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Fall Das WG-Auto




Grundfall (Wiederholung)
Nachdem die Streitigkeiten zwischen Armin (A), Benno (B) und Christian (C) in ihrer Schmalle-WG beigelegt wurden und A's Käse Schnee von gestern ist, hat C die Idee, einen gemeinsamen Ausflug zu machen, um die Wogen wieder endgültig zu glätten.
Leider fehlt dem C selbst aber noch das nötige Kleingeld für die Umsetzung der eigenen Idee. Da kommt es ihm zugute, dass der knausrige Kevin (K) auf die Verkaufsannonce von C antwortet. C will sein Auto, eine Ente in Ferrari-Rot, verkaufen. Er kann sie in Schmalkalden ohnehin nicht nutzen und in Bälde steht auch wieder eine TÜV-Kontrolle an, die ihm Angst und Bange werden lässt.
C verkauft also an den K sein "Liebhaberstück" für 4.000 Eur. Die beiden vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten zahlbar ist. K lässt das Kfz für 2.000 Eur "frisieren" (tiefer legen, Raumschiff Enterprise-Spoiler und Optimus Prime-Kühlergrill). Nunmehr stellt sich zum Schrecken des C heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist.
Welche Ansprüche hat C gegen K? Kann K demgegenüber von C Aufwendungsersatz verlangen?

Variante
K hat den Kaufpreis bereits bar an C entrichtet, nunmehr aber keine "Frisierungen" auf die Ente vorgenommen. Bei einer ersten Spritztour passiert es dann. In einer Kurve, die K mit überhöhter Geschwindigkeit schnittig wie Niki Lauda nehmen wollte, fuhr er trotz Lenkvorgang völlig erstaunt geradeaus, sodass er nähere Bekanntschaft mit einer deutschen Eiche machte und das Auto zerschellte. Der Schrottwert des Autos beträgt nunmehr 100 Eur. Die von K gezogenen Gebrauchsvorteile an der Ente sind mit 150 Eur beziffert. Auch hier war der Kaufvertrag unwirksam.
Wie ist die Rechtslage?


Lösung Grundfall


A. Ansprüche C gegenüber K

I. Vertragliche Ansprüche
--> keine ersichtlich; SV gibt gerade wieder, dass keine schuldrechtlichen Verträge vorliegen bzw. wirksam sind


II. Anspruch des C ggü K auf Herausgabe der Ente gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB

1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)
--> etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum, Besitz an einer Sache, sowie Rechte/
Ansprüche, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit
--> hier Eigentumserlangung des K an der Ente des C

2. Durch Leistung
--> Leistung = jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
--> bei § 812 I S. 1 1. Alt BGB ist Zweck, die Erfüllung einer Verbindlichkeit
--> hier: C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner
Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an der Ente gem. § 929 BGB an K,
um diese Pflicht so zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)


3. Ohne Rechtsgrund
--> wie bereits SV angibt, fehlte der Rechtsgrund des Verpflichtungsgeschäftes, der Kaufvertrag
zwischen C und K war unwirksam


4. Kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 814 BGB
--> Ausschluss des Anspruchs von C nur, wenn dieser positive Kenntnis darüber hatte, dass er
im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war
--> hier: nicht der Fall, laut SV erlangte C von der Unwirksamkeit gerade erst nach der
Eigentumsübertragung Kenntnis


5. Zwischenergebnis
--> C hat gegenüber K einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und des
Besitzes an der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB


6. Umfang des Herausgabeanspruchs gem. § 818 BGB
6.1 § 818 I BGB
--> nach § 818 I BGB sind auch ggf. gezogene Nutzungen des Bereicherten an den
Leistenden herauszugeben
--> Nutzungen iSd § 100 BGB = alle Früchte einer Sache oder eines Rechts, sowie Gebrauchsvorteile,
die tatsächlich gezogen wurden
--> hier: Gebrauch der Ente durch K, der sie im Eigentum und Besitz hatte und so dem C die
Möglichkeit zum Gebrauch vorenthielt
--> veränderte auch die Ente, indem er an ihr Änderungen („Frisierungen“) im Wert von 2.000 Eur vornahm
--> P: § 818 I BGB gewährt nur die Tatsächliche Herausgabe der Nutzungen
--> hier: nicht möglich, da nicht gegenständlich und so nicht in Natur herauszugeben


6.2 § 818 II BGB
--> allerdings Ersetzung des Wertes des Erlangten nach § 818 II BGB möglich
--> hierzu müsste der Bereicherte außerstande sein, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, was,
wie bereits unter 6.1 dargestellt
--> Herausgabeanspruch aber nur insoweit gedeckt, wie sich K auf die Einrede des Wegfalls der
Bereicherung berufen kann


6.3 § 818 III BGB
(a) Bereicherungsgegenstand Ente
--> K könnte sich auf die Einrede aus § 818 III BGB berufen, sofern er "nicht mehr bereichert wäre"
(= entreichert ist)
--> Bereicherungsschuldner (K) könnte sich auf die Einrede berufen, wenn und soweit der
Bereicherungsgegenstand nicht mehr in seinem Vermögen ist
--> vorliegend ist aber die Ente noch im Vermögen des K, bislang ist keine Herausgabe an C erfolgt;
folglich kann sich K nicht auf die Einrede zum Wegfall der Bereicherung berufen; ABER:
--> Problem mit den Vermögensveränderungen des K

(b) Vermögensänderungen des K durch "Frisierungen"
--> fraglich, ob K sich auf die Einrede berufen kann, unter Betrachtung, dass er, obgleich rechtsgrundlos,
Eigentum erlangte, aber unter Einsatz seines Vermögens die Ente "frisieren" ließ
--> BGH: bereicherungsmindernd iSd des § 818 III BGB wirken sich sämtliche vermögensmindernden Aufwendungen des Beschenkten aus, also nicht nur notwendige und nützliche [...] Verwendungen, sondern auch solche die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertsteigerung geführt haben (BGHZ 140 S. 275, 283-284)
--> damit kann sich K zumindest auf eine Entreicherung iHv 2.000 Eur berufen, die er für die "Frisierungen" aufwendete

7. Ergebnis II.
Herausgabe-/ Bereicherungsanspruch des C ist folglich durch eine Zug um Zug
dem K zu erfüllende Aufwendungsersatzpflicht iSd § 818 III BGB beschränkt

III. Anspruch C ggü K gem. § 985 BGB
--> der Anspruch des C ggü K gem. § 985 BGB entfällt, da der K wirksam Eigentümer wurde und C ggü K
die Herausgabe des Eigentums nur durch § 812 I S. 1 1. Alt. BGB verlangen kann

IV. Gesamtergebnis Ansprüche C ggü K
C hat ggü K einen Herausgabeanspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB bzgl. des Eigentums an der Ente,
jedoch gemindert um die Zug um Zug zu erfüllende Aufwendungspflicht des K gem. § 818 III BGB


B. Ansprüche K gegenüber C

I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
--> bereits fraglich, ob es sich bei Verwendungen auf einer zu Eigentum, letztlich aber rechtsgrundlos
erworbenen Sache ein fremdes Geschäft iSd § 677 BGB vorliegt
--> Klärung kann aber hier dahin stehen, da ein Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB spätestens am
nicht vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen des K scheitert
--> K machte die Verwendung in der Annahme und dem Bewusstsein es für sich zu tun

II. Anspruch gem. § 994 BGB
--> als Voraussetzung hätte sog. Vindikationslage vorliegen müssen, folglich ein Anspruch des rechtmäßigen
Eigentümers ggü dem gegenwärtigen Besitzer der Sache gem. § 985 BGB, was aber nicht der Fall war
(siehe oben A. III.)
--> hier war lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, nicht aber das dingliche (Verfügungs-)Geschäft,
--> folglich die Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB, K war rechtmäßiger Eigentümer;
--> Stichwort: TRENNUNGS- und ABSTRAKTIONSPRINZIP!!!

III. Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
--> Anspruch vor einer erfolgten Rückgabe des Autos an C nicht gegeben, da C zu diesem Zeitpunkt gerade
noch nichts erlangt hätte, wie es aber § 812 I S. 1 1. Alt BGB gerade verlangt
--> ABER: ab der Herausgabe hat K ggü C einen Anspruch, da C durch die Verwendungen des K auf die Ente
iHv 2.000 Eur besser gestellt ist als vor der Eigentumsübertragung an K
--> dann wie oben unter A. bereits besprochen, entsprechend Anspruch des K ggü C,
sofern er sich nicht vorher auf § 818 III BGB beruft und seine Verwendungen Zug um Zug
heraus verlangt


Lösung Variante


A. Ansprüche K gegenüber C


I. Vertragliche Ansprüche
--> keine ersichtlich; wie schon im Grundfall siehe oben, wenn überhaupt Prüfung, dann ganz kurz


II. Anspruch des K ggü C auf Herausgabe und Rückübereignung des übergebenen Bargeldes gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB

1. durch Leistung
--> bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
--> bei § 812 I S. 1 1. Alt BGB ist Zweck, die Erfüllung einer Verbindlichkeit
--> hier: K übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus
§ 433 II BGB das Eigentum an dem Bargeld gem. § 929 BGB an C, um diese Pflicht so zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)


2. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (C)
--> C erlangte Eigentum und Besitz gem. §§ 929, 854 I BGB an dem Bargeld
--> folglich nach eine Mehrung des Vermögens im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Leistung


3. Ohne Rechtsgrund
--> wie im Grundfall, bestand gerade kein wirksamer Kaufvertrag, mithin kein wirksames Verpflichtungsgeschäft
--> folglich erfolgte Leistung des K an C ohne Rechtsgrund


4. Ohne Ausschluss gem. § 814 BGB
--> K hatte keine positive Kenntnis über die Nichtwirksamkeit des Kaufvertrages
--> folglich kein Ausschlussgrund iSd § 814 BGB für die Rückforderung der Leistung vor


5. Zwischenergebnis
K hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB


6. Umfang des Herausgabeanspruchs/ Rechtsfolgen
6.1 Bargeld
--> siehe oben unter "Variante" A. II. 5.
--> Ergänzung: sollte das konkrete Bargeld nicht mehr bei C vorhanden sein, so besteht seitens des K
ggü C Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB
BEACHTE: in Klausurfällen, kommt hier oft das Problem der möglichen Entreicherung des Bevorteilten
gem. § 818 III BGB, hier C, in Betracht; diese läge aber nur vor, sofern das Geld weder als Buchgeld auf einem
Konto noch zur Tilgung von Schulden genutzt wurde; selbst wenn das Geld ausgegeben wurde, liegt keine Entreicherung vor, sofern sich der erlangte Gegenstand oder die Leistung, die Anbetracht der Geldzahlung erfolgte, noch im Vermögen des C befinden würde
--> hier: keine Angaben dafür, dass eine Entreicherung des C vorliegen könnte


7. Ergebnis II
K hat Anspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes;
(sofern es irgendwie auf ein Konto eingezahlt oder mit anderem Bargeld vermischt worden wäre, auf Wertersatz iHv 4.000 Euro gem. § 818 II BGB)


B. Ansprüche C gegenüber K

Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB

1.-5. Sind hier wie im Grundfall anzunehmen

6. Umfang Herausgabeanspruch/ Rechtsfolgen
6.1 Umfang bzgl. der Ente
--> gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe und Rückübereignung der Ente
--> aber nur noch Schrottwert iHv 100 Euro möglich
--> folglich hier ein Wertersatz in Höhe der Differenz des Schrottwerts zum
--> Ausgangswert der Ente 4.000 Euro; folglich 3.900 Euro Wertersatz


6.2 gezogene Nutzungen des K iHv 250 Euro gem. § 818 I, II BGB
--> Nutzungen gem. § 818 I iSd § 100 BGB
--> hier: laut SV Gebrauchsvorteile; diese fallen unter Nutzungsbegriff des § 818 I BGB
--> allerdings wohl kaum in Natura herauszugeben, folglich Wertersatz gem. § 818 II BGB iHv 150 Euro


6.3 Entreicherung des K?
--> K könnte sich auf Entreicherung berufen, da mit Ausnahme des Schrotts, durch den Totalschaden der Ente, der Bereicherungsgegenstand für den K weggefallen ist; anders iÜ als bei den Gebrauchsvorteilen, durch die er eigene Aufwendungen verhindert hat
--> gem. laut § 818 III BGB könnte sich K auf Entreicherung berufen, sofern er nicht mehr bereichert wäre;
--> liege hier nur noch in Höhe des Schrottwerts vor
--> P: auf diesem Wege könnte K von C die 4.000 Euro heraus verlangen, während er als vermeintlicher Zerstörer der Ente sich auf Entreicherung berufen könnte und allenfalls die gezogenen Nutzungen und den Schrottwert an C herausgeben müsste das Risiko der Entreicherung würde also IMMER beim Leistenden liegen
--> zur Lösung zwei Theorieansätze:

(a) strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie
        • orientiert sich originär am Wortlaut des § 818 III BGB
        • Leistungen, die ohne Rechtsgrund aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erbracht wurden,
begründen jeweils selbständige Ansprüche aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, der eben auch jeweils die Möglichkeit der Entreicherung gem. § 818 III BGB ermöglicht
        • somit schlichtweg Pech für den der beiden, der noch nicht entreichert bzw. noch bereichert ist
        • würde letztlich zu einem Wettlauf führen, sich schnellst möglich zu entreichern; folglich sehr zufallsabhänig

(b) Saldotherie
- hiernach die angestrebte Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, die die beiden Parteien mit der Begründung eines gegenseitigen Vertrags hinsichtlich der zu erbringenden (Haupt-)Leistungspflichten anstreben, nur dass eben der Rechtsgrund fehlt
- Rückabwicklung des unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird so nicht auf Grundlage der 2 Bereicherungsansprüche abgewickelt, sondern einheitlich
- so besteht für jede Partei Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, Zug um Zug gegen Rückgabe der empfangenen Leistung
- in diesem Vorgang wird alles berücksichtigt und verrechnet, d.h. die jeweiligen Bereicherungsgläubiger können ihren Bereicherungsanspruch, wie sie selbst die von ihnen empfangenen Leistungen zurück gewähren können; folglich wird ein etwaiger Wertverlust, auf den man sich gem. § 818 III BGB beruft, auch wieder abgezogen
- so liegt das Entreicherungsrisiko beim jeweiligen Empfänger
- soweit möglich sind synallagmatische (wechselseitige) Bereicherungsansprüche zu verrechnen; OHNE Aufrechnungserklärung,
- soweit Verrechnung mangels Gleichartigkeit nicht möglich ist, sind wechselseitige Leistungspflichten Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung zu erfüllen


Folgende (Auf-)Rechnung wäre also zu führen:
        1. Bereicherungsanspruch des K ggü C 4.000
        1. abzgl. Entreicherung des K, auf die er 3.900
sich gem. § 818 III BGB beruft
        1. Rest für K 100
        1. Bereicherungsanspruch C ggü K
4.1 Herausgabe Schrott (für sich, da materiell

und nicht gleichartig zu anderen Verrechnungsposten)
4.2 Wertersatz §§812 I S. 1 1. Alt. 818 II 3.900
(hier aber Entreicherung des K!), somit
Verrechnung mit den 3.900 von 2) )
        1. Nutzungsersatz §§ 818 I, II 150
        1. Ergebnis C ggü K 50


7. Ergebnis Anspruch C gegenüber K gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
C hat Anspruch gegenüber K auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts sowie auf Zahlung von 50 Euro
hinsichtlich der von K gezogenen Nutzungen

C. Gesamtergebnis
  • K hat grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB
  • demgegenüber hat C grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente sowie auf Zahlung
der von K gezogenen Nutzungen iHv 150 Euro
  • nach Verrechnung der gleichartigen Vermögensposten hat C aufgrund der Einrede der Entreicherung seitens des K
einen Anspruch gegenüber diesem auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts der Ente sowie auf Zahlung
von 50 Euro hinsichtlich der von K gemachten Nutzungen gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB



Ausformulierte Lösung Grundfall


A. Ansprüche C gegenüber K
I. Vertragliche Ansprüche
Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ist nichts ersichtlich. Der SV gibt gerade wieder, dass keine schuldrechtlichen Verträge vorliegen oder wirksam sind.


II. Anspruch des C gegenüber K auf Herausgabe der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB


1. etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)
Gemäß § 812 I S. 1 1. Alt BGB müsste K etwas erlangt haben. Darunter ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen, wie eine Eigentumserlangung oder auch der Besitz an einer Sache. Vorliegend hat K laut SV das Eigentum an der Ente erlangt, somit auch „etwas“ im Sinne des § 812 I S. 1 1. Alt. BGB.

2. durch Leistung
Weiterhin hätte K dies durch Leistung des Anspruchstellers erlangt haben müssen. Eine Leistung die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei im Rahmen des § 812 I S. 1 1. Alt. BGB auch eine Leistung vorliegt, sofern der Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit verfolgt wird. C hatte dem K das Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB an der Ente verschafft, um so seine Pflichten aus dem vermeintlich wirksamen Kaufvertrag (§ 433 I S. 1 BGB) zu erfüllen und iSd § 362 BGB zum Erlöschen zu bringen.
Eine Leistung lag folglich vor.


3. Ohne Rechtsgrund
Wie bereits im SV angegeben, war der Kaufvertrag zwischen C und K unwirksam. Darüber hinaus lagen auch keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Gründe für den Eigentumserwerb an der Ente vor. Ein Rechtsgrund war somit nicht gegen.


4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB
C hätte keinen Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, sofern er gem. § 814 BGB positive Kenntnis darüber gehabt hätte, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war.
Laut SV hatte C aber gerade zum Zeitpunkt der Leistung keine Kenntnis über die Unwirksamkeit des Kaufvertrages und dem damit verbundenen Ausbleiben einer Pflicht zur Erfüllung. Folglich ist ein Ausschluss nach § 814 BGB ausgeschlossen.


5. Zwischenergebnis
C hat gegenüber K einen Anspruch auf Herausgabe und des Eigentums und des Besitzes an der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB.


6. Umfang Herausgabeanspruch, § 818 BGB
6.1 § 818 I BGB
Das C einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gegenüber K hat, wurde festgestellt. Fraglich ist jedoch der Umfang. Dieser bemisst sich nach § 818 BGB.
So sind dem Anspruchsinhaber gem. § 818 I BGB auch die Nutzungen herauszugeben, die der vormals Bereicherte erlangte. Nutzungen iSd § 100 BGB sind alle gezogenen Früchte einer Sache oder eines Rechts, auch Gebrauchsvorteile, die tatsächlich gezogen wurden.
Laut Sachverhalt hatte K die Ente bereits genutzt und gefahren. Darüber hinaus nahm er an ihr Veränderungen iHv 2.000 € vor, indem er sie „frisieren“ ließ.
Problematisch an der Herausgabe nach § 818 I BGB ist allerdings, dass er nur die tatsächliche Herausgabe der Nutzungen gewährt. Laut SV liegen die Nutzungen des K gerade darin, dass er die Ente gebraucht hat und sie tunen ließ. Dies sind aber keine gezogenen Nutzungen die iSd § 818 I BGB herausgebbar sind. Sie sind nicht tatsächlich und gegenständlich.


6.2 § 818 II BGB
Allerdings ist zu beachten, dass § 818 II BGB dem Anspruchsinhaber die Möglichkeit einräumt, anstelle von nicht gegenständlichen, tatsächlichen Nutzungen einen ihnen entsprechenden Wertersatz verlangen kann.
Dazu müsste al Voraussetzungen, der Bereicherte nicht im Stande sein, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, was im Falle des K, mangels gegenteiliger Aussagen im SV anzunehmen ist.
Allerdings ist im Rahmen des Herausgabeanspruchs zu beachten, dass dieser nur in der Höhe gedeckt wäre, wie sich der Bereicherte, vorliegend K, möglicherweise auf die Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB beruft könnte.


6.3 § 818 III BGB


a. Bereicherungsgegenstand Ente
K könnte sich auf die Einrede der Entreicherung berufen, sofern er nicht mehr bereichert (= entreichert) wäre. Dem Bereicherungsschuldner ist das möglich, sofern sich etwa der Bereicherungsgegenstand nicht mehr in dessen Vermögen befindet. Vorliegend ist die Ente aber noch im Vermögen des K. Weder Eigentum noch Besitz wurden bislang von ihm an C herausgegeben. Folglich kann sich K nicht auf die Einrede der Bereicherung berufen.
Jedoch stellt sich vorliegend das Problem, dass C eine Ente zurückbekommen würde, die im Wert deutlich durch die „Frisierungen“ des K aufgestockt wurde, sich demnach Vermögensveränderungen bei K aufzeigen.


b. Vermögensänderungen des K durch „Frisierungen“
Fraglich ist demnach, ob sich K auf die Einrede der Entreicherung berufen kann, unter Betrachtung, dass er, wenngleich rechtsgrundlos, unter Einsatz seines Vermögens die Ente durch das Tunen aufwertete.
Nach allgemeiner Rechtsprechung des BGH wirken sich als bereicherungsmindernd iSd § 818 III BGB sämtliche vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten aus, also nicht nur notwendige und nützliche Verwendungen, sondern auch solche, die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertsteigerung geführt haben.
Anhand dieser Rechtsprechung, ist es egal, ob die Frisierungen der Ente wertsteigernd waren oder nicht. Einzige Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass K unter Einsatz seines Vermögens die Veränderungen vornahm und C nun davon „profitiert“.
Folglich kann sich K auf eine Entreicherung in Höhe von 2.000 € berufen, um welche der Herausgabeanspruch des C zu mindern ist.


7. Ergebnis II.
C hat gegenüber K einen Herausgabeanspruch am Eigentum und Besitz der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, sowie dem Wertersatz der gezogenen Nutzungen von K gem. § 818 II BGB, gemindert um die Entreicherung des K gem. § 818 III BGB iHv 2.000 €.


III. Anspruch C ggü K gem. § 985 BGB
Ein Anspruch des C ggü K auf Herausgabe des Eigentums an der Ente gem. § 985 BGB entfällt, da K wirksam Eigentümer iSd § 929 S. 1 BGB an der Ente wurde.


IV. Gesamtergebnis Ansprüche C ggü K
C hat ggü K einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und Besitzes an der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB. Weiterhin kann C von K Wertersatz der gezogenen Nutzungen gem. § 818 II BGB verlangen, allerdings gemindert um 2.000 €, die K durch Berufung auf die Einrede der Bereicherung gem. § 818 III BGB geltend macht.




B. Ansprüche K gegenüber C


I. Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des K ggü V entfallen, da keine vertraglichen Beziehungen vorlagen. Der Kaufvertrag war unwirksam.


II. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
K könnte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 677, 683, 670 BGB haben.
Jedoch ist es bereits fraglich, ob es sich bei Verwendungen auf einer zum Eigentum gehörenden, letztlich aber doch rechtsgrundlos erworbenen Sache, um ein fremdes Geschäft iSd § 677 BGB handelt.
Die Beantwortung der Frage kann vorliegend aber auch dahin stehen, da sich ein Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB spätestens am nicht vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen des K scheitert. Er machte die Verwendung in der Annahme und dem Bewusstsein es allein für sich zu tun. Darüber hinaus ist es fraglich, ob es auch im Willen und Interesse des C geschah. Ein Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB ist somit nicht gegeben.


III. Anspruch gem. § 994 BGB
Um einen Anspruch gem. § 994 BGB zu haben, müsste eine sogenannte Vindikationslage vorliegen, demnach ein Anspruch gem. § 985 BGB des rechtmäßigen Eigentümers ggü dem gegenwärtigen Besitzer der Sache. Vorliegend ist K zwar im Besitz der Sache, aber auch rechtmäßiger Eigentümer. C übertrug dem K das Eigentum an der Ente gem. § 929 S. 1 BGB
(siehe oben A. III). Vorliegend war nur der Kaufvertrag zwischen C und K, mithin das Verpflichtungsgeschäft, unwirksam, nicht aber das Verfügungsgeschäft in Form der Eigentumsübertragung. Folglich ist K noch Eigentümer und hat so keinen Anspruch aus § 994 BGB.


IV Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
Letztlich könnte K einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB haben auf Herausgabe der 2.000 €, um welche sich der Wert der Ente in Folge der „Frisierungen“ erhöht hat.
Der Anspruch ist allerdings so lange nicht gegeben, bis die Rückgabe des Autos von K an C erfolgte, da C bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts erlangt hätte, wie aber § 812 I S. 1 1. Alt BGB es verlangt.
Ab der Herausgabe von K hat er ggü C einen Anspruch, da C durch die Verwendungen des K auf die Ente iHv 2.000 € besser gestellt ist als vor der Eigentumsübertragung an K.
Infolge dessen ist dann wie bereits unter A. II. 6. der Anspruch des K ggü C im Rahmen der Berufung auf die Einrede der Entreicherung Zug um Zug zu verrechnen mit den Ansprüchen des C zu verrechnen.




Lösung Variante


A. Ansprüche K gegenüber C

I. Vertragliche Ansprüche
Wie bereits im Grundfall sind mangels eines wirksamen Vertrags keine vertraglichen ersichtlich.


II. Anspruch des K ggü C auf Herausgabe der Rückübereignung des übergebenen Bargeldes gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB
K könnte ggü C einen Anspruch auf Rückübereignung des übergegebenen Bargeldes iHv 4.000 € gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB haben.


1. durch Leistung
Hierzu müsste zunächst eine Leistung des K vorgelegen haben. Indem er dem C die 4.000 € als Kaufpreiszahlung übergab, mehrte K bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des C und wollte so im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages seine Pflichten aus § 433 II BGB iSd § 62 durch Erfüllung zum Erlöschen bringen. Eine Leistung des K ist gegeben.


2. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (C)
Darüber hinaus müsste C als Anspruchsgegner des K etwas erlangt haben. Wie bereits in 1. Aufgezeigt, erlangte C Eigentum und Besitz gem. §§ 929 S. 1, 854 I BGB an dem Bargeld. Folglich lag nach der Leistung des K eine Mehrung des Vermögens von C im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Leistung vor. C hat etwas erlangt.


3. Ohne Rechtsgrund
Wie im Grundfall lag kein Vertrag vor und C erlangte etwas ohne Rechtsgrund.


4. Ohne Ausschluss gem. § 814 BGB
K hatte keine positive Kenntnis über die Nichtwirksamkeit des Kaufvertrages. In Folge dessen liegt kein Ausschlussgrund iSd § 814 BGB für die Rückforderung der Leistung durch K vor.


5. Zwischenergebnis
K hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB.


6. Umfang des Herausgabeanspruchs/ Rechtsfolgen
Zunächst hat K einen Anspruch auf die Rückübereignung des Bargeldes iHv 4.000 €.
Sollte das konkrete Bargeld nicht mehr bei C vorhanden sein, so besteht seitens des K ggü C Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB iHv. 4.000 €. Hinsichtlich einer möglichen Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB auf Seite des C sind keine Angaben im SV ersichtlich.


7. Ergebnis II
K hat einen Anspruch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes. Sofern das Bargeld nicht mehr konkret bei C vorhanden sein sollte ist gem. § 818 II BGB Wertersatz iHv 4.000 € zu leisten.


B. Ansprüche C gegenüber K


Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB


1. - 5.
Bezüglich der Punkte 1-5 ergeben keine Änderungen zu den bereits getätigten Angaben im Grundfall unter A. II. 1.-5.


6. Umfang Herausgabeanspruch/ Rechtsfolgen
6.1 Umfang bzgl. der Ente
Gemäß § 812 I S. 1 1. Alt. BGB hat C gegenüber K einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente. Jedoch stellt sich vorliegend das Problem, dass die Herausgabe und Rückübereignung der Ente aufgrund des Unfalls unmöglich geworden ist. Lediglich ein Schrottwert iHv 100 € wäre herauszugeben.
In Folge dessen muss hier in Auswirkung des § 812 I S. 1. 1. Alt. BGB auf § 818 II BGB Bezug genommen werden, nach welchem auch ein Wertersatz erfolgen kann. Demnach wäre eine Wertersatz iHd Differenz des Schrottwerts zum Ausgangswert der Ente zu zahlen, der sich auf 3.900 € beziffern lässt.


6.2 gezogene Nutzungen des K iHv 150 Eur gem. § 818 I, II BGB
Nutzungen sind iSd § 100 BGB alle gezogenen Früchte einer Sache oder eines Rechts, auch Gebrauchsvorteile, die tatsächlich gezogen wurden.
Vorliegend hatte K laut SV Gebrauchsvorteile iHv 150 €. Diese Gebrauchsvorteile fallen unter Nutzungsbegriff des § 818 I BGB. Allerdings stellt sich hier, wie schon im Grundfall, dass die Nutzungen nicht in Natura herauszugeben sind. Es folglich, bezugnehmend auf § 818 II BGB Wertersatz iHv 150 € zu leisten.


6.3 Entreicherung des K?
Als problematisch könnte sich hier aber Umstand erweisen, dass K sich auf die Einrede der Entreicherung berufen könnte, da mit Ausnahme des Schrotts durch den Totalschaden der Ente der Bereicherungsgegenstand für den K weggefallen ist, im Übrigen anders als bei den Gebrauchsvorteilen, durch die er eigene Aufwendungen erspart hat.
Laut § 818 III BGB könnte sich K nur dann auf eine Entreicherung berufen, sofern er nicht mehr bereichert wäre. Eine Bereicherung liegt hier nur noch in Gestalt des Schrottwerts iHv 100 € vor.
So stellt sich folgendes Problem. Mit Hinblick auf den Anspruch des K aus Punkt A. II. könnte dieser von C die Herausgabe von 4.000 € verlangen. Dem gegenüber hätte C aufgrund des Totalschadens und der geltend gemachten Einrede der Entreicherung durch K nur einen Anspruch auf Herausgabe des Schrottwertes iHv 100 € und der gezogenen Nutzungen iHv 150 €. Das Risiko der Entreicherung läge somit immer beim Leistenden. Zur Lösung dieses Problems werden zwei Theorien vertreten.


a. strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie
Diese Theorie orientiert sich originär am Wortlaut des § 818 III BGB. Hiernach seien Leistungen, die ohne Rechtsgrund aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erbracht wurden, auf den gesetzlichen Weg abzuwickeln. Demnach seien jeweils selbständige
Ansprüche aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB zu erfüllen, die mitunter aber eben auch jeweils die Möglichkeit der Entreicherung gem. § 818 III BGB mit nach sich ziehen.
Somit wäre es zwar schlichtweg Pech für denjenigen der beiden Anspruchsgegner, welcher noch nicht entreichert bzw. noch bereichert ist, aber letztlich doch vom Gesetz so gewollt.
Würde man diese Theorie so anwenden und ihr Geltung verschaffen, wäre mitunter einem Wettlauf der Anspruchsgegner um die erste, schnellstmögliche Entreicherung Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus würde ehrliche Vertragserfüllende immer aufgrund der Tragung des Leistungsrisikos benachteiligt werden, nur weil sie die von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Pflichten erfüllt haben. Sollte man dieser Theorie im vorliegenden Fall folgen, hätte K ggü C einen Anspruch auf Herausgabe von 4.000 € wohingegen C nur Anspruch auf Herausgabe des Schrotts im Wert von 100 €, zuzüglich des Anspruchs auf Nutzungsersatz iHv 150 € hätte. Demzufolge hätte C kein Auto mehr und darüber hinaus noch weitere 3.750 € Vermögenseinbußen für einen Umstand, den er in keiner Weise zu verschulden hat. Dieser Theorie ist somit nicht zu folgen.


b. Saldotherie
Als zweiter Ansatz wird die Saldotheorie verfolgt. Hiernach ist die angestrebte Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, die die beiden Parteien mit der Begründung eines gegenseitigen Vertrags hinsichtlich der zu erbringenden (Haupt-)Leistungspflichten anstreben, nur dass der Rechtsgrund fehlt.
Mithin wird somit die Rückabwicklung des unwirksamen gegenseitigen Vertrages nicht auf Grundlage der zwei sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche abgewickelt, sondern einheitlich saldiert.
Im Zuge dessen besteht für jede Partei der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten des Anspruchsgegners, Zug um Zug gegen Rückgabe der eigenständig empfangenen Leistung. Dabei wird in diesem Saldierungsvorgang alles berücksichtigt und verrechnet. So können die jeweiligen Bereicherungsgläubiger ihren Bereicherungsanspruch, gegen die selbst von ihnen verrechnen. Folglich wird so auch ein etwaiger Wertverlust, auf den man sich gem. § 818 III BGB berufen hat, wieder vom Wert, der einem zustehen könnte, abgezogen. Auf diesem Weg liegt das Entreicherungsrisiko beim jeweiligen Empfänger.
Weiterhin ist in Ausprägung der Saldotheorie zu berücksichtigen, dass, soweit möglich, synallagmatische (wechselseitige) Bereicherungsansprüche zu verrechnen sind, und zwar ohne nochmals extra erklärte Aufrechnungserklärung.
Soweit eine Verrechnung mangels Gleichartigkeit nicht möglich ist, sind wechselseitige Leistungspflichten Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung zu erfüllen.
Mit Hinblick auf den konkreten Fall ergeben sich somit folgende Aufrechnungen auf Seiten von C und K:
K hat ggü C einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung iHv 4.000 €. Diesen ist die sind aufgrund der Entreicherungseinrede des K aber 3.900 € abzuziehen, wodurch ein Rest von 100 € an Forderung ggü C bliebe.
Demgegenüber hat C einen Anspruch auf Herausgabe des Schrotts, der zwar einen Wert von 100 € hat, der aber aufgrund der Andersartigkeit nicht mit den anderen Forderungen verrechnet werden kann.
Darüber hinaus hat C ggü K aber noch einen Anspruch Wertersatz iHv 3.900, gegen welche sich K aber durch die Entreicherungseinrede gewehrt hat. Folglich ist diese herauszurechnen. Es verbleibt demnach auf der Seite des C ggü K der gezogene Nutzungsersatz iHv 150 €.
Dieser ist letztlich mit den 100 € des K ggü C zu verrechnen.
In der Summe verbleiben somit 50 €, die C von K heraus verlangen kann.

1. (grds.) Bereicherungsanspruch des K ggü C, 4.000, ABER:
2. abzgl. Entreicherung des K, auf die K sich gem. § 818 III beruft 3.900
3. Rest 100

4. Bereicherungsanspruch C ggü K

4.1 Herausgabe Schrott: für sich zu sehen, da nicht gleichartig zu anderen Verrechnungsposten
4.2 Wertersatz §§812 I S. 1 1. Alt. 818 II BGB 3.900, ABER:
Entreicherung des K!, somit Verrechnung mit den 3.900 von 2 --> = 0

5. Nutzungsersatz C ggü K gem. § 818 I, II BGB 150
6. Ergebnis C ggü K 50



7. Ergebnis Anspruch C gegenüber K gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB
C hat somit einen Anspruch gegenüber K auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts sowie auf Zahlung von 50 Eur hinsichtlich der von K gemachten Nutzungen.


C. Gesamtergebnis Variante
K hat ggü C grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Bargeldes gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB iHv. 4.000 €.
Demgegenüber hat C grds. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der Ente sowie Zahlung der von K gezogenen Nutzungen iHv 150 Eur. Nach Verrechnung der gleichartigen Vermögensposten hat C aufgrund der Einrede der Entreicherung seitens des K einen Anspruch gegenüber diesem auf Herausgabe und Rückübereignung des Schrotts der Ente sowie auf Zahlung von 50 Eur hinsichtlich der von K gemachten Nutzungen gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB.



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