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Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT

Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht


A. Wichtigste Inhalte des GATT

1. Meistbegünstigungsprinzip
vgl. Welthandelsrecht, S. 174 ff.

Das Meistbegünstigungsprinzip aus Art. I:1 GATT hat die Aufgabe, die Wettbewerbschancen für ausländische Waren in einem WTO-Mitgliedsland untereinander auszugleichen. Der Schutz des eigenen Marktes ist vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes unproblematisch, jedoch sollen Waren aus anderen Ländern gleiche Startbedingungen haben.

Ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip liegt dann vor, wenn eine Begünstigung für eine Ware gewährt wurde und dabei gleichartige Waren aus einem anderen Land der WTO nicht gleich günstig behandelt werden, ohne dass dies ausnahmsweise nach dem GATT zulässig wäre. Im Detail sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip mit folgendem Strukturbaum dargestellt. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT vor, wenn
a. eine Begünstigung gewährt wurde,
b. diese nicht allen Staaten der WTO auf gleiche Weise eingeräumt wurde
c. eine Ausnahmeregelung dies auch nicht zulässt.

Eines der zentralen Punkte des Aufbaus (vgl. zweiter Punkt ) ist die Frage der Gleichartigkeit von Waren. Sofern eine Begünstigung für Ware X gewährt wird, dann liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT nur in dem Falle vor, wenn eine gleichartige Ware aus einem anderen Land nicht ebenso behandelt wird. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Austauschbarkeit der jeweiligen Vergleichswaren aus Sicht des Verbrauchers und nicht auf
- Zollklassifizierung oder
- Methoden der Herstellung (sofern sie sich nicht im Produkt niederschlagen).

Neben dem oben dargestellten Prüfungsaufbau ist im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips zu beachten, dass es durch die Verweisung auf Art. III:2 und 4 GATT mit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung eng verknüpft ist. Die Vorschriften ergänzen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig. Im Verhältnis zu Art. II GATT, kraft dessen die Mitgliedstaaten sich zur Anwendung von entsprechenden diskriminierungsfreien Zollsätzen verpflichten, hat Art. I:1 GATT einen weiteren Anwendungsbereich. Auch wenn ein Mitgliedstaat keine Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Zölle eingegangen ist, muss es stets das Meistbegünstigungsprinzip anwenden.



2. Diskriminierungsverbot
mehr dazu bei Welthandelsrecht, S. 219 ff.

Das in Art. III GATT statuierte Diskriminierungsverbot ist im Allgemeinen dann verletzt, wenn in seinem Anwendungsbereich eine diskriminierende Maßnahme vorgenommen wurde und diese Maßnahme zu einer protektionistischen Wirkung führt. Vgl. dazu im Detail folgenden Strukturbaum.

a. Anwendungsbereich
In subjektiver Hinsicht regelt Art. III GATT Maßnahmen, die Mitgliedstaaten der WTO / des GATT treffen. Der sachliche Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn eine Ware aus einem WTO-Staat sich auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates befindet. Stellt sich dann die Frage, inwiefern eine Gleichbehandlung dieser Ware mit anderen, rein inländischen Waren vorliegt, ist dies nach Maßgabe des Art. III GATT zu bewerten.

b. Diskriminierende Maßnahme
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. III GATT ist möglich auf unterschiedliche Art und Weise. Die einzelnen Absätze der Vorschrift lassen den Schluss zu, dass folgende Maßnahmen verboten sind:
- diskriminierende Besteuerung (2)
- sonstige Benachteiligungen (4)
- diskriminierende Mengenvorschriften (5 und 7)

Bei der Frage einer diskriminierenden Besteuerung ist eindeutig der Fall verboten, in dem gleichartige Waren unterschiedlich besteuert werden. Geht dies zu Lasten eingeführter Waren, liegt automatische ein Verstoß gegen Art. III:2 GATT vor. Wenn eine Gleichartigkeit der Waren (inländische vs. eingeführte) nicht feststellbar ist, kann die Vorschrift in ihrem zweiten Satz eine Maßnahme auch dann verbieten, wenn sie zum Schutz inländischer Produkte (Art. III:1 GATT) führen würde - und zwar auch dann, wenn dabei keine gleichartigen Waren im engeren Sinne betroffen sind. Dies ist insofern möglich, als unterschiedliche Besteuerung von im Wettbewerb befindlichen unterschiedlichen Waren stattfindet.

Im Zentrum der Prüfung, inwiefern eine sonstige Benachteiligung nach Art. III:4 GATT gegeben ist, steht - wie häufig im GATT - die Frage der Gleichartigkeit der inländischen und der eingeführten Waren. Die Behandlung dieses Kriteriums innerhalb dieser Vorschrift weicht allerdings von der in anderen Konstellationen des GATT ab. Dabei geht die begriffliche Ausdehnung dieses Kriteriums so weit, dass dadurch praktisch die Fragen der Rechtfertigungstatbestände (z. B. Art. XX GATT) in den Tatbestand der Diskriminierung nach Art. III:4 GATT übernommen werden. Das Appellate Body sieht in der Anknüpfung an Unterschiede im Hinblick auf Gesundheits- und Umweltrisiken meist als ein zulässiges Unterscheidungskriterium und verneint in solchen Fällen die Gleichartigkeit der Waren. Auf diese Weise wird in solchen Konstellationen der Anwendungsbereich des Art. XX GATT aus systematischer Sicht unnötig beschnitten.

Im Zusammenhang mit dem Begriff der Gleichartigkeit ist jeweils auch die Frage zu prüfen, inwiefern ein Unterschied, an den im konkreten Fall angeknüpft wird, produktbezogen oder ledglich produktionsmethodenbezogen ist. Produktionsmethodenbezogene Merkmale sollen nach Auffassung des Appellate Body überhaupt nicht vom Anwendungsbereich des Art. III:4 GATT erfasst sein, sondern unter Umständen nur nach Art. XI GATT zu bewerten sein, was allerdings nicht ganz vom Wortlaut der Vorschriften gedeckt ist.

Ein weiteres Problem der Gleichartigkeit ist die Frage, inwiefern eine unterschiedslose Behandlung inländischer und eingeführter Waren trotzdem als unzulässige Differenzierung zu betrachten ist, wenn ein Teil inländischer Waren doch günstigere Behandlung erfährt (vgl. Asbestfall 2001).

c. Protektionistische Wirkung
Eine weitere Voraussetzung des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot kann als protektionistische Wirkung der staatlichen Maßnahme bezeichnet werden. Je nach anwendbarem Absatz der Vorschrift ist dabei jedoch unterschiedlicher Regelungsansatz in Art. III GATT festzustellen:
- bei diskriminierender Besteuerung ist die protektionistische Wirkung nicht separat nachzuweisen, also ist die Voraussetzung an sich entbehrlich,
- im Falle des Art. III:4 GATT ist festzustellen, ob durch die Maßnahme eine nachteilige Veränderung der Wettbewerbssituation für die eingeführte Ware eintritt,
- in sonstigen Fällen muss nachgewiesen werden, ob objektiv feststellbar ist, dass die Maßnahme die Marktsituation der jeweiligen Waren beeinflusst und dass durch die Maßnahme inländische Produkte geschützt werden.



3. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen



B. Ausnahmen und Einschränkungen des GATT

1. Schutzmaßnahmen für gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT

Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgl. auch Beschreibung zur Struktur.

2. Schutzzölle und



CategoryInternationalesRecht
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