im Detail


Revision [57406]

Edited on 2015-07-07 11:49:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Wer ist verpflichtet, Emissionsberechtigungen vorzulegen?
§ 2 TEHG i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Schwellenwerte? Ausnahmen? Befreiungsmöglichkeiten (Kleinemittenten)?
((2)) Abgabepflicht für Emissionsrechte nach jew. Periode
§ 7 TEHG
((2)) Sanktionieren der Abgabepflicht
§§ 29 ff. TEHG
((2)) Emissionsgenehmigung
Gem. § 4 TEHG
Antrag? Angaben? Zuständige Behörden?
((2)) Melde- und Informationspflichten
§ 4 V TEHG usw.
((2)) Anrechnung von Einsparprojekten
((3)) Verfahren
Zuteilungsmenge je Anlagentyp?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?


((3)) Erwerb - vertraglich


((3)) Verträge - Vertragsgestaltung etc.


Revision [57397]

Edited on 2015-07-07 08:11:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einzelne Themen im Detail


Revision [57396]

Edited on 2015-07-06 17:03:55 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [57395]

Edited on 2015-07-06 17:03:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Zuteilung der Emissionsrechte, das Zuteilungsverfahren und der anschließende Handel sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG]] - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ets_rl_konsolidierte_fassung.pdf Link]],
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:130:0001:0045:DE:PDF Beschluss der Kommission 2011/278/EG]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:302:0001:0041:DE:PDF Verordnung 1031/2010/EG (EU-AUktionsVO)]]
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/ TEHG]],
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/ ZuV 2020]],
((1)) Grundlegende Rechtsfragen
Deletions:
Die Zuteilung der Emissionsrechte und das Zuteilungsverfahren sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG]] - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ets_rl_konsolidierte_fassung.pdf Link]],
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:130:0001:0045:DE:PDF Beschluss der Kommission 2011/278/EG]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:302:0001:0041:DE:PDF Verordnung 1031/2010/EG (EU-AUktionsVO)]]
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/ TEHG]],
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/ ZuV 2020]],


Revision [57394]

Edited on 2015-07-06 16:57:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:302:0001:0041:DE:PDF Verordnung 1031/2010/EG (EU-AUktionsVO)]]


Revision [57393]

Edited on 2015-07-06 16:38:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG]] - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ets_rl_konsolidierte_fassung.pdf Link]],
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/ TEHG]],
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/ ZuV 2020]],
Deletions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG]] - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ets_rl_konsolidierte_fassung.pdf Link]]


Revision [57392]

Edited on 2015-07-06 16:32:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsgrundlagen


((2)) Zuteilung (//cap//)
Die Zuteilung der Emissionsrechte und das Zuteilungsverfahren sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG]] - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ets_rl_konsolidierte_fassung.pdf Link]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:130:0001:0045:DE:PDF Beschluss der Kommission 2011/278/EG]]


((2)) Handel (//trade//)


Revision [57390]

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