Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Ermessen
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Ermessen

Version [9483]

Dies ist eine alte Version von Ermessen erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-02-17 17:02:44.

 

Ermessen


gesetzliches Ermessen

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvorrraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

Arten vom Ermessen :

Entschliesungsermessen, hier stelllt sich die Frage nach dem " Ob".

Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie "

Sinn und Zweck

Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden.Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :

  • Gesetzgeberische Zielvorstellung
  • konkrete Umstände des Einzelfalls
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verstoß gegen rechtliche Bindung

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage wie vorzugehen ist, wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden :

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

Abgrenzung:

gebundene Entscheidung ( Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki