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Revision history for FallCopyShopAusstattung


Revision [49679]

Last edited on 2015-01-26 17:16:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der oben geschilderte Sachverhalt wird - mit nur geringfügigen Abweichungen - im Rahmen der Tutorien ebenfalls behandelt. Die Lösung ist unter [[FallUebungsklausur folgendem Link]] nachzulesen.
Deletions:
=== Lösungshinweise ===
Lösungshinweise
Denkbar sind der Erfüllungsanspruch (§ 433 II BGB) gegen F und – falls der Erfüllungs­anspruch gegen F nicht greift – ein Anspruch gegen den Vertreter (§ 179 I BGB).
A. Anspruch gegen F auf Zahlung des Kaufpreises (13.000 EUR) gem. § 433 II BGB
I. Vertrag zwischen F und X?
1. Vertragsschluss – Angebot, Annahme, Übereinstimmung?
Problem: F hat nicht selbst gehandelt
Also: Zurechnung der Handlungen des T gem. {{du przepis="§ 164 BGB"}} (wenn eigene WE im fremden Namen)
Vertrag an sich geschlossen (+) - aber mit Wirkung für und gegen F?
2. Wirksamkeit
a) Anfechtung des Geschäftes
Ein eventueller Irrtum oder arglistige Täuschung sind hier möglicher­weise gegeben, jedoch im Verhältnis zwischen T und X nicht! F ist hier nicht die maßgebliche Person i. S. d. § 166 I BGB
b) Vertretungsmacht des T (§ 177)
Problem: Vollmacht = Erklärung, die im Irrtum (§ 119 II BGB) bzw. infolge einer arglistiger Täuschung ({{du przepis="§ 123 BGB"}}) abgegeben wurde. Mindestens § 119 II BGB ist zu bejahen – F war über die Fähigkeiten des T im Irrtum, der verkehrswesentlich war.
(hier sind einzelne Voraussetzungen der Anfechtung nach 119 II und 123 im Detail zu prüfen) – Ergebnis (+)
Wenn die Vollmachtserteilung angefochten wird, entfällt sie ex tunc ({{du przepis="§ 142 BGB"}}). Umstritten, also Argumentation erforderlich und Lösung in beide Richtungen zulässig.
Vertretbar ist insbesondere die Lösung, dass der Vertretene nur gegenüber seinem Vertragspartner anfechten kann oder dass die Anfechtung ganz ausgeschlossen ist. Hier wird die wärtliche Lösung gem. Gesetzeswortlaut bevorzugt.
Zwischenergebnis: Vollmacht (-)
Geschäfte des T wirken also nicht für und gegen F.
II. Ergebnis: § 433 II BGB gegen F (-)
B. Anspruch gegen T auf Erfüllung oder Schadensersatz (13.000 EUR), § 179 I BGB
I. Vertrag im Namen eines anderen (+) - siehe oben
II. Keine Vertretungsmacht (+) - siehe oben
III. Keine Ausschlussgründe (insb. § 179 II und III BGB) (+)
IV. Kausalität (+)
V. Ergebnis: § 179 I BGB gegen T (+)


Revision [49661]

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