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aktuelles Dokument: Fall2OeRJH
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Revision history for Fall2OeRJH


Revision [6413]

Last edited on 2010-04-21 21:12:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
(2) Die Abschaltung nach Abs. 1 erfolgt zwischen dem 01.01.2010 und 31.12.2015 .
Deletions:
(2) Die Abschaltung nach Abs. 1 erfolgt zwischen dem 01.01.2010 und 31.12.2015 erfolgen.


Revision [2540]

Edited on 2009-10-06 15:24:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryFallsammlungOeffR
Deletions:
CategoryFallsammlung


Revision [1223]

Edited on 2009-06-29 23:57:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
vgl. http://80.237.160.189/taris/?path=0-3&root=133


Revision [1216]

Edited on 2009-06-29 17:02:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Gesetz tritt noch vor den Neuwahlen in Kraft, die an die KKW-Betreiber gerichteten Verwaltungsakte können jedoch nicht mehr erlassen werden.
Deletions:
Das Gesetz tritt in Kraft noch vor den Neuwahlen, die an die KKW-Betreiber gerichteten Verwaltungsakte können jedoch nicht mehr erlassen werden.


Revision [805]

Edited on 2009-06-11 06:57:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bearbeitungshinweis: auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes kommt es nur dann an, wenn sie es rechtfertigen könnte, das Gesetz nicht zu vollziehen. Also ist zunächst die Frage zu prüfen, inwiefern die Verfassungswidrigkeit der Verwaltung es ermöglicht, Gesetze zu verwerfen.
- entscheidend: {{du przepis="Art. 20 Abs. 3 GG"}} - direkte Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und der Verwaltung - an Recht und Gesetz; also nicht direkt an die Verfassung, sondern über einfaches Recht; ein **verfassungswidriges Gesetz ist zwar grundsätzlich nichtig**, dies trifft allerdings nicht zu auf ein **Gesetz, das ein Minister für verfassungswidrig hält**.
Deletions:
Bearbeitungshinweis: auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes kommt es nur dann an, wenn sie es rechtfertigen könnte, das Gesetz nicht zu vollziehen. Also ist diese Frage (inwiefern die Verfassungswidrigkeit der Verwaltung es ermöglicht, Gesetze zu verwerfen) zunächst zu prüfen.
- entscheidend: {{du przepis="Art. 20 Abs. 3 GG"}} - direkte Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und die Verwaltung - an Recht und Gesetz; also nicht direkt an die Verfassung, sondern über einfaches Recht; ein **verfassungswidriges Gesetze ist grundsätzlich nichtig**, dies trifft allerdings nicht auf ein **Gesetz zu, das ein Minister für verfassungswidrig hält**.


Revision [623]

Edited on 2009-05-31 13:29:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
CategoryFallsammlung


Revision [612]

Edited on 2009-05-31 11:35:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
[[SchwerdtfegerOeRFallbearbeitung Schwerdtfeger]], Rn. 606, 656;
Deletions:
Schwerdtfeger, Rn. 606, 656;


Revision [611]

The oldest known version of this page was created on 2009-05-31 11:34:36 by WojciechLisiewicz
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