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Fall: Auftrag an den Wohnraumdesigner

Musterlösung


A. E gegen R aus § 631 Abs. 1 BGB
E könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 32.000 EUR haben. Dieser Anspruch ist gegeben, wenn E ihn erworben, nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

Der Anspruch ist erworben, wenn zwischen R und E ein Vertrag geschlossen wurde, mit dem Inhalt, dass ein Werklohn in Höhe von 32.000 EUR zu entrichten und dieser Vertrag auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Zwischen E und R könnte ein Vertrag abgeschlossen worden sein. Dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - erforderlich. Ferner muss das Angebot bei Annahme noch gem. §§ 146 ff. BGB annahmefähig sein.

a. Angebot
E könnte dadurch, dass er die Parkettverlegung zum Preis von 32.000 EUR vorschlägt, ein Angebot unterbreitet haben. Dafür muss E eine Willenserklärung mit dem Inhalt Antrag abgegeben haben und diese muss dem R auch gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen sein.
E hat im gemeinsamen Termin mit R und B vorgeschlagen, dass er das Parkett für 32.000 EUR verlegen kann. Dieser Vorschlag ist eine Willenserklärung, die auch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist - eines Vertrages, kraft dessen E Parkett verlegen wird. Insofern ist es auch ein Antrag.
Demzufolge ist ein Angebot des E i. S. d. § 145 BGB gegeben.

b. Annahme
R könnte das Angebot angenommen haben. Dafür ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme erforderlich. Sie müsste auch abgegeben worden und dem E zugegangen sein.
R hat im Gespräch mit E und B das Angebot noch nicht akzeptiert. Er hat lediglich erklärt, dass er sich bald entscheiden werde und weitere Kommunikation über B erfolgen soll. Dann hat aber B im Namen des R den Auftrag am 17. 11. unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung wird eine Willenserklärung, welche inhaltlich eine Annahme des Angebots des E darstellt vorgenommen. Somit wird das Angebot des E angenommen.

Fraglich ist, inwiefern die Willenserklärung durch R abgegeben wurde. Persönlich hat R keine Annahmeerklärung vorgenommen. Allerdings kommt hier eine Abgabe der Willenserklärung mit Wirkung für R durch einen Dritten in Betracht.

B könnte für R als Vertreter die Annahmeerklärung abgegeben haben. Dafür ist erforderlich, dass B die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit Zugang zu rechnen ist, und dieses Handeln muss dem R gem. §§ 164 ff. BGB zugerechnet werden können.

Abgabe durch B
Laut Sachverhalt unterzeichnet B am 17. 11. den Auftrag im Namen des R. Dies tut er "mit E", so dass eine Kenntnisnahme durch diesen möglich ist. B hat die Willenserklärung abgegeben.

Zurechnung dem R
Die Willenserklärung des B könnte dem R gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass B eine eigene Willenserklärung im Namen des R abgegeben hat und das Handeln im fremden Namen dem E gegenüber offengelegt wurde.

B könnte eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Für die Abgabe einer eigenen Willenserklärung sprechen solche Indizien, wie eigener Entscheidungsspielraum des Vertreters oder Unterzeichnung mit eigenem Namen. B wurde vorliegend mit der kompletten Umgestaltung der Penthouse Wohnung des R in Erfurt beauftragt. Hinsichtlich der Pakettverlegung konnte er in diesem Fall über die Ausstattung der Wohnung meist frei entscheiden, exakte Vorgaben von R hat er diesbezüglich nicht gehabt. Deshalb ist ein breiter Entscheidungsspielraum des B festzustellen. Er hat insofern auch bei Annahme des Angebotes des E eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Laut Sachverhalt unterzeichnet B gerade "im Namen des R". Damit ist klar, dass B nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln wollte und dies auch für den E offenkundig ist.

Die Abgabe der Willenserklärung durch B kann dem R zugerechnet werden.

Die Annahmeerklärung ist abgegeben. Die Unterzeichnung des Auftrages durch B erfolgte "mit E" gemeinsam. Damit ist anzunehmen, dass E von der Annahme auch erfahren hat. Damit ist die Erklärung ihm auch zugegangen.

Das Angebot des E ist angenommen.

c. Annahmefähigkeit und Konsens
Das Angebot des E war mit keinerlei Fristen versehen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es durch B zu spät angenommen wurde. Ferner haben sich die Parteien über den Arbeitsumfang und die Vergütung geeinigt.

d. Ergebnis zum Vertragsschluss
Ein Vertrag zwischen R und E wurde abgeschlossen.

2. Vertragsinhalt
Durch den zwischen R und E geschlossenen Vertrag verpflichtet sich E, das Parkett bei R zu verlegen. R verpflichtet sich seinerseits dazu, für die Parkettverlegung eine Vergütung in Höhe von 32.000 € an E zu zahlen.

3. Wirksamkeit
Es ist allerdings fraglich, ob der Vertrag auch wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Der Vertrag könnte hier allerdings gem. § 177 Abs. 1 BGB wegen Fehlen der Vertretungsmacht unwirksam sein.

B könnte innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen ist, B bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts mit E innerhalb dieser Vertretungsmacht gehandelt hat und sie nicht mißbrauchte.

a. Erteilung der Vollmacht
R könnte B eine Vollmacht gem. § 167 BGB erteilt haben. Dafür muss eine Willenserklärung vorliegen, die eine Vollmachtserteilung zum Gegenstand hat. Ferner muss sie dem Adressaten gegenüber abgegeben worden und ihm auch zugegangen sein. Sie muss auch wirksam sein. Der Adressat der Vollmachtserteilung kann sowohl der Vertreter (Innenvollmacht) wie auch der Vertragspartner (Außenvollmacht) sein.
Beim Termin, an dem R, E und B teilgenommen hatten, hat R dem E mitgeteilt, dass das weitere Prozedere von B veranlasst wird. Darüber hinaus hat R die B mit einem umfassenden Auftrag zur Umgestaltung der Wohnung betraut.
In beiden Fällen ist mit den Erklärungen des R auch jeweils eine Willenserklärung verbunden. Inhalt dieser Willenserklärungen - sowohl gegenüber B wie auch gegenüber E - war jeweils (zumindest unter anderem), dass B sich um die Angelegenheiten des R kümmert. Damit ist in beiden Fällen inhaltlich eine Vollmachtserteilung zu sehen.
Die oben genannten Erklärungen des R erreichen beide Adressaten, somit wurden hier sowohl eine Innenvollmacht wie auch eine Außenvollmacht erteilt.
Die Erklärungen sind auch abgegeben worden und dem jeweiligen Adressaten zugegangen.
Wirksamkeitshindernisse im Hinblick auf die Vollmachtserteilung sind nicht ersichtlich.

b. Erlöschen
Die dem B erteilte Vollmacht dürfte auch nicht erloschen sein. Die Vollmacht erlischt aber, wenn auch das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis erlischt (§ 168 S. 1 BGB) oder aber explizit widerrufen wird (§ 168 S. 2 BGB).
Die Vollmacht des B könnte durch Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erloschen sein. Dafür ist Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis erloschen ist und dies auch mit Wirkung gegenüber E erfolgte.

Erlöschen des Grundverhältnisses
R könnte mit seiner Kündigung das Rechtsverhältnis mit B beendet haben. Dies ist dann der Fall, wenn R eine Willenserklärung mit dem Inhalt Kündigung abgegeben hat und diese dem B gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. Eine Kündigung muss ferner fristgemäß und wirksam sein.
Laut Sachverhalt kündigt R seinen Vertrag mit B frist- und vertragsgemäß. Dies stellt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Kündigung dar. Sie ist auch fristgemäß erfolgt und sonstige Wirksamkeitshindernisse sind nicht erkennbar.
Das Schreiben des R, welches die Kündigung enthält, kommt im Büro des B an. Es ist davon auszugehen, dass es durch R so auf den Weg gebracht wurde, dass es bei B ankommen konnte. R hat die Erklärung abgegeben.
Allerdings könnte fraglich sein, inwiefern die Kündigung zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, in welchem sich in diesem Falle die Frage nach der Vollmacht, also am 17. 11., stellt. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung dermaßen in den Machtbereich des B gelangt, dass Kenntnisnahme möglich ist.
Am 17. 11. hat der B als Geschäftsführer noch keine Kenntnis vom Schreiben des R, weil ihm dieses Schreiben noch nicht vorgelegt wurde. Das Schreiben ist in der B-GmbH allerdings bereits am 15. 11. eingegangen. Damit ist es in den Machtbereich der B gelangt. Auch Kenntnisnahme ist unter gewöhnlichen Umständen möglich. Damit ist die Kündigung des R auch bereits am 15. 11. zugegangen.
Der Vertrag zwischen R und B ist bereits am 15. 11. beendet.

Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner
Die Wirkung der Entziehung einer Vollmacht - also nicht der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen B und R - hängt davon ab, wie diese Vollmacht ursprünglich erteilt wurde. Im vorliegenden Fall wurde sowohl eine Innenvollmacht (gegenüber B) wie auch eine Außenvollmacht (gegenüber E) erteilt.
Die Beendigung der Innenvollmacht gilt gegenüber dem Geschäftspartner ohne weitere Voraussetzungen; sie entfällt mit der Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses automatisch.
Der Entzug der Außenvollmacht ist allerdings problematisch. Die Außenvollmacht erlischt nach § 170 BGB erst dann, wenn dem Dritten gegenüber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde. Hier hat R die Vollmacht in Anwesenheit des E genannt, den E aber nach Kündigung des Vertrages mit B nicht informiert. Damit wirkt die Beendigung der Vollmacht nicht dem E gegenüber.

Die Vollmacht des B ist demzufolge nicht erloschen.

c. Umfang der Vertretungsmacht
B ist mit der kompletten Umgestaltung der Wohnung des R betraut. Insbesondere ist B auch beauftragt, den Vertrag mit E zu Ende zu verhandeln. Damit war B auch ermächtigt, den Vertrag mit E zu unterzeichnen, was er auch tat.
B handelte innerhalb der Vertretungsmacht.

d. Missbrauch der Vertretungsmacht
Anhaltspunkte für den Missbrauch der Vertretungsmacht durch B und E sind nicht ersichtlich.

e. Zwischenergebnis zur Vertretungsmacht und zur Wirksamkeit des Vertrages
B handelte mit Vertretungsmacht. Demzufolge ist der Vertrag auch wirksam.

4. Ergebnis zum Anspruchserwerb
E hat den Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB gegen R auf Zahlung der Vergütung i.H.v. 32.000 € erworben.

Im Hinblick auf den eventuellen Anspruchsuntergang ist festzustellen, dass der Vertrag durch R gem. § 649 BGB gekündigt werden kann. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Ansprüche des E vollständig aufgehoben werden, sondern lediglich geschmälert werden.
Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist anzumerken, dass der Anspruch auf Vergütung gem. § 640 BGB erst mit Abnahme fällig wird.

Unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit und der Notwendigkeit der Abnahme für die Fälligkeit des Anspruchs ist festzustellen, dass E gegen R einen Anspruch auf Vergütung der Werkleistung gem. § 631 Abs. 1 BGB hat.


B. E gegen B gem. § 179 Abs. 1 BGB
In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB, allerdings nur dann, wenn B ohne Vertretungsmacht handelte. Wie oben geschildert wurde, hatte B Vertretungsmacht, so dass der Anspruch ausgeschlossen ist.
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