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aktuelles Dokument: FallAnschlussErzeugungsanlage
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Version [50092]

Dies ist eine alte Version von FallAnschlussErzeugungsanlage erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-02-13 09:16:00.

 

Fallbeispiel: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage


Sachverhalt

Der regionale Energieversorger V möchte ein Kohlekraftwerk mit 60 MW (elektrisch) errichten. Ein geeigneter Standort für das Kraftwerk befindet sich im Netzgebiet, in dem der Stromkonzern K tätig ist. Nachdem alle bau- und umweltrechtlichen Genehmigungen vorliegen, fragt V bei K an, wie das Kraftwerk an das Stromnetz des K angeschlossen werden kann.
Die Mitarbeiter von K behaupten, sie seien nicht zuständig, sondern die Netzgesellschaft N, die alle Netze von S betreibt und im Konzern des K integriert ist. Allerdings ist auch N nicht ohne Weiteres bereit, das Kraftwerk des V an ihr Netz anzuschließen. Es ist in der Tat auch technisch nicht möglich, das Netz in der Nähe des Kraftwerks (300 Meter) für den Anschluss zu nutzen, weil dort zwar ein von der Spannungsebene geeignetes Netz vorhanden ist, dieses aber keine hinreichende Kapazität hat. Erst das 2 Kilometer entfernte Schalthaus würde den Anschluss ermöglichen (Anschlusskosten wären dann aber um 400.000,- EUR höher) – oder das Netz müsste für 1,5 Mio. EUR ausgebaut werden.

Frage 1: Kann V verlangen, dass sein Kraftwerk an das Stromnetz angeschlossen wird?
Frage 2: Von wem und auf welcher Rechtsgrundlage?

Fallabwandlung

Wie oben, allerdings errichtet V kein Kohlekraftwerk, sondern eine Windturbine mit 4 MW Leistung. V möchte nicht nur, dass seine Anlage an das Netz angeschlossen wird, sondern auch, dass er für die eingespeiste Energie – zumindest teilweise – Geld erhält.

Frage 3: Kann V in diesem Fall verlangen, dass seine Windkraftanlage an das Stromnetz angeschlossen wird?
Frage 4: Kann V Zahlung von Vergütung oder Prämien verlangen?
Frage 5: An wen soll sich V in Bezug auf Frage 3 und 4 wenden und auf welche Rechtsgrundlage stützen?


Lösungshinweise


A. Zu Frage 1
Frage nach einem Anspruch auf Netzanschluss aus § 17 EnWG:

1. Anwendbarkeit
§ 18 und sonstige Vorschriften finden keine Anwendung - Erzeugungsanlage und kein EEG!
(+)

2. Anspruchsteller
Auch Betreiber einer Erzeugungsanlage
(+)

3. Anspruchsgegner
Gem. § 17 EnWG ist es der Netzbetreiber, Definition in § 3 Nr. 4 EnWG.
Netzbetreiber ist hier N, nicht S.
Sofern V den Anspruch gegen N richtet, ist dieser der richtige Anspruchsgegner.
(+)

4. Keine Verweigerungsgründe, § 17 Abs. 1 EnWG
Anschluss kann verweigert werden, wenn dies unzumutbar ist - aus technischen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Dass ein Anschluss prinzipiell möglich ist, ist im Sachverhalt bereits erläutert. Die Verweigerung insbesondere mangels Kapazität bedarf aber einer konkreten Begründung, siehe § 17 Abs. 2 S. 3 EnWG. Ohne Begründung in Textform ist die Verweigerung von vornherein unzulässig.
Wurde die Begründung gegeben, dann kommt es für die Verweigerung darauf an, ob der Anschluss tatsächlich unzumutbar ist (technische Möglichkeit wurde im Sachverhalt bejaht). Würde der Anschluss am weiter gelegenen Schalthaus erfolgen, wäre dies aber gar kein Problem. Insofern ist die Verweigerung unzulässig.

5. Ergebnis
V hat Anspruch gem. § 17 Abs. 1 EnWG auf Anschluss seines Kraftwerkes an das Netz der N. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, in dem dann die Kosten des Anschlusses im Einzelne geregelt wären.

Achtung: die NAV findet keine Anwendung, weil dies kein Anschluss gem. § 18 EnWG in Niederspannung ist!


B. Zu Frage 2
Wie bereits oben geschildert, kann sich V auf § 17 Abs. 1 EnWG berufen und den Netzanschluss von N als Netzbetreiber verlangen.


C. Zu Frage 3




CategoryEnergierecht
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