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Version [522]

Dies ist eine alte Version von Fall1OeRJH erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-05-27 09:20:54.

 

Fallbeispiel: Klage gegen EG-Vertragsänderung


Die Regierungen der EG-Mitgliedstaaten unterzeichnen einen Vertrag zur Änderung des EG-Vertrages (EGV). Die Änderung betrifft insbesondere die bisher nur in Ansätzen erfolgte Integration in den Bereichen Steuern und Sicherheitspolitik. Unter anderem enthält der neue EGV Folgende Regelung:

"Die Europäische Gemeinschaft ist für die Rechtsetzung hinsichtlich der Steuern und Abgaben ausschließlich zuständig. Die Einnahmen aus Steuern und Abgaben jeder Art stehen der Europäischen Gemeinschaft zu. Die Mitgliedstaaten erhalten Finanzmittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft nach einem in einer Rechtsverordnung des Rates festgelegten Schlüssel."

Der Bundestag und der Bundesrat stimmen dem Vertrag ordnungsgemäß per Gesetz zu. Der pensionierte Richter A akzeptiert eine "derartige Aushöhlung des Staates Bundesrepublik Deutschland" nicht, wie er sich ausdrückt. Er erhebt gegen die Änderung des EGV umgehend Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Frage 1: Ist die Klage des A zulässig?
Frage 2: Wäre die Klage des B begründet?



Lösungsskizze (keine ausführliche Formulierung):

A. Frage 1

Die Klage ist zulässig, wenn A gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.

Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 BVerfGG nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Er kann gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 BVerfGG vorgesehen sind.

Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und § 13 Pkt. 8a) BVerfGG erheben.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen:

1. Beschwerdegegenstand

2. Beschwerdebefugnis

3. Erschöpfung des Rechtsweges

4. Subsidiarität

5. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

6. Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit

7. Postulationsfähigkeit, Legitimation

8. Form und Frist


B. Frage 2


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