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Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT

Das Vertragswerk des GATT wurde erstmalig im Jahre 1947 unterzeichnet und war als eine vorläufige, provisorische Lösung bis zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO), die nie entstehen konnte. Das Vertragswerk des GATT war zunächst auf die Absenkung von Zöllen gerichtet, wurde mit der Zeit um den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen und Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr erweitert.
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wird allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass darin überwiegend eine Organisation gesehen wird.

A. Organisatorische Struktur des GATT
Das wichtigste Organ ist die Vollversammlung der Vertragsparteien nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein Rat der Vertreter (Council of Representatives) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (Committee on Trade and Development).
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.

B. Ziele und Aufgaben
Zusammengefasst sind die Ziele des GATT:
- Vermeidung von Diskriminierungen im Handel zwischen den Vertragsstaaten (bei jeglichen Zöllen und vergleichbaren Gebühren soll stets die Meistbegünstigungsklausel gelten);
- Barrieren im Handel sollen - wenn überhaupt notwendig - nur in Form von Zöllen bestehen; insbesondere Importquoten sind unzulässig;
- im Rahmen des GATT sollen Handelsinteressen der Vertragsparteien in Konsultationen, Verhandlungen geschützt werden;
- Präferenzen für Entwicklungsländer sind rechtlich zu sanktionieren.
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