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Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT

Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht


A. Wichtigste Inhalte des GATT

1. Meistbegünstigungsprinzip
vgl. Welthandelsrecht, S. 174 ff.

Das Meistbegünstigungsprinzip aus Art. I:1 GATT hat die Aufgabe, die Wettbewerbschancen für ausländische Waren in einem WTO-Mitgliedsland untereinander auszugleichen. Der Schutz des eigenen Marktes ist vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes unproblematisch, jedoch sollen Waren aus anderen Ländern gleiche Startbedingungen haben. Mit anderen Worten verbietet es Art. I:1 GATT, Produkte aus unterschiedlichen (anderen) Ländern unterschiedlich zu behandeln (zu diskriminieren).

Ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip liegt dann vor, wenn eine Begünstigung für eine Ware gewährt wurde und dabei gleichartige Waren aus einem anderen Land der WTO nicht gleich günstig behandelt werden, ohne dass dies ausnahmsweise nach dem GATT zulässig wäre. Im Detail sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip mit folgendem Strukturbaum dargestellt. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT vor, wenn
a. eine Begünstigung gewährt wurde,
b. diese nicht allen Staaten der WTO auf gleiche Weise eingeräumt wurde
c. eine Ausnahmeregelung dies auch nicht zulässt.

Eines der zentralen Punkte des Aufbaus (vgl. zweiter Punkt ) ist die Frage der Gleichartigkeit von Waren. Sofern eine Begünstigung für Ware X gewährt wird, dann liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT nur in dem Falle vor, wenn eine gleichartige Ware aus einem anderen Land nicht ebenso behandelt wird. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Austauschbarkeit der jeweiligen Vergleichswaren aus Sicht des Verbrauchers und nicht auf
- Zollklassifizierung oder
- Methoden der Herstellung (sofern sie sich nicht im Produkt niederschlagen).

Neben dem oben dargestellten Prüfungsaufbau ist im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips zu beachten, dass es durch die Verweisung auf Art. III:2 und 4 GATT mit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung eng verknüpft ist. Die Vorschriften ergänzen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig. Im Verhältnis zu Art. II GATT, kraft dessen die Mitgliedstaaten sich zur Anwendung von entsprechenden diskriminierungsfreien Zollsätzen verpflichten, hat Art. I:1 GATT einen weiteren Anwendungsbereich. Auch wenn ein Mitgliedstaat keine Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Zölle eingegangen ist, muss es stets das Meistbegünstigungsprinzip anwenden.



2. Diskriminierungsverbot
mehr dazu bei Welthandelsrecht, S. 219 ff.

Das in Art. III GATT statuierte Diskriminierungsverbot ist im Allgemeinen dann verletzt, wenn in seinem Anwendungsbereich eine diskriminierende Maßnahme vorgenommen wurde und diese Maßnahme zu einer protektionistischen Wirkung führt. Vgl. dazu im Detail folgenden Strukturbaum.

a. Anwendungsbereich
In subjektiver Hinsicht regelt Art. III GATT Maßnahmen, die Mitgliedstaaten der WTO / des GATT treffen. Der sachliche Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn eine Ware aus einem WTO-Staat sich auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates befindet. Stellt sich dann die Frage, inwiefern eine Gleichbehandlung dieser Ware mit anderen, rein inländischen Waren vorliegt, ist dies nach Maßgabe des Art. III GATT zu bewerten.

b. Diskriminierende Maßnahme
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. III GATT ist möglich auf unterschiedliche Art und Weise. Die einzelnen Absätze der Vorschrift lassen den Schluss zu, dass folgende Maßnahmen verboten sind:
- diskriminierende Besteuerung (2)
- sonstige Benachteiligungen (4)
- diskriminierende Mengenvorschriften (5 und 7)

Bei der Frage einer diskriminierenden Besteuerung ist eindeutig der Fall verboten, in dem gleichartige Waren unterschiedlich besteuert werden. Geht dies zu Lasten eingeführter Waren, liegt automatische ein Verstoß gegen Art. III:2 GATT vor. Wenn eine Gleichartigkeit der Waren (inländische vs. eingeführte) nicht feststellbar ist, kann die Vorschrift in ihrem zweiten Satz eine Maßnahme auch dann verbieten, wenn sie zum Schutz inländischer Produkte (Art. III:1 GATT) führen würde - und zwar auch dann, wenn dabei keine gleichartigen Waren im engeren Sinne betroffen sind. Dies ist insofern möglich, als unterschiedliche Besteuerung von im Wettbewerb befindlichen unterschiedlichen Waren stattfindet.

Im Zentrum der Prüfung, inwiefern eine sonstige Benachteiligung nach Art. III:4 GATT gegeben ist, steht - wie häufig im GATT - die Frage der Gleichartigkeit der inländischen und der eingeführten Waren. Die Behandlung dieses Kriteriums innerhalb dieser Vorschrift weicht allerdings von der in anderen Konstellationen des GATT ab. Dabei geht die begriffliche Ausdehnung dieses Kriteriums so weit, dass dadurch praktisch die Fragen der Rechtfertigungstatbestände (z. B. Art. XX GATT) in den Tatbestand der Diskriminierung nach Art. III:4 GATT übernommen werden. Das Appellate Body sieht in der Anknüpfung an Unterschiede im Hinblick auf Gesundheits- und Umweltrisiken meist als ein zulässiges Unterscheidungskriterium und verneint in solchen Fällen die Gleichartigkeit der Waren. Auf diese Weise wird in solchen Konstellationen der Anwendungsbereich des Art. XX GATT aus systematischer Sicht unnötig beschnitten.

Im Zusammenhang mit dem Begriff der Gleichartigkeit ist jeweils auch die Frage zu prüfen, inwiefern ein Unterschied, an den im konkreten Fall angeknüpft wird, produktbezogen oder ledglich produktionsmethodenbezogen ist. Produktionsmethodenbezogene Merkmale sollen nach Auffassung des Appellate Body überhaupt nicht vom Anwendungsbereich des Art. III:4 GATT erfasst sein, sondern unter Umständen nur nach Art. XI GATT zu bewerten sein, was allerdings nicht ganz vom Wortlaut der Vorschriften gedeckt ist.

Ein weiteres Problem der Gleichartigkeit ist die Frage, inwiefern eine unterschiedslose Behandlung inländischer und eingeführter Waren trotzdem als unzulässige Differenzierung zu betrachten ist, wenn ein Teil inländischer Waren doch günstigere Behandlung erfährt (vgl. Asbestfall 2001).

c. Protektionistische Wirkung
Eine weitere Voraussetzung des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot kann als protektionistische Wirkung der staatlichen Maßnahme bezeichnet werden. Je nach anwendbarem Absatz der Vorschrift ist dabei jedoch unterschiedlicher Regelungsansatz in Art. III GATT festzustellen:
- bei diskriminierender Besteuerung ist die protektionistische Wirkung nicht separat nachzuweisen, also ist die Voraussetzung an sich entbehrlich,
- im Falle des Art. III:4 GATT ist festzustellen, ob durch die Maßnahme eine nachteilige Veränderung der Wettbewerbssituation für die eingeführte Ware eintritt,
- in sonstigen Fällen muss nachgewiesen werden, ob objektiv feststellbar ist, dass die Maßnahme die Marktsituation der jeweiligen Waren beeinflusst und dass durch die Maßnahme inländische Produkte geschützt werden.



3. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .
Nachzulesen bei HerrmannWelthandelsR, Rn. 462 ff.



B. Ausnahmen und Einschränkungen des GATT

1. Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT

Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgl. auch Beschreibung zur Struktur.


2. Schutzmaßnahmen nach Art. VI GATT

Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist hier abgebildet.

a. Antidumping
vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 647 ff.
Im Falle von Dumpingmaßnahmen in Exportländern sind Antidumpingmaßnahmen unter Umständen auch dann zulässig, wenn sie an sich gegen Regelungen des Gatt - vom tatbestand her - verstoßen würden.

Im Allgemeinen ist eine Maßnahme gegen das Dumping dann zulässig, wenn sie die Anforderungen des Art. VI GATT einerseits und des ÜAD andererseits erfüllt. Dies sind
- der Staat, der sich auf die Schutzmaßnahmen beruft hat eine Antidumpingmaßnahme ergriffen (spezifisch im konkreten Fall oder als abstrakt generelle Regelung - denkbar sind z. B. Strafvorschriften oder Auszahlung der erhobenen Antidumpingzölle an Wettbewerber im Inland),
- das Antidumpingverfahren wurde eingehalten,
- die materiellrechtlichen Voraussetzungen nach dem ÜAD sind erfüllt,
- es wurde eine nach Art. VI GATT und nach dem ÜAD überhaupt vorgesehene Maßnahme ergriffen,

Die Anforderungen an das Verfahren sind:
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller und mit ausreichenden Beweisen versehen gestellt ist)
- Durchführung nur nach Überschreitung der de-minimis-Grenzen
- Einhaltung einiger Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör für die Teilnehmer, Transparenz, Vertraulichkeit etc.)
- Individualisierungsgrundsatz
- Einräumung von Rechtsmitteln

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Verfahren die nach dem ÜAD notwendigen Feststellungen getroffen wurden - im Falle der vorläufigen Maßnahmen genügen dabei die vorläufigen Feststellungen:
- Feststellung des Dumpings, Art. 2 ÜAD und
- Feststellung der Schädigung, Art. 3 ÜAD oder
- Feststellung der Verzögerung der Einrichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs, Art. 4 ÜAD
(die letzteren Punkte sind Alternativen, d. h. sie müssen neben dem kumulativ notwendigen ersten Punkt erfüllt sein)

Das Dumping liegt nach Art. VI:1 a) GATT und Art. 2.1 ÜAD vor, wenn der Ausfuhrpreis niedriger ist, als der Vergleichspreis (i. d. R. der Preis im Ausfuhrland) also der Normalwert für die gleichartige Ware. Dabei bedeutet "gleichartig" praktisch identisch, Art. 2.6 ÜAD. Die zu vergleichenden Preise müssen auf der gleichen Handelsstufe (Art. 2.4 ÜAD) herangezogen werden - es darf nicht etwa ein Großhandelspreis mit dem Einzelhandelspreis verglichen werden. Darüber hinaus müssen gewogene Werte genutzt werden.
Ist ein Vergleichspreis im Ausfuhrland nicht feststellbar, ist als Maßstab der Ausfuhrpreis in einen vergleichbaren Drittstaat heranzuziehen und wenn dieser nicht feststellbar ist, dann kann auf die Kalkulation (rechnerischer Wert, calculated value aus Kosten für Herstellung, Verwaltung, Vertrieb, Gemeinkosten und Gewinn, Art. 2.2 ÜAD) zurückgegriffen werden. Für Länder, wo Staatshandel gilt, gelten zur Ermittlung des Normalpreises Sonderregeln nach Art. 2.7 ÜAD.

Bei Verzerrungen des Ausfuhrpreises (Beispiel: innerhalb eines Konzerns wird ein vergleichsweise hoher interner Preis angesetzt) kann ausnahmsweise nach Art. 2.3 ÜAD der Preis des ersten Verkaufs an unabhängigen Käufer berücksichtigt werden.

Eine Schädigung ist festzustellen, wenn:
- ein einheimischer Wirtschaftszweig (= alle inländischen Herrsteller der gleichartigen Ware, sofern kein Zusammenhang mit Ausfuhren - über Konzern oder weil selbst importeur);
- marktseitige Störungen
- Kausalzusammenhang (unter Ausschluss aller anderen Faktoren)
- Maßstab der Prüfung = eindeutige Beweise + objektive Prüfung
- Schädigung eingetreten oder droht

Die nach den einschlägigen Vorschriften überhaupt möglichen Maßnahmen sind:
- Antidumpingzölle, Art. 9 ÜAD
- vorläufige Maßnahmen, Art. 7 ÜAD
- Preisverpflichtungen, Art. 8 ÜAD
Andere Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht ergreifen.

b. Schutzmaßnahmen gegen Subventionen (ÜSCM)
Vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 683 ff.


CategoryInternationalesRecht
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