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Dies ist eine alte Version von EnergierechtGliederung erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-04-03 19:32:00.

 

Energierecht - Gliederung




A. Einführung
(1.-4.h am 7.4. und 14.4.)

1. Gegenstand der Veranstaltung

Die Veranstaltung hat Grundzüge des Rechts der Regulierung zum Gegenstand, wobei:
    • die Regulierung als solche (allgemein) lediglich im Überblick behandelt wird,
    • die genauen Mechanismen eines regulierten Wirtschaftszweigs am Beispiel des Energierechts ausführlicher vorgestellt werden.



2. Methodische Hinweise
Die gegenwärtig zu verzeichnende, extreme Schnelllebigkeit der Rechtsordnung im Bereich der Wirtschaftsregulierung im Allgemeinen und des Energierechts im Besonderen machen es unmöglich, die geltende Rechtslage als (dauerhaft sinnvolle) Lerngrundlage zu nutzen. Die sich (noch) häufig ändernden europäischen und nationalen Rechtsakte sind vorerst als Durchgangsstationen eines Wirtschaftszweiges im Wandel zu betrachten.

Folge: die Lehrveranstaltung kann sinnvollerweise nur die Grundmechanismen, etablierte Rahmenregelungen behandeln und die Funktionsweise der Branche behandeln. Die geltenden Vorschriften sind zur Veranschaulichung der Rechtsmaterie in die Betrachtung einbezogen, sollen aber nicht den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden. Das Ziel der Schwerpunktveranstaltung ist weniger, das Energierecht zu erlernen, vielmehr den Umgang mit Energierecht und mit rechtlichen Themen der Energiewirtschaft.

3. Recht der Regulierung
Allgemeiner Überblick über die Grundlagen des Rechts der Regulierung.

a. Was ist Regulierungsrecht? Versuch einer Definition.
Das Recht der Regulierung der Wirtschaft ist als derjenige Teil der Rechtsordnung zu verstehen, welcher nicht nur die Rahmenbedingungen der Wirtschaftsordnung schafft (Vertragsrecht, Erlaubnispflichten aus Sicherheitsgründen etc.) sondern direkt in das Marktgeschehen, in die Tätigkeit der Marktteilnehmer - insbesondere der Unternehmen - mit hoheitlichen Instrumenten (insb. per Verwaltungsrecht) eingreift.

Die Regulierung hat meist einen funktionsfähigen Markt zum Ziel - sie dient also nicht der Reglementierung der Wirtschaft, sondern deren Unterstützung und zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit. Dies kann mal durch Preisregelungen, mal durch ... geschehen.

b. Anfänge der Wirtschaftsregulierung
Link: Theoretische Grundlagen der Regulierung in der Wirtschaft Bezeichnung noch zu ändern

c. Sektorenregulierung in Europa

d. Einordnung des Energierechts in das System der Regulierung


4. Grundlagen der Energiewirtschaft

a. Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft

Zentrale Funktionen der Energiewirtschaft:
      • Erzeugung (einzelner Energieformen) und Förderung (von Energieträgern)
      • (weiträumiger) Transport und (kleinräumige) Verteilung (Höchst-, Hoch-, Mittel- und Niederspannung)
      • Verkauf / Vertrieb / Verbrauch

b. Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen

5. Regelungsgegenstand des EnWG und des übrigen gesetzlichen Regelwerkes

a. Einzelne rechtliche Aspekte der Energieversorgung

      • Leitungsnetze, dadurch Notwendigkeit der Nutzung öffentlicher Wege


B. Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit
(5.h am 21.4.)

1. Genehmigungspflicht - Versorgungsnetz

2. Anzeigepflicht - Energiebelieferung


C. Netzanschluss
(6.h am 21.4.)


D. Zugangsregulierung
(7.-8. h am 28.4.)

1. Netzzugang - Elektrizitätsversorgungsnetz

2. Netzzugang - Besonderheiten bei Gasversorgungsnetzen


E. Regulierung der Netzentgelte
(9.-10. h am 5.5.)


F. Entflechtung in der Energiewirtschaft
(11.-12. h am 12.5.)


G. Energielieferung an Letztverbraucher

1. Grundversorgung und Verträge nach dem EnWG
(13.-14. h am 19.5.)

2. Zivilrechtliche Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht
(15.-16. h am 26.5.)


H. Wegenutzung und Konzessionen
(17.-18. h am 9.6.)


I. Fördermechanismen in der Energiewirtschaft
(19.-20. h am 16.6.)

1. Erneuerbare Energie

2. Kraft-Wärme-Kopplung


J. Verfahren, Rechtsbehelfe, Rechtsmittel
(20.-21. h am 23.6.)


K. Recht der Fernwärme
(23.-24. h am 30.6.)


L. Zusammenfassung, Wiederholung und Vertiefung
(25.-26. h am 7.7.)
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